23.04.1996
Teil Fünf: Marktbeobachtung und darauf bezogene Bestimmungen
KAPITEL VIII. MARKTBEOBACHTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Tagespreis
1. Zum Zweck dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung des Kakaomarkts errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor einen Tagespreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in Sonderziehungsrechten (SZR) pro Tonne ausgedrückt.
2. Der Tagespreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen für die nächsten drei vorausschauenden Handelsmonate am Londoner Kakaoterminmarkt und an der New Yorker Kaffee-, Zucker- und Kakaobörse zur Zeit des Londoner Börsenschlusses. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluß in US-Dollar pro Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wechselkurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschließt, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen eines dieser Kakaomärkte verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen ist. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der Fünfzehnte des dem nächsten heranziehbaren Monat unmittelbar vorhergehenden Monats.
3. Der Rat kann durch besondere Abstimmung ein anderes Verfahren zur Errechnung des Tagespreises beschließen, wenn er dies eher für geeignet hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.
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