(1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind.
(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl. III Nr. 148/1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, dass sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit Suchtgiften gleichgestellt sind.
(3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.
(4) Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen.
§ 1 SV · SV · Suchtgiftverordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
…V und V dieser Verordnung unter I V .1. und V .1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt. (3) Die in den Anhängen I, I V und V dieser Verordnung unter I.2., I V…
Anl. 4
…Anhang IV IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe ( § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz ): AB-CHMINACA AB-FUBINACA AB-PINACA ADB-BUTINACA ADB-FUBINACA AM-2201 Amphetamin 4-CMC, 4-Chloromethcathinon, Clephedron CUMYL-PeGACLONE Dexamphetamin Delta-9-Tetrahydrocannabinol und…
Anl. 1
…Anhang I I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz : I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen: Cannabis (Marihuana) Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen…
Anl. 5
…Anhang V V .1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe ( § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz ): N-Äthyl MDA 25B-NBOMe, 2C-B-NBOMe Brolamfetamin, DOB Cathinon 2C-B 25C-NBOMe, 2C-C-NBOMe DET DMA DMHP DMT DOC DOET Eticyclidin…
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