Spruch
W166 2309194-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.02.2025, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen ärztlichen Entlassungsbericht eines Kurhotels vom 13.11.2024 sowie einen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 16.11.2024 vor.
Im Zuge eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wurde bereits am 30.07.2024 ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese:
Der Begutachtete erklärt, dass er alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß beantwortet habe. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird der Begutachtete vom SV noch gefragt, ob er sonst zusätzlich noch etwas vorlegen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint. Der Begutachtete erklärt, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind.
SACHVERHALT:
Feststellungsantrag
Anamnese:
vor 45a OP re SG innen (kein Befund), sonst unauffällig
Derzeitige Beschwerden:
ich habe seit 10 Jahren Rückenschmerzen, manchmal Ausstrahlung in beide Beine seitlich bis Knöchel
Gefühlsstörungen: keine
Lähmungen: keine
Gehleistung: ca. 500m
Stufensteigen: 2 Stock
VAS (visuelle Analogskala): 8,5
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
B: dzt. Keine
M: Arcoxia 120mg; Tramal ret. 100mg; Amlodipin/Valsartan 10/160mg; Synjardy 125/1000mg; Nomexor 5mg;
HM: keines
Sozialanamnese:
Familie: verheiratet, 4 Kinder
Beruf/Arbeit: berufstätig (selbständig)
Wohnung: 2. Stock; mit Lift
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2020/10: DZ Donaustadt: MRT LWS: Osteochondrose exzentrisch rechts im Segment L3/L4 (Modic 1 -2), Chronische Osteochondrose L4/L5, geringe linkskonvexe Skoliose
2021/03: DZ Donaustadt: Rö LWS: zarte sinistro skoliotische Fehlhaltung bei gering abgeflachter Lendenlordose und zeitlichen regulärem dorsalem Alignement. Morbus Baastrup L3 S1. Mäßiggradige Osteochondrose PM L3/L4. mäßige von kranial nach kaudal zunehmende Facettengelenkarthrosen. geringe Sl-Gelenkarthrose
2022/05: Radiologie Hernals: MRT LWS: aktivierte Osteochondrose L3/4. Hier zeigt sich eine geringe breitbasige Discusherniation. Bei Spondylarthrosen mäßige Spinalkanaleinengung, L4/5 erkennt man eine links betonte aktivierte Osteochondrose mit einer breitbasigen nach intraforaminär reichenden Discusherniation. Das Neuroforamen ist mäßiggradig eingeengt. Rechts zeigt sich eine weitere mäßiggradige Neuroforamenstenose. In Höhe L5/S1 findet sich eine Discusherniation, die gering nach medio-links lateral reicht. Bei Spondylarthrosen ist das linke Neuroforamen mäßig eingeengt, Tangierung der Nervenwurzel L5.
2022/12: DZ Donaustadt: CT Gehirnschädel: Kein Nachweis einer Raumforderung. Inzipiente mikroangiopathischen Enzephalopathie
2023/06: DZ Meidling: MRT LWS: Flache linkskonvexe Skoliose der unteren BWS und Rechtsdeviation des thoracolumbalen Überganges. 2. Im Segment L3/L4 weitgehend konstante, linksbetonte Modic I-Veränderungen. Mäßige Facettengelenkarthrosen und ligamentäre Hypertrophie. Flache Discusprotrusion mit höhergradiger rechtsseitiger osteodiscaler Neuroforamenstenose. 3. Im Segment L4/L5 ausgeprägte linksbetonte Facettengelenkarthrosen und ligamentäre Hypertrophie mit Duralsackalteration von laterodorsal. Flache Discusprotrusion. Keine wesentliche Neuroforamen- oder Spinalkanalstenose. 4. Im Segment L5/S1 geringgradige Facettengelenkarthrosen. Breitbasige, links nach intraforaminär und extraforaminär reichende Discusprotrusion mit Verdacht auf extraforaminäre Tangierung der austretenden Nervenwurzel L5 links. Zusätzlich mäßiggradige osteodiscale linksseitige Neuroforamenstenose.
Von AS/BF zur Untersuchung mitgebrachte und zum Einscannen gegebene Befunde:
2022/03: Befund Dr. XXXX , FA Ortho: Dg: Osteochondrose L3/4, Protrusion L3/4 und L4/5; Th: konservativ
2022/05: KH Speising, kons. Ortho.: Dg: Lumboischialgie li re, Osteochondrose L3/4, Protrusio L3/4 + L4/5, NFS L3/4 re, Spodylarthrose lumbal, art. Hypertonie, Diab. mell. Typ II; Th: BW-gezielte Infiltration L4/5
2022/09: Befund Dr. XXXX , FA Ortho: Dg: Osteochondrose L3/4; Th: konservativ
2023/01: KH Rudolfinerhaus, Dr. XXXX , FA Ortho: Dg: Neuroforamenstenose L3/4 bei Osteochondrose L3/4; Th: CT-gezielte Infilt. L3/4
2024/06: DZ Donaustadt: MRT SG re: Enthesiopathie Plantaaponeurose, plant. Fersensporn, diffuse Binnenschäden AS, Reizzustand präachillär, Rarefizierung Peronäussehnen, degen. Manifestationen vorderer oberer Talusrand
Zusammenfassend wurden sämtliche im Dokumentenordner befindlichen, bei der Untersuchung mitgebrachten und alle nachgereichten Befunde im Gutachten berücksichtigt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut.
Ernährungszustand: Gut.
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 186,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: 140/95
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Hörvermögen: nicht beeinträchtigt
Sehvermögen: nicht beeinträchtigt
A) CAPUT/COLLUM: unauffällig
THORAX: unauffällig
Atemexkursion: 5cm
ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig
B) WIRBELSÄULE:
Im Lot
Schultergeradstand, Becken li -0,5cm
Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein
Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits
Brustwirbelsäule: Ott 30/33cm, Rippenbuckel: nein
Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt; diskrete links-konvexe skoliot. Fehlhaltung, keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur
Finger-Boden-Abstand: halber US
C) OBERE EXTREMITÄTEN:
Rechtshänder
Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt
muskuläre Verhältnisse unauffällig
Durchblutung unauffällig
Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig
Sämtliche großen und kleinen Gelenke der oberen Extremitäten sind beidseits altersentsprechend bandfest, frei und schmerzfrei beweglich.
NEUROLOGIE obere Extremitäten:
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft
Sensibilität: ungestört
Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ
D) UNTERE EXTREMITÄTEN:
Varusstellung: 5 Grad
OBERSCHENKEL:
rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich
UNTERSCHENKEL:
rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich
Sämtliche großen und kleinen Gelenke der unteren Extremitäten sind beidseits
altersentsprechend bandfest, frei und schmerzfrei beweglich.
Fußsohlenbeschwielung: normal
E) DURCHBLUTUNG: unauffällig
F) NEUROLOGIE untere Extremitäten:
Lasegue: bds. negativ; Bragard: bds. Negativ
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar
Sensibilität: unauffällig
G) BEINLÄNGE:
seitengleich;
Gesamtmobilität – Gangbild:
Hilfsmittel: keines
Schuhwerk: normale HS
Anhalten: nicht erforderlich beim Aufstehen/Stehen
Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar
Einbeinstand: beidseits durchführbar
Hocke: beidseits durchführbar
An- und Auskleiden: ohne Hilfe durchführbar
Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig
Gangbild: symmetrisch, raumgreifend
Schrittlänge: 1,5 SL
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ
kein Hinweis auf relevante psychische Störung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Grad der Behinderung von Leiden 1 legt den Gesamtgrad der Behinderung fest.
Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die in einem Befund beschriebenen degenerativen Veränderungen im rechten Sprunggelenk entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, bieten derzeit keine relevante funktionelle Einschränkung und erreichen daher keinen Grad der
Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Entfällt, da orthopädische Erstuntersuchung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Entfällt, da orthopädische Erstuntersuchung.
Herr M. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Begründung:
Wegen der altersentsprechend freien Beweglichkeit sämtlicher Extremitäten und der ausreichend erhaltenen Stand- und Gangsicherheit und selbständigen Orientierungsmöglichkeit ist aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz- und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.“
Aufgrund des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie vom 20.01.2025 ein, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:
„Es werden zum Gutachten aus 07/2024 zwei Befunde nachgereicht:
2024/11: DZ Meidling: MRT LWS: Discusbulging L5/S1, degenerative Veränderungen
2024/11: Brief XXXX : Dg: Herniation L5/S1, Lumboischalgie, ISG Arthalgie bds, Pes. Ans. Syndrom, Z.n. Meniskusop bds., Diabetes mell. II, Hypertonie; Kurziele erreicht;
Im Gutachten wurden die Leidenszustände sowohl aus der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt.
Aus den nachgereichten Befunden sind jedoch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Zusammenfassend ergibt sich somit keine Änderung im Gutachten hinsichtlich der Einschätzungen der Leiden und der Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In seiner Stellungnahme vom 05.02.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Prozentsatz zu niedrig sei und er sich nicht wirklich bewegen könne. Seine Arbeit sei für ihn sehr schwer und er habe den ganzen Tag über Schmerzen, besonders bei vielen Bewegungen. Auch der Gang zur Toilette sei für ihn wegen der starken Rückenschmerzen eine große Herausforderung. Er müsse jede Woche wegen einer schmerzlindernden Spritze zum Arzt. Mehrere Ärzte hätten ihm gesagt, dass eine Operation sehr schwierig und sein Rücken danach dauerhaft versteift wäre. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 29.01.2025 bei.
In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie vom 14.02.2025 wurde Folgendes ausgeführt:
„Im Gutachten wurden die Leidenszustände sorgfältig aus der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt.
Die nunmehrigen subjektiven Einwendungen des Beschwerdeführers werden verständlich und glaubhaft vorgebracht. Und es wird zum Gutachten aus 07/2024 und der Stellungnahme aus 01/2025 ein Befund nachgereicht:
2025/01: Befund Dr. XXXX , FA Ortho: Dg: Lumboischialgie bis L3/L4, Discusprotrusionen, Osteochondrose L3/4, Spondylose deformans L3 bis S1, Facettengelenksarthrose L3/4 und Facettenarthrose L4/5 mit Diskusprotrusion subligamentär; Th: derzeit keine operative Therapie;
Aus den Einwendungen des Beschwerdeführers und dem nachgereichten Befund sind jedoch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.
Zusammenfassend ergibt sich somit keine Änderung im Gutachten hinsichtlich der Einschätzungen der Leiden und der Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
Mit Bescheid vom 18.02.2025 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (Sachverständigengutachten vom 30.07.2024, Stellungnahmen vom 20.01.2025 und vom 14.02.2025), die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21.01.2025 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden.
Mit Eingabe vom 03.03.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung leide, insbesondere an den betroffenen Segmenten L3/L4 und L4/L5. Die daraus resultierenden Beschwerden würden zu chronischen Schmerzen führen, die durch Schmerzmittel nicht ausreichend gelindert werden könnten. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf die Mobilität sowie die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Seine Beschwerden äußerten sich durch starke Schmerzen im unteren Rückenbereich, die langes Gehen und Stehen erheblich erschweren würden, durch eingeschränkte Beweglichkeit, insbesondere beim Heben und Tragen von Lasten, wodurch seine beruflichen Tätigkeiten stark beeinträchtigt würden und durch chronische Schmerzbelastung, die seine Lebensqualität deutlich reduziere. Aufgrund der Schwere seiner Beschwerden halte der Beschwerdeführer die festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % für unangemessen niedrig.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.03.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem bereits im Zuge eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 30.07.2024.
In dem fachärztlichen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde das Leiden 1 „Lendenwirbelsäule: degenerative Veränderungen (Osteochondrose L3/4 und L4/5) mit Neuroforamenstenosen ohne Wurzelreizzeichen“ unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „klinische Beschwerden und mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur gering- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik wurde hierbei berücksichtigt“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 2 „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ wurde unter der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem mittleren Rahmensatz, da „gute medikamentöse Einstellung, die Beschwerdesymptomatik wurde hierbei berücksichtigt“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 3 „Leichte Hypertonie“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem fixen Rahmensatz und einem Grad von 10 v.H. eingeschätzt.
Zusammenfassend wurde im fachärztlichen Gutachten vom 30.07.2024 ausgeführt, dass die Leiden 2 und 3 das Leiden 1 nicht weiter erhöhen, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliege.
Mit dem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbericht eines Kurhotels vom 13.11.2024 sowie einen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 16.11.2024 vor, woraufhin die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits mit dem Sachverständigengutachten befassten Facharztes für Orthopädie vom 20.01.2025 eingeholt hat. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass im Gutachten die Leidenszustände sowohl aus der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt worden seien. Aus den zwei nachgereichten Befunden seien jedoch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Zusammenfassend würden sich somit keine Änderung im Gutachten hinsichtlich der Einschätzungen der Leiden ergeben.
In seiner anschließenden Stellungnahme vom 05.02.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich nicht wirklich bewegen könne. Seine Arbeit sei für ihn sehr schwer und er habe den ganzen Tag über Schmerzen, besonders bei vielen Bewegungen. Auch der Gang zur Toilette sei für ihn wegen der starken Rückenschmerzen eine große Herausforderung. Er müsse jede Woche wegen einer schmerzlindernden Spritze zum Arzt. Mehrere Ärzte hätten ihm gesagt, dass eine Operation sehr schwierig und sein Rücken danach dauerhaft versteift wäre. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom 29.01.2025 bei. Zu diesem Vorbringen hielt der bereits befasste sachverständige Facharzt für Orthopädie in einer erneuten Stellungnahme vom 14.02.2025 Folgendes fest: „Im Gutachten wurden die Leidenszustände sorgfältig aus der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt.
Die nunmehrigen subjektiven Einwendungen des Beschwerdeführers werden verständlich und glaubhaft vorgebracht. Und es wird zum Gutachten aus 07/2024 und der Stellungnahme aus 01/2025 ein Befund nachgereicht: 2025/01: Befund Dr. XXXX , FA Ortho: Dg: Lumboischialgie bis L3/L4, Discusprotrusionen, Osteochondrose L3/4, Spondylose deformans L3 bis S1, Facettengelenksarthrose L3/4 und Facettenarthrose L4/5 mit Diskusprotrusion subligamentär; Th: derzeit keine operative Therapie;
Aus den Einwendungen des Beschwerdeführers und dem nachgereichten Befund sind jedoch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.
Zusammenfassend ergibt sich somit keine Änderung im Gutachten hinsichtlich der Einschätzungen der Leiden und der Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass seine Wirbelsäulenerkrankung, insbesondere an den betroffenen Segmenten L3/L4 und L4/L5, und die daraus resultierenden Beschwerden zu chronischen Schmerzen führen würden, die durch Schmerzmittel nicht ausreichend gelindert werden könnten. Diese vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen wurden bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am 10.07.2024 vorgebracht und im Sachverständigengutachten vom 30.07.2024 festgehalten. Demnach gab der Beschwerdeführer zu seinen derzeitigen Beschwerden befragt an, er habe seit 10 Jahren Rückenschmerzen mit zeitweiser Ausstrahlung in beide Beine seitlich bis zum Knöchel. Dieser Umstand wurde gutachterlich beurteilt und wurde in weiterer Folge bei der Einschätzung des entsprechende Leidens 1 „Lendenwirbelsäule: degenerative Veränderungen (Osteochondrose L3/4 und L4/5) mit Neuroforamenstenosen ohne Wurzelreizzeichen“ (unter der Positionsnummer 02.01.02) ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdesymptomatik bei der Beurteilung des Grades der Behinderung in Höhe von 30 v.H. berücksichtigt worden sei.
Auch in seiner Stellungnahme vom 05.02.2025 (siehe hierzu bereits oben) hat der Beschwerdeführer seine Schmerzproblematik beschrieben, woraufhin der fachärztliche Sachverständige diese subjektiven Einwendungen als verständlich und glaubhaft vorgebracht beschrieb, gleichzeitig jedoch festhielt, dass aus diesen Einwendungen keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen seien.
An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Medikamenten und die Inanspruchnahme von Therapien grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen darstellen. Beim Beschwerdeführer ist eine Schmerztherapie etabliert und eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – wurde nicht nachgewiesen.
Insofern der Beschwerdeführer Auswirkungen auf seine Mobilität ins Treffen führt ist auf die im Zuge der Gutachtenerstellung erfolgte Beurteilung seiner Gesamtmobilität zu verweisen. Unter Berücksichtigung derselben bewertete der Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung von Leiden 1 als gering- bis mittelgradig und setzte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Eine höhere Bewertung des Grad der Behinderung mit 40 % (ebenfalls unter der Positionsnummer 02.01.02) bzw. 50 bis 70 % (unter der Positionsnummer 02.01.03) setzt laut der Anlage zur Einschätzungsverordnung mitunter „maßgebliche Einschränkungen im Alltag“ voraus. Diese konnten im Fall des selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführers, der dem Gutachten vom 30.07.2024 folgend etwa keine Hilfsmittel beim Gehen verwende, normales Schuhwerk trage, ein symmetrisch und raumgreifendes Gangbild habe und auch sonst keine Schwierigkeiten bei der Gesamtmobilität aufweise nicht objektiviert werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine eingeschränkte Beweglichkeit (insbesondere beim Heben und Tragen von Lasten) seine beruflichen Tätigkeiten stark beeinträchtige, führt im konkreten Fall zu keiner geänderten Beurteilung.
Neue medizinische Beweismittel legte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht vor.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % unangemessen niedrig sei, kann schließlich nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Die im konkreten Fall durch den Facharzt für Orthopädie vom 30.07.2024 vorgenommene Beurteilung erfolgte entsprechend der Einschätzungsverordnung und der Anlage hierzu in schlüssiger Weise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht dazu geeignet die sachverständige Beurteilung zu entkräften.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.07.2024 berücksichtigt und wie oben bereits ausgeführt entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer sohin weder mit seiner Stellungnahme noch in seiner Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 30.07.2024 sowie den fachärztlichen Stellungnahmen vom 20.01.2025 und vom 14.02.2025, und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einem fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass Leiden 2 und 3 das Leiden 1 nicht weiter erhöhen, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliege.
„Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.01 Wirbelsäule
05 Herz und Kreislauf
05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
09 Endokrines System
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig.
Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus
ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.07.2024, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Sohin waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von dem Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.