Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **gasse **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, gegen die beklagte Partei B* C* GmbH , FN **, **platz **, ** D* **, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, wegen EUR 40.000,00 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. November 2025, Cg*-52, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.676,32 (darin EUR 612,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Dem Kläger war 2014 im Krankenhaus der Beklagten am linken Bein ein künstliches Kniegelenk eingesetzt worden. Am 26. Februar 2020 suchte er dessen unfallchirurgische Ambulanz auf.
Im Oktober 2021 war das linke Kniegelenk nach außen geknickt und die Prothesen-komponenten ausgelockert. Ein Jahr später wurde die Prothese im **klinikum E* operativ ersetzt.
Mit der Behauptung, bei der Nachuntersuchung am 26. Februar 2020 seien massive Lockerungen des Implantats übersehen worden, begehrt der Kläger Schmerzengeld. Eine Saumbildung sei bereits deutlich erkennbar gewesen und hätte zur weiteren Abklärung führen müssen. Wäre es – richtig - gleich nach der Nachuntersuchung zu einer Sanierung des Implantats gekommen oder wäre deren Notwendigkeit bereits festgestellt worden, wäre ihm ein Großteil der Schmerzen erspart geblieben.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, ihr sei kein medizinisches Fehlverhalten beim Ambulanztermin anzulasten. Auch bei früherer Revisionsoperation hätte sich an den Schmerzen nichts geändert.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde, die, soweit sie bekämpft werden, kursiv dargestellt sind:
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger anlässlich des Termins am 26. Februar 2020 gegenüber dem untersuchenden Arzt OA Dr. F* G*, über Schmerzen klagte.
Beim Untersuchungstermin am 26. Februar 2020 führte OA Dr. G* eine klinische Untersuchung des Klägers durch. Weiters wurde eine Röntgenaufnahme des linken Kniegelenks des Klägers angefertigt. Im Nachuntersuchungsbefund hielt OA Dr. G* Folgendes fest:
Blande Verhältnisse, unveränderte Beinachse, minimaler Reizerguss,
Bewegl. S 0-0-120°, med. 0,5 cm aufklappbar, Pulse tastbar, Peripherie o.B.
Röko: unveränderter Sitz der Prothese, keine Lockerungszeichen, nwb.
Tel. Terminvereinbarung am 11.10.2021/ba
wiederbestellt am: 19.10.2021 um 11:00
Aufgrund des Ergebnisses der am 26. Februar 2020 durchgeführten klinischen Untersuchung und des am selben Tag angefertigten Röntgenbildes waren keine weiteren Maßnahmen oder Untersuchungen des Klägers erforderlich oder medizinisch angezeigt. Weder aus der klinischen Untersuchung noch aus dem angefertigten Röntgenbild ergab sich ein Hinweis auf eine Lockerung der Knieprothese. Aus diesem Grund bestand auch keine Indikation für eine Revisionsoperation.
Dem Kläger wurde am 26. Februar 2020 weder von OA Dr. G* noch von einem anderen Mitarbeiter des Krankenhauses D* mitgeteilt, dass er erst wieder im Oktober 2021 einen Termin vereinbaren solle. Vielmehr sagte OA Dr. G* dem Kläger, dass er bei Änderung oder Verschlechterung des Beschwerdebildes jederzeit wiederkommen könne. Dem Kläger wurde auch eine Wiederbestellungskarte ausgehändigt, auf der unten vermerkt war:
„ Bitte suchen Sie das Krankenhaus sofort und jederzeit auf, wenn:
1. Sie starke Schmerzen haben oder sich Ihr Schmerzbild verändert;
...
5. nach Abschluss der Behandlung neuerlich starke Beschwerden oder Schmerzen auftreten!“
Das Vorgehen des Oberarztes Dr. F* G* am 26. Februar 2020 entsprach den anerkannten Regeln der medizinischen Kunst. Der Kläger nahm von sich aus erst am 11. Oktober 2021 wieder telefonischen Kontakt mit dem Krankenhaus D* auf und vereinbarte einen Termin für den 19. Oktober 2021.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, weder aus der klinischen Untersuchung des Klägers, noch aus dem Röntgenbild von diesem Tag hätten sich Hinweise ergeben, dass die Knieendoprothese locker sei; weitergehende Untersuchungen oder Maßnahmen seien nicht erforderlich oder medizinisch angezeigt gewesen, weshalb ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Als Verfahrensmangel macht die Berufung auch im zweiten Rechtsgang das Unterbleiben der Einholung des beantragten „Obergutachtens“ geltend. Dazu wiederholt sie nahezu wörtlich ihre Verfahrensrüge gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil (Berufungsseiten 3, 4, 5 zweiter bis letzter Absatz, 6 mit Ausnahme einer Ergänzung um die Wortfolge „laut SV Dr. H*“, 7 – 11 erster bis vierter Absatz), ergänzt um Kritik an den Ausführungen des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 30. Oktober 2025 (Berufungsseite 5 erster Absatz). Bereits im Aufhebungsbeschluss vom 14. März 2025 verneinte das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel und wies darauf hin, dass allgemein die Frage, ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist, nach ständiger Rechtsprechung eine solche der Beweiswürdigung bildet; damit wird ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Das gilt auch für die nun ergänzten Ausführungen, die sich gegen die Überzeugungskraft des Gutachtens richten. Als Beweisrüge entbehrte die Kritik am Gutachten allerdings der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie keine konkreten Feststellungen bekämpft, sondern sich auf Kritik am Gutachten beschränkt. Um die Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber aber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS Justiz RS0041835 [T5]).
Noch im Rahmen der Verfahrensrüge moniert die Berufung überdies das Fehlen einer Feststellung, wonach ein signifikanter Unterschied im Röntgen des linken Kniegelenkes zwischen jenem aus dem Jahr 2015 und jenem aus dem Jahr 2020 vorliege. Sie sei deshalb von Bedeutung, weil dann, wenn ein solcher Unterschied bestehe, weitere Untersuchungen durchgeführt hätten werden müssen.
Darin zeigt sich, dass auch diese Rüge inhaltlich nicht auf das – dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Fehlen erheblicher Feststellungen zielt, sondern auf deren Abänderung, ohne aber eine Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen. Die relevante Feststellung wäre hier nicht, inwieweit das Röntgenbild abweicht, sondern dass dies – entgegen den Urteilsfeststellungen - Anlass für weitere Untersuchungen bilden hätte müssen.
Ein Verfahrensmangel wird nicht aufgezeigt.
2. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge strebt der Berufungswerber den Ersatz der oben kursiv dargestellten Non-liquet-Feststellung, ob der Kläger beim Termin vom 26. Februar 2020 über Schmerzen klagte, durch eine positive an.
Dieser Feststellung könnte nur dann Bedeutung zukommen, wenn aus Schmerzäußerungen Handlungspflichten des Arztes resultierten, etwa weitere Untersuchungen zu veranlassen. Die Feststellungen, wonach am 26. Februar 2020 keine weiteren Maßnahmen oder Untersuchungen erforderlich oder medizinisch angezeigt waren und das Vorgehen des Oberarztes den anerkannten Regeln der medizinischen Kunst entsprach, die das Erstgericht, wie aus der Beweiswürdigung deutlich wird, dem Sachverständigengutachten folgend nicht in Abhängigkeit zu Schmerzäußerungen sah (vgl. US 8 dritter Absatz), blieben freilich unbekämpft. Sie sind daher einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht zugänglich, weshalb auf die in der Berufung geäußerten Bedenken gegen die bekämpfte Tatsache nicht weiter einzugehen ist, weil deren Änderung nicht zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Im Übrigen wiederholt die Tatsachen- und Beweisrüge (offenbar irrtümlich) die Ausführungen dieser Rüge gegen das im ersten Rechtsgang erlassene Urteil – obwohl das nunmehr bekämpfte Urteil die so kritisierten Feststellungen nicht mehr enthält (Berufungspunkt B.2.). Auch insoweit mangelt es an der gesetzmäßigen Ausführung einer Beweis- und Tatsachenrüge.
3. Auch die Rechtsrüge wiederholt zunächst die Ausführungen der Berufung im ersten Rechtsgang ohne auf die geänderten Urteilsfeststellungen einzugehen. Sie macht vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel geltend und übersieht dabei, dass den von ihr vermissten Feststellungen andere – unbekämpft – entgegenstehen, die sich mit den gewünschten nicht in Einklang bringen ließen. Eine Rechtsrüge, die – wie die vorliegende weitestgehend – nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RIS Justiz RS0043603 [T8]).
Schließlich vermisst die Rüge noch eine Feststellung dazu, dass der Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2025 dem Gericht eine bestimmte Unterlage überreicht habe, die der ON 47 auch angeschlossen worden sei. Mit dem Argument, wäre diese Feststellung getroffen worden, hätte das Erstgericht von sich aus feststellen können, dass die Ausführungen des Sachverständigen nicht zutreffen und hätte der Klage stattgeben müssen, zielt der Berufungswerber erneut auf die Überzeugungskraft des Gutachtens ab, ohne ein Beweis- und Tatsachenrüge dem Gesetz gemäß auszuführen.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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