(1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die in denAnhängen IV und Vdieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.
(5) Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.
(6) Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, und Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023.
(7) Als Arzneimittelgroßhändler im Sinne dieser Verordnung gelten auch Tierarzneimittel-Großhändler im Sinne des TAMG.
(8) Als Arzneispezialitäten im Sinne dieser Verordnung gelten auch Veterinärarzneispezialitäten im Sinne des TAMG.
§ 1 SV · SV · Suchtgiftverordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
…§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den…
Art. 5 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Art. 5 Artikel 5
…Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades (1) Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024…
Art. 5 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 5 Artikel 5
…Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades (1) Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024…
§ 112a StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 112a § 112a
…Übertragener Wirkungsbereich des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger wird gem. § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs Ergänzungsgesetz ( SV EG) als Verbindungsstelle für den Gesundheitsfonds Steiermark festgelegt. Er besorgt…
§ 113 § 113
…Verweise (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind…
Art. 5 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
Art. 5 Artikel 5
…Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades (1) Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024…
Österreichischer Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 5 Artikel 5
…Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades (1) Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024…
§ 4 DokuG · DokuG · Gesundheitsdokumentationsgesetz
§ 4
…1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen 1. über die Art der Datenübermittlung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden…
§ 5
…1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Jahresberichte mit dem verschlüsselten bPK AS aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK …
§ 5a
…1) Der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers hat im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 30c Abs…
§ 6
…§ 6. (1) Zur Erstellung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen erweiterten Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Jänner…
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