23.04.1996
Artikel 33
Kakaoersatzstoffe
1. Die Mitglieder anerkennen, daß der Gebrauch von Ersatzstoffen die Steigerung des Kakaoverbrauchs beinträchtigen (Anm.: richtig: beeinträchtigen) kann. In Hinblick darauf kommen sie überein, Bestimmungen über Kakaoprodukte und Schokolade zu erlassen oder bestehende Bestimmungen erforderlichenfalls so anzugleichen, daß sie die den Verbraucher irreführende Verwendung von nicht aus Kakao gewonnenen Stoffen anstelle von Kakao verbieten.
2. Bei der Erstellung oder Überprüfung von Bestimmungen gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 dieses Artikels berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Entscheidungen der zuständigen internationalen Körperschaften wie des Rates und der Kodexkommission für Kakaoprodukte und Schokolade.
3. Der Rat kann einem Mitglied empfehlen, Maßnahmen zu treffen, die er für angemessen hält, um die Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten.
4. Der Exekutivdirektor legt dem Rat einen Jahresbericht über die Entwicklung der Lage in dieser Hinsicht und darüber vor, wie die Bestimmungen dieses Artikel beachtet werden.
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