Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen des A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Robert Igali Igallfy, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.3.2025, C* 1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Am 27.1.2025 beantragte die Republik Österreich/Finanzamt Österreich ( Antragstellerin ) beim Erstgericht zu D* die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* ( Antragsgegner , Schuldner ), der ihr laut Rückstandsausweis vom 20.1.2025 EUR 117.236,69 an vollstreckbaren Abgaben schulde. Die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ergebe sich aus dem mehr als sechsmonatigen Zeitraum, in dem diese Abgaben nicht bezahlt worden seien. Damit liege eine vorübergehende Zahlungsstockung nicht mehr vor. Die Antragstellerin erklärte sich zum allfälligen Erlag eines Kostenvorschusses von bis zu EUR 4.000,-- an den Insolvenzverwalter zur Deckung der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens bereit.
Dem dem Antrag beigelegten Rückstandsausweis war zu entnehmen, dass der Abgabenrückstand die Einkommenssteuer für 2021 und die Umsatzsteuer für 2022 jeweils zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen betraf.
Das Erstgericht erhob, dass gegen den Antragsgegner bereits zu E* des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein Insolvenzverfahren anhängig war. In diesem hatte er mit seinen Gläubigern am 13.1.2014 einen Zahlungsplan mit einer 50 %igen Quote und einer Laufzeit bis 10.3.2021 abgeschlossen.
Abfragen in der Liste der Vermögensverzeichnisse und wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit verliefen negativ (ON 2.2). In der Exekutionsregisterabfrage schien zum Stichtag 28.1.2025 ein aktuelles Exekutionsverfahren der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien ( SVS ) zu ** des Bezirksgerichtes Josefstadt auf, alle weiteren als aktuell ausgewiesenen Exekutionsverfahren waren bereits vor dem Jahr 2014 anhängig gemacht worden und damit offenkundig von dem vom Schuldner abgeschlossenen Zahlungsplan umfasst (ON 2.6). Die Abfrage im Firmenbuch ergab, dass der Schuldner Inhaber des zu FN ** eingetragenen F* e.U. mit dem Geschäftszweig „Immobilienmakler“ ist (ON 2.3). Außerdem ist er Alleingeschäftsführer und gesellschafter der seit 11.7.2023 zu FN ** im Firmenbuch eingetragenen G* GmbH mit einer zur Hälfte eingezahlten, gründungsprivilegierten Stammeinlage von EUR 5.000,--. Auch der Geschäftszweig dieser Gesellschaft lautet auf „Immobilienmakler sowie Immobilienhandel“ (ON 2.4). Laut Grundbuchabfrage ist der Antragsgegner Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, Bezirksgericht Klagenfurt. Die Liegenschaft ist mit einem Höchstbetragspfandrecht von EUR 600.000,-- zu Gunsten der H* eG belastet (ON 2.7).
Die Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria ergab, dass der Antragsgegner eine seit 15.10.2007 aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Café Restaurant mit dem Standort ** hat. Als Firma der gewerbeberechtigten Person ist seit 11.7.2023 das F* e.U. eingetragen (ON 2.8 und 2.9). Die SV Abfrage wies eine Meldung des Antragsgegners als gewerblich selbständig Erwerbstätiger für den Zeitraum vom 1.8.2018 bis zum 30.9.2024 aus, seither scheint keine meldende Stelle mehr auf.
Mit Beschluss vom 28.1.2025 (ON 3) gab das Erstgericht bekannt, dass die Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ohne Verhandlung erfolgen werde, rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Es forderte den Antragsgegner auf, bis 5.3.2025 einen Kostenvorschuss von EUR 4.000,-- zu erlegen und das ausgefüllte Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Sollte die Zahlungsunfähigkeit bestritten werden, seien Belege über die Vollzahlung oder eine Ratenvereinbarung samt Zahlungsbelegen hinsichtlich der Antragstellerin, der ÖGK, der SVS sowie der Gläubiger, die Exekution führen, vorzulegen. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 4.2.2025 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Die ÖGK gab dem Erstgericht auf dessen Anfrage bekannt, dass kein Zahlungsrückstand des Antragsgegners vorhanden sei (ON 4). Die SVS teilte einen bereits in Exekution gezogenen Zahlungsrückstand in Höhe von EUR 19.472,77 mit (ON 5).
Am 4.3.2025 teilte die Antragstellerin dem Erstgericht mit, dass sich der Rückstand aufgrund von Zahlungen bzw Verrechnungen auf einen Betrag von EUR 110.986,85 verringert habe. Eine Zahlungsvereinbarung zur Abstattung des Rückstandes sei nicht getroffen worden. Die Antragstellerin wiederholte ihre Bereitschaft zum Erlag eines Kostenvorschusses von maximal EUR 4.000,--.
Eine Äußerung des Antragsgegners erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Antragsgegners bestellte Rechtsanwalt Dr. B* zum Masseverwalter. Die Anmeldefrist wurde bis zum 12.5.2025 bestimmt und die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 26.5.2025 anberaumt. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 20.1.2025 mit EUR 117.236,69 glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich aus dem Umstand, dass mehrere vollstreckbare Forderungen nicht bezahlt worden seien und die Beitragsrückstände bis März 2024 zurückreichen würden. Auch die Forderung der SVS sei unbeglichen bzw ungeregelt geblieben. Kostendeckendes Vermögen ergebe sich aufgrund der Zusage der Antragstellerin zur Überweisung eines Kostenvorschusses von EUR 4.000,--.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, diesen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, „ein ordnungsgemäßes Verfahren“ durchzuführen, in eventu, diesen aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, das den Akt an das zuständige Bezirksgericht Josefstadt übertragen möge.
Der Schuldner wendet insbesondere die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein. Das Unternehmen, das er in der Betriebsart eines Café Restaurants geführt habe, sei im Jahr 2011 verkauft worden. Danach sei der Schuldner nur mehr als Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, tätig gewesen, und zwar im Zeitraum vom 1.8.2018 bis zum 1.10.2024. Das Gewerbe sei mit 1.10.2024 zurückgelegt worden, spätestens ab diesem Zeitpunkt sei das Unternehmen geschlossen gewesen. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen und über einen Privaten ein Insolvenzverfahren eröffnet. Allein der Umstand, dass aus dem Rückstandsausweis des Finanzamtes Österreich die letzte Einkommenssteuer mit 2021 zu entnehmen sei, hätte das Erstgericht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet. Darüber hinaus bestritt der Schuldner auch das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. Bei dem Grundstück, das dem Rekurswerber je zur Hälfte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin gehöre, handle es sich um eine Liegenschaft am **. Der Kaufpreis habe EUR 750.000,-- betragen, gegenüber der finanzierenden Bank sei nur mehr eine Forderung von ca EUR 505.000,-- offen. Die Liegenschaft stehe zum Verkauf, es sei bereits ein Kaufanbot über EUR 800.000,-- zuzüglich einer Ablöse für das reichlich vorhandene Inventar von der G* GmbH angenommen worden. Offen sei nur mehr die Finanzierungszusage der Bank. Da der Käufer eine gut gehende Tierarztpraxis habe, sollte die Finanzierung aber kein Problem darstellen. Anlässlich der Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaft sei ein Gutachten erstellt worden, welches deren Sachwert mit ca EUR 1,050.000,-- ausweise.
Dem Rekurs waren die folgenden Urkunden beigelegt:
- ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, wonach die Gewerbeberechtigung des Schuldners für das Gewerbe als Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, ohne Berechtigung zur Kreditvermittlung mit 1.10.2024 geendet habe;
- eine Aufstellung der ÖGK über den Beschäftigtenstand zur Beitragskontonummer des Schuldners per 20.3.2025, wonach die letzte Dienstnehmerin am 8.12.2010 abgemeldet worden sei;
- ein Auszug aus dem Kaufvertrag des Schuldners mit Mag. I* über das Geschäftslokal Top ** und Top ** in **, offensichtlich abgeschlossen im Jahr 2011;
- der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.3.2014 zu E* 6, mit dem der zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern in der Tagsatzung am 13.3.2014 abgeschlossene Zahlungsplan bestätigt worden war;
- ein Firmenbuchauszug der G* GmbH, FN **;
- ein Grundbuchauszug der Liegenschaft EZ ** KG **;
- ein Auszug aus dem Verkehrswertgutachten der Sachverständigen J* betreffend die genannte Liegenschaft mit einem ausgewiesenen Sachwert von gerundet EUR 1,050.000,--.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben und verweist in ihrer Rekursbeantwortung darauf, dass das Erstgericht zu Recht seine Zuständigkeit angenommen habe. Die Gewerbeberechtigung des Schuldners als Immobilientreuhänder habe zwar mit 1.10.2024 geendet, jene für das Gastgewerbe in der Betriebsart Cafè Restaurant sei jedoch bis zum 27.3.2025 aufrecht gewesen. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe der Schuldner sohin ein Unternehmen betrieben. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori, der auch im Insolvenzverfahren gelte, seien nachträgliche Änderungen der Umstände im Hinblick auf die Zuständigkeit unbeachtlich. Ferner verweist die Antragstellerin darauf, dass der Liegenschaftsbesitz des Schuldners die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nicht entkräfte.
Der Masseverwalter hielt in seinem Erstbericht fest, dass bei der ersten gemeinsamen Besprechung am 26.3.2025 abgeklärt worden sei, dass der Schuldner jegliche selbständige Tätigkeit beendet habe und kein eigenes Unternehmen mehr führe. Demgemäß habe er eine Bestätigung unterfertigt, dass der schuldnerische Betrieb bei Insolvenzeröffnung bereits geschlossen gewesen sei und nicht wieder eröffnet werden solle. Laut Auskunft des Schuldners gebe es nur drei Gläubiger, nämlich das Finanzamt Österreich, die SVS sowie die H* eG.
Über Antrag des Masseverwalters sowie mit Zustimmung des Schuldners wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28.3.2025 festgestellt, dass das Unternehmen des Schuldners geschlossen bleibe (ON 9).
In seinem zweiten Bericht vom 11.4.2025 hielt der Masseverwalter fest, dass nach bisherigen Erkenntnissen noch weitere Gläubiger vorhanden seien, so unter anderem die K* AG, die L* AG und die M* AG. Der Schuldner habe ihm gegenüber angegeben, dass er über kein Einkommen verfüge und von seiner Lebensgefährtin erhalten werde.
I. Zum Einwand der sachlichen Unzuständigkeit:
I.1. Gemäß § 63 IO, der iVm § 182 IO auch die sachliche Zuständigkeit für Insolvenzverfahren regelt, ist für das Insolvenzverfahren der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person und betreibt er kein Unternehmen, ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht für die Insolvenzeröffnung sachlich zuständig (§§ 181 f IO); für den Schuldner ist in diesem Fall das Schuldenregulierungsverfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehen.
Das alleinige Abgrenzungskriterium zwischen Bezirks- und Landesgericht liegt demnach im Betreiben eines Unternehmens ( Schneider in Konecny/Schubert , InsG § 63 IO Rz 77). Nicht relevant ist hingegen die Art der Schulden, weshalb es für die sachliche Zuständigkeit ohne Bedeutung ist, ob die Schulden aus dem Betrieb eines Unternehmens stammen oder nicht ( Mohr , IO 11 § 182 E 31 mwN).
I.2. Maßgeblich für die sachliche Zuständigkeit nach § 63 IO ist der Zeitpunkt der Antragstellung ( Mohr , IO 11 § 63 E 2 mwN). Das Gericht, das bei der Einbringung des Insolvenzantrages für diesen zuständig war, bleibt ungeachtet einer späteren Sachverhaltsänderung gemäß § 29 JN (hier iVm § 252 IO) für das weitere Verfahren zuständig (perpetuatio fori; Mohr , aaO E 3, 4; Schumacher in KLS 2 § 63 IO Rz 55).
I.3. Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 252 IO, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat, nicht anfechtbar. Die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nach Streitanhängigkeit kann im Anwendungsbereich des § 45 JN grundsätzlich nie angefochten werden (RS0046318 [T5]; 8 Ob 73/22a ua).
1.4. Den für die Anfechtungsbeschränkung maßgeblichen Zeitpunkt der Streitanhängigkeit stellt im Insolvenzverfahren spätestens, nämlich im Fall eines Eigenantrags des Schuldners, der Eröffnungsbeschluss dar (8 Ob 20/02b). Aufgrund des Insolvenzantrags eines Gläubigers wird das Eröffnungsverfahren schon mit diesem Schriftsatz eingeleitet. In weiterer Folge bewirkt die – einer Klagszustellung vergleichbare – Zustellung des Antrags an den Schuldner die Streitanhängigkeit iSd § 45 JN (8 Ob 73/22a; vgl auch OLG Wien 28 R 2/11m = ZIK 2012/42 mwN).
1.5. Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur ist § 45 JN im Insolvenzverfahren anzuwenden und eine im Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nach Maßgabe des § 45 JN nicht weiter bekämpfbar (RS0117032; 8 Ob 73/22a, 8 Ob 20/02b; vgl auch OLG Wien 6 R 283/18h = ZIK 2019, 145;
Die sinngemäße Anwendung (§ 252 IO) des § 45 JN auf das Insolvenzverfahren führt daher im vorliegenden Fall dazu, dass auch eine allfällige sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden kann (8 Ob 73/22a, 8 Ob 20/02b ua).
II. Zur materiellen Berechtigung des Rekurses:
II.1. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine wenngleich nicht fällige Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0065106, RS0064528).
II.2. Mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises hat die Antragstellerin sowohl ihre Insolvenzforderung als auch - aufgrund der Dauer des Zahlungsrückstandes - die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausreichend bescheinigt. Die Nichtzahlung von Steuern, aber auch von Sozialversicherungsbeiträgen, ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr IO 11 , § 70 E 70, 74 je mwN).
II.3. Hier bestand neben dem Rückstand bei der Antragstellerin auch ein erheblicher Zahlungsrückstand des Schuldners bei der SVS. Die Forderungen wurden vom Schuldner weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit dem Rekurs bestritten, sodass das Erstgericht zu Recht von seiner Zahlungsunfähigkeit ausgegangen ist.
II.4. Der Schuldner behauptet auch nicht, über ausreichende liquide Mittel zur Bezahlung seiner Verbindlichkeiten zu verfügen. Auch aus den Berichten des Masseverwalters ergibt sich, dass der Schuldner aktuell über kein Einkommen verfügt und von seiner Lebensgefährtin erhalten wird. Der Schuldner setzt der Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit lediglich das vorhandene Liegenschaftsvermögen entgegen.
II.5. Liegenschaftsvermögen ist jedoch mangels unverzüglicher Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig belanglos, sofern nicht bei hier nicht gegebener Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden kann ( Mohr , IO 11 § 70 E 234). Hier kommt hinzu, dass der Schuldner nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft ist, was die Verwertung zusätzlich erschwert. Vom Schuldner wurde zwar vorgebracht, dass bereits ein verbindliches Kaufanbot über die Liegenschaft vorliege, doch wurde dieses von ihm weder vorgelegt noch dem Masseverwalter übergeben. Damit ist ihm mangels konkreter Bescheinigungsmittel die von ihm zu erbringende Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit nicht gelungen.
II.6. Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO), ergibt sich hier schon aus dem von der Antragstellerin zugesagten Kostenvorschuss.
II.7. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet, weshalb der Rekurs ohne Erfolg bleibt. Der Schuldner ist jedoch auf die Möglichkeiten der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß § 123b IO oder des Abschlusses eines Sanierungsplans nach den §§ 140 ff IO zu verweisen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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