Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun, die Richterin Mag a . Viktorin und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B * , **, 2. C* , **, beide **, beide vertreten durch Dr. Sabine Mantler-Pewal, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Gesamtstreitwert EUR 38.000), über die Berufung (Berufungsinteresse EUR 38.000) und den Rekurs (Rekursinteresse EUR 32.000) der Klägerin gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.1.2026, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
III. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 2.586,36 (darin EUR 431,06 USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Die klagende und gefährdete Partei [ Klägerin ] ist seit August 2002 im Firmenbuch eingetragen; sie bietet Hausbetreuungs-und Reinigungsdienstleistungen in Wohnhäusern von Genossenschaften und Eigentümergemeinschaften aus Genossenschaften an. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die „D* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ (FN **; iF: Genossenschaft ).
Die Genossenschaft ist Eigentümerin und Vermieterin der Wohnhausanlage **, EZ **, KG **. Die beklagten und gefährdenden Parteien [ Beklagte] sind Mieter in Bauteil 1 dieser Anlage. Der zugrundeliegende Nutzungsvertrag unterliegt dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Die Klägerin erbrachte in der Wohnhausanlage bis 31.12.2024 Reinigungsarbeiten.
Im Verfahren zu * * des BG ** stellten die Beklagten gegen die Genossenschaft den Antrag auf Überprüfung der Betriebskosten für das Jahr 2017; weitere Verfahren für die Folgejahre sind anhängig und wurden wegen dieses Verfahrens unterbrochen. Im Verfahren beauftragte das BG ** den Sachverständigen E* ( SV ) mit einem Gutachten zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für die Hausbetreuung der Wohnhausanlage. Es ergingen ein Sachbeschluss des BG ** am 7.7.2022 (**-56; ./7); darüber am 6.10.2022 eine teils bestätigende, teils aufhebende Entscheidung des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht (7 R 96/22f; ./8); im fortgesetzten Verfahren am 7.5.2025 ein weiterer Sachbeschluss des BG ** (**-107; ./3; hier vertrat die Beklagten bereits ihre auch nunmehrige Vertreterin); darüber am 1.10.2025 ein zur Gänze bestätigender und mittlerweile rechtskräftiger Sachbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten (7 R 111/25s; ./10).
Die Beklagten wandten sich hinsichtlich dieses Verfahrens an den „F*“ des G*. In der Folge wurden am 6.10.2025 mehrere Aufzeichnungen gemacht. Am 9.10.2025 waren die Beklagten mit der [nunmehrigen] Beklagtenvertreterin ins G*-Studio für ein weiteres Interview eingeladen. Die Beklagten und ihre Vertreterin erhielten vor dem Interview keine Information darüber, welche Fragen gestellt werden würden; sie beantworteten die Fragen des Moderators H* aus dem Stegreif. Am 11.10.2025 wurde die Sendung „F*“ mit dem Beitrag über den Rechtsstreit zwischen den Beklagten und der Genossenschaft ausgestrahlt.
Nach Ausstrahlung wurde sie unter ** online gestellt und ist bisher dort abrufbar.
Beim Studiointerview wurden die Beklagten und die Beklagtenvertreterin gemeinsam interviewt. Eines der Themen des Interviews waren die Reinigungskosten der Klägerin. Dazu sagte die Beklagtenvertreterin (./D, ca Minute 12:30 bis 13:30; Gesamtsendung ca ab Minute 49; Hervorhebungen durch das Berufungsgericht):
" Es wurde vor Gericht die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht und da hat ein gerichtlich beigezogener Sachverständiger festgestellt, dass die Reinigungskosten weit über dem marktüblichen Preis verrechnet werden und auch Leistungen verrechnet werden, die gar nicht erbracht werden in der Anlage. Also es wird ungefähr das zweieinhalbfache tatsächlich den Mietern als Betriebskosten verrechnet, die aber gar nicht sozusagen nach dem Sachverständigen zustehen. Das heißt … Und auch andere Positionen sind … werden vom Gericht kritisch gesehen und sind zu reduzieren. Das heißt auch hier gibt es sozusagen höhere Betriebskosten, allerdings für die gesamte Anlage, nicht nur Bauteil 1, sondern die Reinigung, das betrifft die gesamte Anlage. Und die Reinigungsfirma [= Klägerin] ist eine 100%-Tochter der Genossenschaft [], also sie verrechnen überhöhte Kosten, quasi kassieren sie selbst . "
Mit Klage vom 7.11.2025 begehrte die Klägerin die Beklagten für schuldig zu erkennen,
( 1. ) die Verbreitung folgender und/oder sinngleicher Äußerungen zu unterlassen:
„Dass die Reinigungskosten für die Wohnhausanlage **, weit über dem marktüblichen Preis verrechnet werden; und [ erg.: sich] die [Genossenschaft] im Zusammenwirken mit der [Klägerin] selbst bereichert“ sowie
( 2 .) die von ihnen im Rahmen des G*-Beitrages „F*“ vom 11.10.2025 getätigten nachstehenden Äußerungen zu widerrufen und im G* zu veröffentlichen:
„Dass die Reinigungskosten für die Wohnhausanlage **, weit über dem marktüblichen Preis verrechnet werden; und [e rg.: sich] d ie [Genossenschaft] im Zusammenwirken mit der [Klägerin] selbst bereichert.“
Zur Absicherung dieses Begehrens beantragten sie gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Umfang des Unterlassungsgebots.
Die Klägerin habe in der Wohnhausanlage bis Ende 2024 Reinigungsleistungen erbracht. Diese Wohnhausanlage werde von der Genossenschaft, zu 100% Gesellschafterin der Klägerin, verwaltet. Die Beklagten seien Mieter der Anlage, setzten seit Jahren diverse rechtliche Schritte gegen die Genossenschaft und zögen dabei teilweise auch die Klägerin in den Streit. Die hier strittige Äußerung habe die Beklagtenvertreterin in der G*-Sendung „F*“ getätigt. Sie habe dabei im Rahmen ihrer Vollmacht gehandelt, die Äußerung in Anwesenheit der Beklagten getätigt, die sie zustimmend zur Kenntnis genommen und in der Folge verteidigt hätten. Daher sei die Äußerung den Beklagten zuzurechnen.
Die Äußerung sei falsch. Die Beklagten rechtfertigten sie mit dem Verfahren **; in diesem Verfahren sei der Sachverständige aber zum Schluss gekommen, dass die für die Reinigung verrechneten Preise der Klägerin den marktüblichen Preisen entsprochen hätten. Zwar habe das Gericht Abzüge vorgenommen, dies aber nicht wegen generell überhöhter Preise, sondern weil verrechnete Leistungen teilweise nicht belegbar gewesen seien. Der einzige als vom Preisansatz her nicht angemessen erachtete Teilbetrag stelle weniger als 10% der Gesamtsumme dar. Das Verfahren beziehe sich nur auf 2017; die Aussage erwecke aber den Eindruck einer jahrelangen Praxis. Die Äußerung unterstelle der Klägerin, in rechtswidriger Absprache mit der Genossenschaft und entgegen dem WGG Kosten weit über dem marktüblichen Preis zu verrechnen. Diese Äußerung sei daher ehrenbeleidigend und kreditschädigend im Sinne des § 1330 ABGB und erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB. Es bestehe die Gefahr, dass Wohnungseigentümergemeinschaften oder Dritte die Klägerin nicht mehr beauftragen würden.
Für einen Unterlassungsanspruch wegen Ehrverletzung oder kreditschädigender Äußerung könne eine einstweilige Verfügung auch ohne gesonderte Gefahrenbescheinigung erlassen werden.
Die Beklagten begehrten die Abweisung der Klage.
Nicht sie, sondern die Beklagtenvertreterin habe die strittige Äußerung getätigt, sie hätten ihr deren Inhalt nicht vorgegeben und keinerlei Einfluss darauf genommen. Die in der G*-Sendung getroffene Aussage beruhe auf den Ergebnissen bisheriger Gerichtsverfahren und den in diesen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten, es handele sich um wahre und belegte Tatsachen. Die Äußerung fasse die Ergebnisse bisheriger Gerichtsverfahren, insbesondere des Verfahrens **, richtig zusammen.
In diesem Msch-Verfahren habe zwar der SV den Preisansatz der Klägerin allgemein für angemessen gehalten. Für die Reinigung des Gemeinschaftsraums habe der SV aber EUR 35 für angemessen erachtet, während die Klägerin EUR 84 verrechnet habe, und das BG ** sei zum Schluss gekommen, dass die Klägerin die verrechneten Reinigungskosten von EUR 4.973 um EUR 473,88 und um EUR 1.390 reduzieren müsse.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht mit Beschluss (I.) den Antrag auf Erlassung einer das Unterlassungsgebot umfassenden einstweiligen Verfügung sowie mit Urteil (II.) das auf Unterlassung und Veröffentlichung des Widerrufs gerichtete Urteilsbegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Es ging dabei von dem auf Seiten 4 bis 10 der Entscheidungsausfertigung enthaltenen Sachverhalt aus, worauf verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zusammengefasst zum Ergebnis, zwar sei die Äußerung, wonach der SV zum Ergebnis gekommen sei, dass die Kosten weit über den marktüblichen Kosten lägen, insofern verkürzt gewesen, als im Msch-Verfahren der SV nur einen Teilbereich für unangemessen verrechnet erachtet und das Gericht die Kürzung um rund 25 % zwar auch, aber nur zu einem kleineren Teil auf eine unangemessene Preisbasis, überwiegend aber auf die Verrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen gestützt habe. Der Äußerung liege daher aber mit den Ergebnissen des Msch-Verfahrens ein wahrer Tatsachenkern zugrunde, nämlich eine um 25 % überhöhte Verrechnung, und dies teilweise auf Grund unangemessener Preisbasis. Auch dass durch überhöhte Verrechnungen zumindest indirekt die Muttergesellschaft [= die Genossenschaft]bereichert sei, basiere auf einem richtigen Tatsachenkern. In welchem Zeitraum falsch abgerechnet worden sei, lasse die Aussage offen; dadurch entstehe aber nicht der Eindruck einer jahrelangen Praxis und eine solche werde auch nicht behauptet. Auf Grund eines richtigen Tatsachenkerns bestehe daher kein Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB.
Die strittige Äußerung sei nicht von den Beklagten selbst, sondern von deren Rechtsanwältin, der Beklagtenvertreterin, erfolgt. Das dafür relevante Tatsachensubstrat habe sie nicht von den Beklagten erlangt, sondern direkt aus ihren eigenen Verfahrenskenntnissen als Rechtsvertreterin im Msch-Verfahren. Die Äußerung sei auch inhaltlich nicht vorbesprochen worden, allerdings hätten beide Beklagte im vorliegenden Verfahren die Richtigkeit der Äußerung behauptet, was der Erstbeklagte in seiner Einvernahme bekräftigt habe. Jedenfalls hinsichtlich der Zweitbeklagten sei die Zurechnung daher fraglich; diese Frage könne aber letztlich offen bleiben.
Gegen diese Entscheidung richten sich der Rekurs und die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und (hinsichtlich der Berufung) unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, der Klage und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze stattzugeben.
Die Beklagten beantragen, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Das Rechtsmittel ist insgesamt nicht berechtigt .
1.1§ 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre von – auch juristischen (RS0107910) – Personen. Ein Eingriff in die Ehre kann sowohl in herabsetzenden Werturteilen als auch in Tatsachenbehauptungen bestehen ( Kissich in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.07§ 1330 Rz 1). § 1330 Abs 2 ABGB schützt den wirtschaftlichen Ruf einer Person und erfasst von vornherein keine Werturteile, sondern ausschließlich Tatsachenbehauptungen (6 Ob 79/07x [Pkt 1]; 6 Ob 51/08f [Pkt 1]; 4 Ob 13/23z [Rn 18]; KissichaaO), sofern sie unwahr sind (RS0031649 [T2]) und die wirtschaftliche Wertschätzung des Betroffenen gefährden (RS0031697; Danzl in Klang³ § 1330 ABGB Rz 71; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek 4§ 1330 ABGB Rz 37).
1.2An unwahren Tatsachenbehauptungen besteht regelmäßig kein berechtigtes Verbreitungsinteresse (RS0008987 [T7]). Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns; der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RS0079693 [insb T2, T3, T6]; Kissich in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1330 Rz 32).
1.3 Bei der Beurteilung des Sinngehalts – und daher auch des wesentlichen Tatsachenkerns – einer Tatsachenbehauptung ist darauf abzustellen, wie diese in ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck von einem Durchschnittsadressaten bei ungezwungener Auslegung verstanden wird ( Reischauer in Rummel³ § 1330 ABGB Rz 8b; Kissich in ABGB-ON 1.01§ 1330 Rz 9); eine zergliedernde Betrachtung ist grundsätzlich nicht zulässig (RS0031883 [T24]). Es kommt im Sinne dieses Verständnisses auf die Richtigkeit des Tatsachenkerns im Gesamtzusammenhang an ( Reischauer aaO), sodass eine Äußerung nach der Rechtsprechung auch dann als richtig anzusehen ist, wenn sie der Wahrheit im Wesentlichen entspricht und nur in Nebensächlichkeiten oder unwesentlichen Details von dieser abweicht ( Reischauer aaO Rz 17; KissichaaO Rz 34; RS0031838 [T2], RS0079693, RS0031828; 6 Ob 46/12a).
2.Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die hier von der Klägerin inkriminierten Äußerungen der Beklagtenvertreterin nicht unwahr iSd § 1330 Abs 2 ABGB.
2.1 Die Beklagten konnten unter Beweis stellen, dass die Genossenschaft den Mietern für das Jahr 2017 Betriebskosten von EUR 4.973,20 anstelle von gesetzlich zulässigen („angemessenen") Betriebskosten von EUR 3.454,32 verrechnete, was eine Überhöhung um EUR 1.518,88 ergibt ( US 9; s. auch den rechtskräftig bestätigten Sachbeschluss des BG ** vom 7.5.2025 ./3, S 12 ). Die Genossenschaft hat damit rund 144 % des bei richtiger Verrechnung zulässigen Betrages vorgeschrieben ( US 10; ./3, S 12 ). Der zu viel verrechnete Betrag von EUR 1.518,88 setzt sich mehrheitlich aus Entgelt für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen und zum geringeren Teil (EUR 435 = zu rund 30 %) aus Entgelt für Leistungen zusammen, welchen „unangemessene Preise" [zB pro Zeit-oder Flächeneinheit] zugrundegelegt wurden ( US 9; ./3, S 12). Zu letzteren gehört die Reinigung des Gemeinschaftsraums mit einem laut SV angemessenen monatlichen Entgelt von EUR 35,06, für welche die Klägerin demgegenüber 240 % (EUR 84,01) an monatlichem Entgelt verrechnete (US 6).
Für den durchschnittlichen Seher der Sendung „F*“ besteht der Kern der Aussage der Beklagtenvertreterin darin, die Genossenschaft verrechne ihren Mietern Rechnungen der [klagenden] Reinigungsfirma als Betriebskosten weiter, die das rechtlich erlaubte Ausmaß deshalb übersteigen, weil sowohl Leistungen weit über dem marktüblichen Preis - der hier mit dem oben bezeichneten „angemessenen“ Preis gleichzusetzen ist – verrechnet werden, als auch Entgelt für Leistungen begehrt wird, die die Reinigungsfirma gar nicht erbracht hat. Er wird dabei den Wortlaut der mündlichen Beantwortung einer Frage im Rahmen der Fernsehsendung weniger „auf die Goldwaage legen“ als eine schriftliche Stellungnahme etwa in einem Printmedium.
Dass daher der Durchschnittsseher die Äußerung so auffasste, die Reinigungsfirma verrechne sämtliche Reinigungskosten weit über dem marktüblichen Preis, bringt die Berufung zu Recht nicht vor. Die aus diesem Grund überhöhten Kosten betreffen immerhin beinahe 30 % der Überschreitung überhaupt; dass etwa hinsichtlich der Reinigung des Gemeinschaftsraums die Mehrverrechnung von 240 % des „angemessenen“ Preises „ weit über dem marktüblichen Preis “ liegt, trifft zu. Ob davon nur EUR 36,49 auf den Bauteil der Beklagten entfallen (Rechtsmittel S 13), ist nicht erheblich, weil die Beklagtenvertreterin ihre Äußerung nicht auf diesen Bauteil beschränkte, sondern darauf hinwies, dies betreffe „ die gesamte Anlage, nicht nur Bauteil 1 “. Hingegen wird der Durchschnittsseher, was insbesondere seine Einschätzung der Korrektheit sowohl der Genossenschaft als auch der Reinigungsfirma betrifft, keinen nur einigermaßen ins Gewicht fallenden Unterschied zwischen der Verrechnung höherer als marktüblicher Preise und dem Begehren eines Entgelts für tatsächlich gar nicht erbrachte Leistungen machen; allenfalls wird er die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen als gravierender einstufen als schlicht (besonders) teure Preise.
2.2 Die Aussage der Beklagtenvertreterin (←S 4) bezieht sich in ihrem Gesamtzusammenhang auf die gerichtliche Überprüfung „der Betriebskostenabrechnung“, was der Durchschnittsseher schon aus ihrem Hinweis auf die gerichtliche Beiziehung eines Sachverständigen und auf die kritische Sicht des Gerichts erschließen wird. Dem Erstgericht ist darin zuzustimmen, dass dem nicht entnommen werden kann, die Beklagtenvertreterin spreche hier von einer etwa jahrelangen Praxis oder auch nur von mehr als einer Betriebskostenabrechnung.
2.3 Alleingesellschafterin der Klägerin (= „ Reinigungsfirma “) ist die Genossenschaft. Dass auch dieser als wirtschaftlicher Alleineigentümerin der Klägerin deren wirtschaftlicher Erfolg – typischerweise das Erzielen von Gewinnen im operativen Geschäft – indirekt wirtschaftlich zugute kommt, kann nicht zweifelhaft sein.
Nicht anders wird der Durchschnittsseher der Sendung die zweite beanstandete Aussage der Beklagtenvertreterin verstehen; er wird ihr nicht die Behauptung (Rechtsmittel S 6, S 13) entnehmen, das Legen von – aus welchem Grund immer – überhöhten Rechnungen erfolge in einem über das bloße Bestehen des Konzernverhältnisses hinausgehenden „Zusammenwirken“ in verwerflicher (Bereicherungs-)Absicht und namentlich in einer Absprache mit der Genossenschaft. Eine derart ungünstige Auslegung der Äußerung setzte - selbst unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel, wonach die Äußernde bei einer mehrdeutigen Angabe die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss - voraus, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann ( Kissich in Kletečka/Schauer,ABGB-ON1.07 § 1330 Rz 12; 4 Ob 295/99g); dies trifft hier nicht zu, weil die Annahme des eingangs dieses Punktes genannten Tatsachenkerns wesentlich näherliegt.
2.4 Dass die Beklagten – oder diesen zuordenbar die Beklagtenvertreterin – mit den ihnen vorgeworfenen Äußerungen die Klägerin offensichtlich kränken oder schädigen wollten (Rechtsmittel S 6), steht nicht fest und ist den festgestellten Tatsachen auch nicht zu entnehmen.
2.5Ob die hier beanstandete Äußerung der Beklagtenvertreterin den Beklagten – iSd insbesondere zu RS0031901 veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – zuzurechnen ist, kann damit offenbleiben.
3.1 Im Rahmen der Beweisrüge (S 13 f) strebt die Klägerin die Ergänzung der Feststellung, wonach die Beklagten und ihre Vertreterin vor dem Interview keine Informationen darüber erhielten, welche Fragen gestellt werden würden (US 5), um den Beisatz an, den Beklagten und ihrer Vertreterin seien die Themen und die einzelnen Problembereiche jedoch im Detail bekannt gewesen.
3.2Damit wendet die Klägerin im Ergebnis einen rechtlichen Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ein, der aber nicht vorliegt. Davon, die Vertreterin hätte ihre den Beklagten hier vorgeworfenen Antworten aufgrund unerwarteter Fragestellungen gegeben, ist das Erstgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ohnehin nicht ausgegangen; dass die konkrete Formulierung der Antworten „aus dem Stegreif“ (US 5) erfolgte, zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Aus der angestrebten ergänzenden Feststellung könnte aber auch nicht abgeleitet werden, dass die Antworten gezielt und in vollem Bewusstsein ihres Bedeutungsinhalts (Rechtsmittel S 14) – insbesondere in Kränkungs-und/oder Schädigungsabsicht – gegeben worden wären.
4. Der Berufung und dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 393 EO iVm §§ 402, 78 EO, §§ 50, 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes besteht kein Anlass, von jener ihres Begehrens durch die Klägerin abzugehen.
Da keine Rechtsfrage von der in §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) zu beurteilen war, sind die ordentliche Revision und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
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