23.04.1996
Artikel 7
Rechte und Befugnisse des Rates
1. Der Rat vollzieht alle Rechte und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Befugnisse, die zur Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
2. Der Rat ist nicht befugt und gilt als von den Mitgliedern nicht ermächtigt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluß von Verträgen nimmt der Rat den Wortlaut dieser Bestimmung und den des Artikels 23 derart in seine Verträge auf, daß er sie den mit dem Rat Verträge schließenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; durch die Unterlassung der Aufnahme dieses Wortlautes, wird der jeweilige Vertrag jedoch nicht nichtig noch steht er ultra vires der Vertragserfüllung durch den Rat entgegen.
3. Der Rat beschließt bei qualifizierter Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Komitees, und der Finanz- und Personalrichtlinien der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
4. Der Rat führt die Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für geeignet hält.
5. Der Rat kann jedwede Arbeitsgruppen, die geeignet sind, ihn bei der Durchführung seiner Aufgabe zu unterstützen, einsetzen.
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