Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Sonja Kreith, Rote Torgasse 12c, 3620 Spitz/Donau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27.3.2024, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, deren Pflegebedarf unstrittig durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, bezog laufend Pflegegeld der Stufe 5 und beantragte am 12.7.2023 dessen Erhöhung.
Mit Bescheid vom 21.9.2023 wies die Beklagte diesen Antrag ab.
Dagegen richtet sich die auf Zuerkennung einer höheren Pflegestufe gerichtete Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin könne nie allein gelassen werden, müsse zu jeder Zeit beaufsichtigt werden und die Pflege sei nicht planbar.
Die Beklagte bestritt und entgegnete, ein höherer Pflegeaufwand, als dem Bescheid zugrunde liege, bestehe nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht der Klägerin Pflegegeld der Stufe 6 ab 1.8.2023 zu und wies das auf eine höhere Einstufung gerichtete Mehrbegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen (UA, S 2-3):
„ Hinsichtlich der Diagnosen wird auf das medizinische Sachverständigengutachten verwiesen.
Alleiniges Aufstehen von der Sitzfläche ist der Klägerin nicht möglich, in der Wohnung werden die Krücken und der Rollator verwendet. Freies Stehen ist nicht möglich. Der Faustschluss ist beidseits komplett, der Nackengriff ist nicht möglich.
Kurz- und Langzeitgedächtnis sind nur teilweise erhalten, die Patientin ist zeitlich desorientiert. Die Konzentrationsfähigkeit ist vermindert, die Stimmungslage euthym.
Hell/Dunkel-Sehen sind rudimentär vorhanden, das Farbsehen ist nicht mehr erhalten.
Die großen Gelenke können passiv bewegt werden, die Sensibilität ist im Bereich der unteren Extremitäten stark vermindert.
Es kommt bei der Klägerin zu unkoordinierten Betreuungsmaßnahmen. Es besteht auch Eigengefährdung, da die Klägerin de facto nichts mehr sieht. Dazu kommt die fortschreitende Demenz (mit 11 von 30 Punkten). Es muss jedenfalls eine Person im Nebenzimmer anwesend sein und bei Bedarf gerufen werden können.
Im Bett der Klägerin werden eine Alarmmatte verwendet und ‚Schellen am Bett‘ sowie ein ‚Babyphone‘.
Nachts müssen ein bis zehn Betreuungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Pflegemaßnahmen sind zeitlich koordinierbar und sind regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen. Die demente Klägerin entwickelt Fluchttendenzen und kann trotz des Schutzgitters aus dem Bett heraus klettern.
Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Eine wesentliche Verbesserung dieses Kalküls ist nicht zu erwarten. “
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass unter dauernder Anwesenheit die weitgehend permanente Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw. in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen sei. Die Notwendigkeit nach einem unverzüglichen Eingreifen einer Pflegeperson stelle einen wesentlichen Unterschied zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 5 dar. Die Notwendigkeit einer Sitzwache neben dem Bett des Pflegebedürftigen sei aber nicht Anspruchsvoraussetzung. Bei der Klägerin seien auch zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen während des Tages und der Nacht, etwa die Notwendigkeit, die Klägerin bei nächtlicher Verwirrtheit und Umtriebigkeit zu beruhigen und zurück zu bringen, erforderlich. Der Klägerin gebühre Pflegegeld der Stufe 6.
Dagegen richtet sich die (dem Berufungsgericht erst am 9.7.2025 vorgelegte) Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Der Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Nach § 4 Abs 2 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 6, wenn zu einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden entweder das Erfordernis
- zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig bei Tag und bei Nacht erforderlich sind (Z 1), oder
- der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht wegen Eigen- oder Fremdgefährdung (Z 2) hinzutritt (vgl Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.395).
Die Beklagte wendet sich sowohl gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, es seien unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen während des Tages und bei Nacht erforderlich, als auch gegen die Beurteilung, es wäre wegen Eigengefährdung die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich.
2. Die Berufung weist - grundsätzlich zutreffend – darauf hin, dass die Feststellungen des Erstgerichts insofern nicht eindeutig erscheinen, als es einerseits vom Erfordernis unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen ausgeht und andererseits feststellt, die Pflegemaßnahmen seien zeitlich koordinierbar.
In seiner Beweiswürdigung stützt sich das Erstgericht darauf, dass der Sachverständige in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt habe, „dass bei der Klägerin unkoordinierbare Pflegehandlungen während des Tages und der Nacht erforderlich sind.“ (UA, S 3). Tatsächlich heißt es im Protokoll der Verhandlung vom 27.3.2024 wörtlich: „Über Befragen durch den Vorsitzenden gibt der SV Dr. C* an, dass jedenfalls die Notwendigkeit zeitlich unkoordinierter Betreuungsmaßnahmen besteht, welche regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind. “
Unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidungsgründe und des Akteninhalts ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Feststellung „Die Pflegemaßnahmen sind zeitlich koordinierbar [...]“ um einen offenkundigen Schreibfehler des Erstgerichts handelt und es tatsächlich in Übereinstimmung mit der Erörterung des Sachverständigen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung feststellen wollte, dass die Pflegemaßnahmen zeitlich nicht koordinierbar sind. In diesem berichtigten Sinn sind die Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
3. Diese Frage braucht jedoch ohnedies nicht abschließend geklärt zu werden, weil sich der Anspruch der Klägerin in Höhe der Stufe 6 schon daraus ergibt, dass nach den insofern eindeutigen Feststellungen des Erstgerichts die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht wegen wahrscheinlicher Eigengefährdung erforderlich ist.
Die von der Berufung in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung betrifft das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson wie sie nach § 6 Z 1 EinstVO für Pflegegeld der Stufe 5 Voraussetzung ist. Demnach ist dauernde Bereitschaft dahingehend zu verstehen, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (RS0106361). Allerdings wird - im Unterschied zu Stufe 6 - nicht verlangt, dass permanent eine Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person oder in deren unmittelbarer Nähe anwesend ist, weil die Erbringung der notwendigen Pflegeleistungen nicht unverzüglich notwendig, sondern auch in gewissen zeitlichen Abständen möglich ist (10 ObS 42/06h; Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.377).
Unter dauernder Anwesenheit ist hingegen die weitgehend permanente Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe der pflegebedürftigen Person zu verstehen. Eine über die dauernde Anwesenheit im Wohnbereich hinausgehende Notwendigkeit einer Sitzwache neben dem Bett ist hingegen ebenso wenig Anspruchsvoraussetzung wie die eines permanenten Sichtkontakts mit der pflegebedürftigen Person. Eine dauernde Anwesenheit ist vor allem dann erforderlich, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend ein Bedarf nach fremder Unterstützung auftritt. Diese Notwendigkeit nach einem unverzüglichen Eingreifen einer Pflegeperson stellt einen wesentlichen Unterschied zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 5 dar ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.406; 10 ObS 137/07f)
Die über 90-jährige Klägerin kann nicht selbständig aufstehen und freies Stehen ist ihr nicht möglich. Die Sensibilität ist im Bereich der unteren Extremitäten stark vermindert. Das Farbsehen ist nicht mehr erhalten; die Klägerin kann nur noch rudimentär Hell/Dunkel-Sehen; sie sieht de facto nichts mehr. Darüber hinaus leidet die Klägerin an fortschreitender Demenz und entwickelt Fluchttendenzen. Sie kann trotz Schutzgitters aus dem Bett klettern.
Unter diesen Voraussetzungen reicht es nicht aus, wenn eine Pflegeperson erreichbar ist und dann in angemessener Zeit einschreitet. Vielmehr erfordert die Situation das unverzügliche Eingreifen einer Pflegeperson, die deshalb auch zwingend im Wohnbereich (Nebenzimmer) der Klägerin anwesend sein muss. Der Hinweis der Berufung auf die (ohnehin verwendeten) Hilfsmittel, nämlich eine Alarmmatte, Schellen am Bett und ein Babyphone vermag daran nichts zu ändern. Keines dieser Hilfsmittel führt dazu, dass die Notwendigkeit unverzüglichen Eingreifens während der Tag- und Nachtstunden wegfallen würde. Vielmehr dienen all diese Hilfsmittel offenkundig dazu, ein sofortiges Einschreiten einer im Nahebereich anwesenden Betreuungsperson zu ermöglichen.
Da die Klägerin somit schon aus diesem Grund Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 hat, war der Berufung nicht Folge zu geben.
Eine wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen.
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