23.04.1996
KAPITEL II. DEFINITIONEN
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
1. bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoprodukte;
2. bedeuten Kakaoprodukte Produkte, die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt werden, wie Kakaomasse/-flüssigkeit, Kakaobutter, ungesüßtes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne, sowie alle sonstigen vom Rat festgelegten kakaohaltigen Produkte;
3. bedeutet Kakaojahr den Zeitraum von zwölf Monaten beginnend mit 1. Oktober bis einschließlich 30. September;
4. bedeutet Vertragspartei eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Organisation wie in Artikel 4 vorgesehen, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen provisorisch oder definitiv gebunden zu sein;
5. bedeutet Rat den in Artikel 6 genannten Internationalen Kakaorat;
6. bezeichnet Tagespreis den repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises im Sinne dieses Übereinkommens und berechnet in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 35;
7. bedeutet Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen erstmalig entweder provisorisch oder definitiv in Kraft tritt;
8. bedeutet Exportland oder exportierendes Mitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoexport, ausgedrückt in Kakaobohnenanzahl, seinen Import übersteigt. Ein Land, dessen Kakaoimport, ausgedrückt in Kakaobohnenanzahl, seinen Export übersteigt, dessen Erzeugung aber seinen Import übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Exportmitglied werden;
9. bedeutet Kakaoexport jedweden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht, und Kakaoimport jedweden Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Definitionen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf sein gesamtes Zollgebiet;
10. bedeutet feiner oder veredelter Kakao Kakao, der in den als Erzeugern von feinem oder veredelten Kakao bezeichneten Ländern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 43 erzeugt wird;
11. bedeutet Importland oder importierendes Mitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoimporte ausgedrückt in Kakaobohnenanzahl, seine Exporte übersteigt;
12. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei wie oben definiert;
13. bedeutet Organisation die in Artikel 5 bezeichnete Internationale Kakaoorganisation;
14. bedeutet produzierendes Land ein Land, das Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen anbaut;
15. bedeutet Produktionssteuerungsplan den Plan, der in Artikel 29 vorgesehen ist als Mittel, zur Erhaltung der mittel- bis langfristigen Ausgewogenheit der Welterzeugung mit dem weltweiten Verbrauch;
16. bedeutet Produktionssteuerungsprogramm alle Maßnahmen und Umsetzungen, die von einem exportierenden Mitglied unternommen werden, um die Ziele des in Artikel 29 festgelegten Produktionssteuerungsplans zu erreichen;
17. bedeutet einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den exportierenden Mitgliedern und die Mehrheit der von den importierenden Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;
18. bedeutet Sonderziehungsrecht (SZR) das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds;
19. bedeutet qualifiziertes Stimmrecht eine Mehrheit von zwei
Dritteln der von den exportierenden Mitgliedern und zwei
Dritteln der von den importierenden Mitgliedern abgegebenen und getrennt ausgezählten Stimmen unter der Voraussetzung, daß mindestens fünf exportierende Mitglieder und die Mehrheit der importierenden Mitglieder anwesend sind;
20. bedeutet Tonne eine Masse von 1.000 Kilogramm oder 2.204,6 Pfund und bedeutet Pfund 453,597 Gramm.
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