23.04.1996
Teil Drei: Finanzielle Regelungen
KAPITEL VI. FINANZEN
Artikel 22
Finanzen
1. Für die Vollziehung dieses Übereinkommens wird ein Verwaltungskonto geführt. Die für die Vollziehung dieses Übereinkommens erforderlichen Aufwendungen werden über das Verwaltungskonto verrechnet und werden mit den gemäß Artikel 24 festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträgen abgedeckt. Verlangt jedoch ein Mitglied Sonderleistungen, so kann der Rat beschließen, dem Verlangen zu entsprechen und dieses Mitglied auffordern, für diese zu bezahlen.
2. Für die Zwecke des Artikels 40 kann der Rat ein Sonderkonto einrichten. Dieses Konto wird durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Körperschaften finanziert.
3. Das Haushaltsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.
4. Die Aufwendungen für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivkomitee und bei Komitees des Rates oder des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
5. Ist oder erscheint die Haushaltslage der Organisation zur Finanzierung des restlichen Kakaojahres unzureichend, beruft der Exekutivdirektor innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Sondersitzung des Rates ein, sofern der Rat nicht ohnehin für eine Sitzung innerhalb von 30 Kalendertagen einberufen ist.
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