Rückverweise
W604 2315477-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER und den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 12.05.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG), welchen sie auf eingetretene Kopfschmerzen sowie eine erlittene Sinusvenenthrombose infolge der Impfung gegen Covid-19 stützte.
2. Mit Bescheid vom 12.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin nach dem ISG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 26.06.2025 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die eingeholten medizinischen Gutachten beruhten auf einer unzureichenden Befunderhebung und seien der belangten Behörde Fehler unterlaufen, ein Zusammenhang zwischen den eingetretenen Gesundheitsschädigungen und der verabreichten Impfung gegen Covid-19 liege vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2025 unter Anwesenheit sowohl der Beschwerdeführerin und deren rechtsfreundlicher Vertretung als auch des beigezogenen medizinischen Sachverständigen und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Verhandlungsteilnahme Abstand genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt aus.
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , war bis zum 31.12.2023 für die Stadtgemeinde Wörgl u.a. in der Küche eines Seniorenheimes tätig. Derzeit ist sie nicht berufstätig, seit 01.01.2024 bezieht sie Rehabilitationsgeld der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
1.1.2. Mit Einlangen am 08.05.2023 beantragte die Beschwerdeführerin Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19. Die von ihr gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.05.2025 mit Einlangen am 26.06.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 30.06.2025, eingelangt am 04.07.2025, vorgelegt.
1.2. Zur wesentlichen Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei:
1.2.1. Im Jahr 2000 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer Bindehautmelanosis eine Melanomexzision der Bindehaut am rechten Auge vorgenommen, im Mai 2005 erfolgte deshalb ein weiterer operativer Eingriff.
1.2.2. Bereits mindestens seit mehreren Jahren vor der Impfung leidet die Beschwerdeführerin an wiederkehrenden Kopfschmerzen im Sinne einer Migräne mit Aura.
1.2.3. Bei der Beschwerdeführerin wurde in drei Fällen eine Sectio (Kaiserschnitt) und im Anschluss eine Sterilisation vorgenommen.
1.2.4. Im Jahr 2018 erfolgten plastisch-chirurgische Eingriffe an der Bauchdecke sowie an beiden Brüsten.
1.2.5. Im Mai 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Brustverkleinerung durchgeführt (Mamma-Reduktionsplastik).
1.2.6. Am 16.07.2020 lag eine Hiatushernie vor.
1.2.7. Am 21.07.2020 wurde die Diagnose einer Helicobacter-pylori-Gastritis gestellt.
1.2.8. Am 01.12.2020 wurde ein gesteigerter Blutverlust bei der Menstruation (Dysmenorrhoe) diagnostiziert. Zur Regulierung des Blutflusses wurde der Beschwerdeführerin trotz durchgeführter Sterilisation ein Hormonpräparat verabreicht („Pille“).
1.2.9. Am 22.02.2021 bestand eine Dorsolumbalgie (Rückenschmerzen).
1.2.10. Bereits vor erstmaliger Impfung gegen Covid-19 lag bei der Beschwerdeführerin ein Eisenmangel vor.
1.3. Zum Geschehen ab Verabreichung der Impfung gegen Covid-19:
1.3.1. Die erste Immunisierung gegen Covid-19 erfolgte am 10.06.2021 unter Verwendung des Impfstoffes des Herstellers Biontech Pfizer, die Chargennummer lautete auf „FD1921“.
1.3.2. Eine weitere Immunisierung gegen Covid-19 wurde am 15.07.2021 vorgenommen. Zurückgegriffen wurde wiederum auf den Impfstoff des Herstellers Biontech Pfizer, welcher bei dieser Gelegenheit unter der Chargennummer „FE6208“ geführt wurde.
1.3.3. Am 27.09.2021 diagnostizierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Gastritis, welche bei der Beschwerdeführerin wiederkehrend und bereits vor der Impfung aufzutreten pflegte.
1.3.4. Am 08.10.2021 erlitt die Beschwerdeführerin Meniskuseinrisse medial und lateral. Es bestanden mittelgradige spinale Enge L3/L4, L4/L5, keine Nervenwurzelaffektion und Pseudoradikuläre Schmerzen lumbal beidseits. Am 29.06.2022 suchte die Beschwerdeführerin medizinische Abklärung auch aufgrund aufgetretener beidseitiger Unterschenkel- und Fußgewölbeschmerzen.
1.3.5. Am 10.01.2022 begab sich die Beschwerdeführerin mit Magen-Darm-Problemen zum Hausarzt, welcher eine Gastroenteritis diagnostizierte. Das Leiden ist aus medizinischer Sicht den vorbekannten Beschwerden in diesem Bereich zuzuordnen.
1.3.6. Am 21.01.2022 litt die Beschwerdeführerin an einer Infektion mit Covid-19, bis spätestens 24.01.2022 setzten starke, rechtsbetonte Kopfschmerzen ein. Am 01.02.2022 wurde eine Sinusvenenthrombose im Bereich des Sinus transversus und Sinus sigmoideus rechts diagnostiziert, mit welcher die vorhergehenden Kopfschmerzen in Zusammenhang standen.
Aus medizinischer Sicht ist ein zeitlicher Zusammenhang der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Sinusvenenthrombose mit der zuletzt am 15.07.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 nicht gegeben. Das Leidensbild wird in der medizinischen Fachliteratur in Ansehung des verwendeten Impfstoffes als Folge der Impfung gegen Covid-19 ausgeschlossen, mit medizinisch größter Wahrscheinlichkeit ist es auf die durchgemachte Infektion mit Covid-19 zurückzuführen.
1.3.7. Im Zuge der medizinischen Diagnostik zur aufgetretenen Sinusvenenthrombose wurde bei der Beschwerdeführerin eine irritative Kontaktdermatitis auf die EKG-Elektroden festgestellt.
1.3.8. Am 17.05.2023 erfolgte eine weitere Abklärung nach neuerlich aufgetretenen und diesmal linksseitigen Kopfschmerzen, wobei die durchgeführte Untersuchung Reste einer weiteren Sinusvenenthrombose links ergab. Aus medizinischer Sicht ist ein zeitlicher Zusammenhang mit der zuletzt am 15.07.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 nicht gegeben. Das Leidensbild einer Sinusvenenthrombose wird in der medizinischen Fachliteratur in Ansehung des verwendeten Impfstoffes als Folge der Impfung gegen Covid-19 ausgeschlossen.
1.3.9. Am 22.03.2024 erfolgte eine Exzision einer Verruca seborrhoica an der Wange links, bei welcher es sich um einen Eingriff aufgrund einer Warze handelt.
1.3.10. Im April 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp diagnostiziert, darüber hinaus bestand zu diesem Zeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode sowie der Verdacht eines POTS. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der zuletzt am 15.07.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist aus medizinischer Sicht nicht gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2025 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Gutachten wird auf jene des XXXX Univ.-Doz. Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten auf Basis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.09.2024 und Datierung am 02.10.2024 (AS 22 ff des Verfahrensaktes; im Folgenden: Gutachten), die ergänzende sachverständige Stellungnahme desselben auf Basis der Aktenlage vom 16.04.2025 (AS 52 ff des Verwaltungsaktes; im Folgenden: ergänzendes Gutachten) sowie die sachverständigen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokoll- und Beweisauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, die aktuelle und frühere Erwerbssituation ist in Gestalt des erhobenen Auszuges aus den Sozialversicherungsdaten vom 16.10.2025 in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dokumentiert (OZ 12; Verhandlungsschrift S. 15).
2.1.2. Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk der belangten Behörde (AS 1 des Verwaltungsaktes), die verfahrensgegenständliche Impfung gegen Covid-19 ist den inliegenden Impfnachweisen zu entnehmen (AS 5 des Verwaltungsaktes und 9 des medizinischen Aktes). Die weiteren Gegebenheiten zum Bescheid der belangten Behörde, zur Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unbedenklicher aktenmäßiger Dokumentation.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei:
Die Krankenvorgeschichte der Beschwerdeführerin ist aktenkundig befunddokumentiert und begegnet keinen Bedenken, entsprechende Leidenszustände wurden im festgestellten Umfang im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung des befassten Sachverständigen herausgearbeitet (Verhandlungsschrift S. 6; zum verabreichten Hormonpräparat Verhandlungsschrift: „SV gibt zur Dysmenorrhö ergänzend an, dass gut dokumentiert ein Hormonpräparat, eine Art Pille, verschrieben wurde, obwohl ja eine Sterilisation vorgenommen wurde. Dies zur Regulierung des Blutflusses“).
Die Kopfschmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin ist bereits vor erstmaliger Impfung gegen Covid-19 gesichert befunddokumentiert (u.a. Befundnachricht vom 16.11.2020, AS 17 des med. Aktes: „Kopfschmerzabklärung mit Sehstörung“; SV laut Verhandlungsschrift: „Die Kopfschmerzen sind gut dokumentiert und plausibel und am ehesten einer langjährigen Migräne zuordenbar. Es erfolgte bereits 11/2020 eine Kopfschmerzabklärung mit Sehstörung…“), belastbare Anhaltspunkte finden sich zudem in anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. den neurologischen Befundbericht vom 22.07.2025: „migränöser Kopfschmerz seit Kindheit“; Dekurs unter Beiziehung eines Dolmetschers vom 04.02.2022, AS 67 des med. Aktes: „Es ist zu berichten, dass zum einen bei der Patientin seit mehreren Jahren eine Kopfschmerzsymptomatik vorhanden ist, welche klinisch geschildert am ehesten einer Migräne Entspricht…“). Zwar hat die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Senat eine abweichende Erzählung geboten und eine Datierung der vorbestandenen Kopfschmerzen retrospektiv frühestens mit 2018 durchscheinen lassen (BF laut Verhandlungsschrift: „Als ich ein Kind war, hatte ich keine Schmerzen. In meiner Jugend hatte ich auch keine Schmerzen. Die Schmerzen haben begonnen vor ca. 2 Jahren. Einmal pro Monat hatte ich Schmerzen…“; Auf die Frage der rechtsfreundlichen Vertretung, ob der Schmerzbeginn im Jahr 2018 angenommen werden könne: „Ja…“), aus dem zitierten Befundmaterial und nicht zuletzt dem unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten medizinischen Dekurs (Dolmetschergespräch) ergibt sich aber jedenfalls unzweifelhaft ein mehrjähriges Schmerzgeschehen bereits vor der erstmaligen Verabreichung der Impfung gegen Covid-19.
Abseits der auseinandergesetzten Kopfschmerzsymptomatik ist die Beschwerdeführerin der erhobenen Krankenvorgeschichte weder hinsichtlich der Art der gelisteten Diagnosepositionen noch in Ansehung der zeitlichen Komponente entgegengetreten, die aufgenommenen medizinischen Ereignisse und früheren Erkrankungen erweisen sich insoweit als feststellungsfest.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach der Impfung gegen Covid-19:
2.3.1. Der Umstand der verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist wie auch die näheren Details zum konkreten Impftermin und dem verwendeten Impfstoff den inliegenden Impfnachweisen in Vereinbarkeit mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen (AS 5 des Verwaltungsaktes und AS 9 des med. Aktes). Die vorliegende medizinische Beweislage enthält keine Hinweise auf schadensindizierende und damit aufzugreifende Erkrankungen oder sonst eingetretene gesundheitliche Auffälligkeiten nach der ersten Impfung gegen Covid-19 und hat die Beschwerdeführerin solche zur Begründung ihres Antrages auch nicht geltend gemacht.
2.3.2. Die Basisinformationen zur zweitmalig verabreichten Impfung gegen Covid-19 am 15.07.2021 ergeben sich gleichermaßen aus den vorstehend zitierten Impfnachweisen im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.
2.3.3.Die diagnostizierte Gastritis am 27.09.2021 ist dem dahingehenden Eintrag des behandelnden Hausarztes im Auszug der E-Card-Kartei zu entnehmen (SV laut Verhandlungsschrift: „…diagnostiziert von Seiten des Hausarztes“; vgl. den Karteiauszug AS 213 ff des med. Aktes). Solcherlei gelagertes gesundheitliches Ungemach lag bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Impfung gegen Covid-19 vor und besteht insoweit ein wiederkehrendes, zusammenhängendes Leidensbild (vgl. SV laut Verhandlungsschrift, S. 7). Ein medizinischer Zusammenhang mit der zuvor verabreichten Impfung gegen Covid-19 scheidet vor diesem Hintergrund aus und wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt zur Geltung gebracht.
2.3.4. Das Leidensgeschehen im Bereich der unteren Extremitäten findet sich wiederum in aktenkundiger Befunddokumentation und wurde vom beigezogenen Sachverständigen nach dem Zeitpunkt der verabreichten Impfung gegen Covid-19 angesiedelt (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Ein Bezug zur angeschuldigten Impfung lässt sich dem erzielten Aussagen- und Beweissubstrat nicht unterstellen und hat die Beschwerdeführerin einen solchen wiederum zu keinem Zeitpunkt zur Darstellung gebracht.
2.3.5.Die neuerlich aufgetretenen Magen-Darm-Probleme samt resultierendem Arztbesuch am 10.01.2022 ergeben sich aus dem entsprechenden Karteieintrag (vgl. AS 195 ff des med. Aktes), Bedenken haben sich im Rahmen der mündlichen Erörterung auch angesichts übereinstimmender Angaben nicht herausgeformt (SV laut Verhandlungsschrift: „…Als mögliche Ursache für die SVT könnte auch eine Gastroenteritis am 10.01.2022 gewesen sein, die man auch mittels Gastroskopie weiter untersucht hat, weil möglicherweise eine Austrocknung auch mit den anderen Faktoren gemeinsam die SVT begünstigt haben könnte“; „…Symptome in der Regel: Erbrechen und Durchfall…“; BF laut Verhandlungsschrift: „…Eine Woche bevor ich COVID hatte, hatte ich Durchfall und musste mich übergeben…“). Ein Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 ist nicht hervorgekommen und wurde ein solcher zu keinem Zeitpunkt behauptet, auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.3. wird im Übrigen verwiesen.
2.3.6.Der positive Status hinsichtlich einer Infektion mit Covid-19 lässt sich anhand einer entsprechenden PCR-Testung tagesexakt verorten (vgl. u.a. den Aufnahmestatus der Universitätsklinik für Neurologie am 02.02.2022, AS 51 des med. Aktes). Hinsichtlich des einsetzenden und beschwerdebegründend angezogenen Kopfschmerzes ist zunächst zu gewichten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Antragstellung ein erstmaliges Symptomauftreten frühestens mit Mitte August 2021 beschrieben hat (vgl. Antragsvorbringen AS 1 ff des Verwaltungsaktes). Demgegenüber zeichnet sie zuletzt ein abweichendes Bild von den eingetretenen Geschehnissen (BF laut Verhandlungsschrift: „…Nach einem Monat wurde ich ein zweites Mal geimpft. Dann hatte ich noch mehr starke Schmerzen an meiner rechten Seite. Ich habe mir gedacht, es ist wegen Migräne, aber es war nicht wie Schmerzen wegen Migräne. Diese Schmerzen haben sechs Monate gedauert. Ich hatte noch mehr starke Schmerzen. Ich konnte nicht mehr arbeiten. Ich hatte dann Covid…“), auch zur Art des aufgetretenen Schmerzes und dessen Intensität hat sie dem erkennenden Senat einen Eindruck vermittelt (BF laut Verhandlungsschrift: „Immer an meiner rechten Seite habe ich so einen Druck gefühlt. Bis hinter den Kopf habe ich es gespürt. Es wurde immer stärker. Die Schmerzen wurden immer stärker. Meine Arbeitskollegen haben gesagt, als ich Kopfschmerzen hatte, du hast ein anderes Gesicht, du hast ein weißes Gesicht. Sie haben gesagt, dass sich meine Gesichtsfarbe geändert hat, als ich Kopfschmerzen hatte. Ich kann nicht aufstehen zu Hause vor Schmerzen. Ich liege nur im Schlafzimmer. Uns geht es deswegen auch nicht gut. Ich habe kein Sozialleben seitdem. Ich kann mit meinen Freunden mich nicht treffen und bin immer zu Hause“). Dem ist vorweg insofern zu begegnen, als die wahrgenommene Schmerzintensität und die einhergehenden Einschränkungen und Herausforderungen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen werden. Mit Bezug zur zeitlichen Verortung ist den Ausführungen allerdings entgegenzuhalten, dass ein sechsmonatiger Leidensverlauf mit unmittelbarer Anknüpfung an die zuletzt am 15.07.2021 verabreichte Impfung gegen Covid-19 bis hin zur eingetretenen Sinusvenenthrombose im Februar 2022 jedweder Stütze im ermittelten Beweissubstrat entbehrt. Zum einen fehlt es unter Bezugnahme auf das zweite Halbjahr 2021 trotz umfassenden Beweismittelbestandes gänzlich an aktenkundig dokumentierten Hinweisen in Richtung etwaiger medizinischer Abklärungen einer Kopfschmerzsymptomatik, vielmehr erfolgte die letzte einschlägige fachärztliche Konsultation vor den späteren Ereignissen rund um die diagnostizierte Sinusvenenthrombose bereits am 16.11.2020 (vgl. AS 17 und 19 des med. Aktes). Die Beschwerdeführerin suchte über die Monate nach zweitmaliger Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 zwar Ärztinnen und Ärzte auf, doch stets aus Anlass anderer Beschwerdebilder und ohne dokumentierte anamnestische Hinweise zum Schluss auf neu eingetretene und gesteigerte Kopfschmerzen. Vor dem erkennenden Senat ließ sie kopfschmerzspezifische Medikationen durchscheinen, doch findet sich am Boden der vorliegenden Beweislage auch keine erhärtende Medikamentenverschreibung (vgl. die Karteiauszüge laut AS 195 ff des med. Aktes; SV laut Verhandlungsschrift: „Nein, keine kopfschmerzbezogenen Medikamente. Es gibt eigentlich nur Eintragungen ab 22.07.2022. Da sind Medikamente gegeben worden gegen Gastritis. Es gibt ein Medikament, was man gegen Rückenschmerzen gegeben hat, das war Sirdalud, aber das war vor der Impfung“). Auch den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Senat kann keine beweisindizierende Konsistenz bescheinigt werden, denn beschrieb sie unter Bezugnahme auf die Zeitspanne nach der Impfung und bis zum Jahresende 2021 Arztbesuche (vgl. Verhandlungsschrift S. 17; BF: „Ich gehe immer zum Neurologen und Psychologen. Sie geben mir Medikamente…“), um über weitere Nachfrage zu konkreten Arztbesuchen eine alternative Erzählung anzubieten (BF laut Verhandlungsschrift: „…Wegen Migräne war ich 2021 beim Arzt. Ich war auch wegen meinem Magen beim Arzt. Sonst war ich nicht beim Arzt. Eine Woche bevor ich COVID hatte, hatte ich Durchfall und musste mich übergeben. Dann habe ich COVID gehabt, SVT habe ich gehabt. Seitdem bin ich immer krank“).
Zum anderen findet die vor dem erkennenden Senat gebotene Beschreibung einer rechtsbetonten Kopfschmerzsymptomatik Niederschlag in der vorliegenden Befundlage, doch beziehen sich dahingehende Nachweise entgegen der beschwerdebegründend angezogenen Erzählung unmissverständlich auf die Periode um die durchgemachte Covid-19-Infektion im Jänner 2022 und bis zur letztlich erfolgten Diagnostik einer Sinusvenenthrombose. Die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin weisen zwar kleinere Abweichungen hinsichtlich des exakten Symptombeginnes auf, doch ist ihnen eine zeitliche Eingrenzung im Jänner 2022 nicht abzusprechen (vgl. den neurologischen Aufnahmestatus der Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck (Schlaganfalleinheit) vom 02.02.2022, AS 33 und 51 des med. Aktes: „Frau XXXX berichtet, dass sie vor ca. 10 Tagen an Corona erkrankt ist und zeitgleich einen Dauerkopfschmerz drückenden Charakters rechts entwickelt hat“; „…Die Kopfschmerzen, die aktuell vorhanden sind, haben ca. 3 Tage vor der Corona- Infektion angefangen…“; Dekurs Dolmetschergespräch vom 04.02.2022, AS 67 des med. Aktes: „…Kopfschmerzen aber ca. schon seit dem 21.01.2022 vorhanden…“; Dekurs der Universitätsklinik für Neurologie vom 07.02.2022: „Frau XXXX sei vor knapp zwei Wochen von COVID- 19 erkrankt und bemerkte damals einen Dauerkopfschmerz…“; Ambulanzbericht des Bezirkskrankenhauses Kufstein vom 29.01.2022, AS 23 des med. Aktes: „Cephalea rechts parietal seit 5 Tagen…“). Die Beweislage ist insoweit klar und belässt keinen Interpretationsspielraum, angezogenen Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allenfalls bestehende Sprachbarriere wird mit Blick auf die Dolmetscherbeiziehung vor der Universitätsklinik Innsbruck der stützende Boden entzogen und erweist sich das Geschehen im diskutierten Sinne als feststellungsfest.
Die sich in weiterer Folge abzeichnende Sinusvenenthrombose ist unbedenklich befunddokumentiert und weithin unbestritten. Einen zeitlichen Zusammenhang der Sinusvenenthrombose mit der (zuletzt) am 15.07.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 hat der medizinische Sachverständige klar von der Hand gewiesen und zudem unter Darlegung einschlägiger medizinischer Fachliteratur auf die erhobene Studienlage verwiesen, nach welcher ein Zusammenhang mit dem verwendeten Impfstoff nicht herzustellen sei (Gutachten u.a.: „…Somit wird bereits an dieser Stelle betont, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Verbindung der SVT mit der Impfung mehr als ein halbes Jahr zuvor keinesfalls in Beziehung gesetzt werden kann, weil in den gängigen Statistiken das Risikointervall bei maximal 42 Tagen angesehen wird…“; „Der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der SVT mehr als 6 Monate nach der Covid-19-Impfung ist nicht gegeben, d. h. es kann wissenschaftlich gesehen keinesfalls festgestellt werden, dass die Impfung in einem kausalen Zusammenhang mit der 02/2022 bildgebend festgestellten SVT steht…“; ergänzendes Gutachten: „…Es gibt keinen fassbaren wissenschaftlichen Zusammenhang zwischen den Impfungen und den schwerwiegenden Beschwerden gut ein halbes Jahr nach den COVID-19-Impfungen…“; zur Abbildung in der medizinischen Fachliteratur u.a. Gutachten: „…als Impfkomplikation sind nur im Zusammenhang mit den COVID-19-Vektorimpstoffen ChAdOx1nCov-19 (Oxford-AstraZeneca) und Ad26.COV2.S (Janssen/JohnsonJohnson) wissenschaftlich belegt“; „…belegt die Literatur klar, dass mRNA-Impfungen nicht mit einer erhöhten Inzidenz von SVTs assoziiert sind…“; unter Berufung auf eine konkrete britische Fallstudie: „…Es zeigte sich keine erhöhte Inzidenz für Nebenwirkungen nach mRNA-Impfstoffen, insbesondere nicht für SVTs, außer für Myokarditis und Perikarditis…“; „…Es gibt keinen wissenschaftlichen Hinweis, dass die Inzidenz von SVTs nach Impfung mit mRNA-Impfstoffen erhöht ist. Diese Tatsache wurde eindrucksvoll in der aktuellen Case-Control-Studie bei 46 Mio. Patienten in England nochmals bestätigt…“; ergänzendes Gutachten: „…In der Studie von Ip et al. [2024] geht zweifelsfrei hervor (bestätigend andere, frühere Studien [z.B. Faksova et al, 2024]), dass die COVID-Impfung mit dem BioNTech-Pfizer-Impfstoff nicht mit erhöhter Inzidenz (observed/expected-Ratio) von SVTs einhergeht…“; bestätigend SV laut Verhandlungsschrift: „Die mRNA-Impfungen gehen ohnehin nicht mit einer erhöhten Inzidenz von SVT einher…“). Zudem identifiziert der Sachverständige eine alternative Leidensursache, welche er mit überragender Wahrscheinlichkeit als Auslöser der stattgehabten Sinusvenenthrombose in Stellung bringt (Gutachten: „…Somit passt prinzipiell das Auftreten der SVT gut zur vorhergehenden COVID-19-Infektion…“; explizit zur Frage einer Ersatzursache: „Ja, die durchgemachte COVID-19-Infektion 10 Tage vor Auftreten der SVT“; ergänzendes Gutachten: „…Das Auftreten von Sinusvenenthrombosen (SVT) unmittelbar nach COVID-19-Infektion wurde beschrieben…“; SV laut Verhandlungsschrift: „…Ich habe ausgeführt, dass der stärkste auslösende Faktor, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Infektion mit COVID-19 Ende Jänner 2022 ist. Alle anderen genannten Faktoren sind bestenfalls Cofaktoren, sie sind erwähnenswert und könnten den Eintritt der SVT begünstigen…“; „…Dazu passend gibt es Literatur-Daten, die belegen, dass eine Covid-19-Infektion mit einer erhöhten Rate an SVT innerhalb der folgenden 2 Wochen einhergeht…“ zur Frage der Zuordenbarkeit der Kopfschmerzen zur Infektion mit Covid-19 bzw. der Sinusvenenthrombose: „Eindeutig“).
Im Ergebnis besteht kein Zweifel an der Verknüpfung des im Jänner 2022 neu aufgetretenen Kopfschmerzes mit der daraufhin erlittenen Sinusvenenthrombose einerseits und den sachverständigen Schlussfolgerungen zur Frage der Rückführbarkeit auf die ebenfalls im Jänner 2022 bestandene Infektion mit Covid-19 andererseits, die Beschwerdeführerin vermochte vor dem erkennenden Senat keine Entkräftung der medizinischen Umstände in festgestelltem Sinne zu bewerkstelligen.
2.3.7. Die irritative Kontaktdermatitis auf EKG-Elektroden ist in Gestalt des ärztlichen Entlassungsbriefes der Universitätsklinik Innsbruck vom 16.02.2022 unbedenklich dokumentiert (AS 17 des med. Aktes). Ein Zusammenhang mit der im Juli 2021 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 ist den medizinischen Beweisergebnissen nicht zu entnehmen und wird ein solcher nicht behauptet.
2.3.8.Das auch linksseitige Thrombosegeschehen mit bildgebender Identifikation am 17.05.2023 findet gleichermaßen Stütze auf Basis der gegebenen Befundlage und wurde von der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Senat im Hinblick auf das neuerlich wahrgenommene Kopfschmerzgeschehen bestätigt (vgl. MR-Befundnachricht vom 17.05.20223, AS 181 des Med. Aktes: „Laut Zuweisung bestehende links- seitige Cephalea, filiformer, zarter Füllungsdefekt und Flussdefekt im lateralen Drittel des Sinus transversus, welcher hier nur noch sehr schmal vorhanden ist. Auch im Sinus sigmoideus links zarter, filiformer Füllungsdefekt und Flussdefekt, In der nativen TI hier hypointenses Signal. Auch dies spricht für ein altes, kleines Residuum nach Sinusvenenthrombose auch linksseitig!“; SV laut Verhandlungsschrift: „Wegen neuerlichen Kopfschmerzen am 17.05.2023 fand noch einmal eine MR-Untersuchung statt und man hat Reste einer linksseitigen SVT gefunden, das ist überraschend, weil alles andere davor war auf der rechten Seite. Auch die Kopfschmerzen waren hier linksseitig und davor immer rechtsseitig“; BF auf Befragung zum Befund vom 17.05.2023: „An meiner linken Seite hatte ich auch Schmerzen, aber es waren keine dauerhaften Schmerzen. Dann hatte ich keine Schmerzen mehr links…“). Hinsichtlich des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges und der Abbildung des Leidensbildes in der medizinischen Fachliteratur wird vollinhaltlich auf die Erwägungen unter Punkt 2.3.6. verwiesen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass ein zeitlicher Zusammenhang der erst im Jahr 2023 aus entsprechender Bildgebung vermuteten Sinusvenenthrombose samt vorhergehenden Kopfschmerzen mit der zuletzt am 15.07.2021 erfolgten Impfung schon aus einem Größenschluss naturnotwendig nicht herzustellen ist. Vermag der Sachverständige nämlich nicht, den zeitlichen Zusammenhang in Ansehung des gesundheitlichen Geschehens im Jahr 2022 abzuleiten, so kann dies umso weniger für einen Leidenszustand erst im Jahr 2023 anzunehmen sein.
2.3.9. Der Eingriff im März 2024 stützt sich wiederum auf die medizinische Beweislage, ein Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 ist nicht abzuleiten und wird von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht dargestellt.
2.3.10.Erst im April 2024 finden sich schließlich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eines Spannungskopfschmerzes und wird der Verdacht in Richtung eines POTS geäußert (vgl. Gutachten unter Hinweis auf den Rehabilitationsbericht des Rehazentrums Münster vom 03.05.2024 nach stationärer Rehabilitation), ein direkt bedingender Bezug zur damals bereits etwa drei Jahre zurückliegenden Impfung gegen Covid-19 lässt sich am Boden der erzielten medizinischen Beweislage nicht aufrechterhalten (vgl. ausführlich zum zeitlichen Aspekt unter Punkt 2.3.6.; ergänzend SV laut Verhandlungsschrift zur Frage nach einem Erkenntniswert allenfalls im Jahr 2024 auszuwerten gewesener Blutproben: „Mit Sicherheit nicht, weil das schädigende Ereignis schon Jahre zurückliegt“). Indes hat die Beschwerdeführerin selbst keinen Zusammenhang der im Jahr 2024 hervorgekommenen Diagnosen mit der Impfung gegen Covid-19 zur Darstellung gebracht, sondern sich lediglich auf eine allenfalls indirekte Rückführbarkeit über die eingetretene Sinusvenenthrombose berufen (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 zum indirekten Zusammenhang und S. 14 betreffend die nicht vorgenommene Antragsausweitung auf weitere Leiden der sachverständig erstellten Diagnoseliste).
2.4. Die erstatteten medizinischen Gutachten des beigezogenen Sachverständigen stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der antragsbegründend angezogenen Leidenszustände, deren jeweilige Entstehung sowie Ausmaße und Auswirkungen unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen und jeweils ein Bezug zur angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 geprüft. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im relevanten Umfang intensiv damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen damit nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, sie bringen keine aktuell andere Gesundheitsschädigung zum Ausdruck als gutachterlich festgestellt und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte mit potenzieller Relevanz zur antragsgegenständlichen Impfung nicht aufzufinden.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Sachverständige sein Gutachten bestätigt und durch gut verständliche und ausführliche ergänzende Erläuterungen bekräftigt. Sowohl bei dieser Gelegenheit als auch unter Bedachtnahme auf die schriftliche Gutachtenserstattung hat er ein hohes Maß an Fachexpertise und gutachterlicher Sorgfalt zur Schau getragen und seine Einschätzungen jeweils mit Hinweisen auf medizinisch-wissenschaftliche Literatur belegt. Sämtliche medizinischen Diagnosen werden aufgegriffen, zeitlich eingeordnet und gutachterlich abgearbeitet, offene Fragen sind mit Bezug zum Verfahrensgegenstand und dem Antrags- und Beschwerdevorbringen nicht zu sehen.
Die Beschwerdeführerin hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene oder überhaupt überzeugend in Zweifel gezogen. Zur Widerlegung der Gutachtensergebnisse hat sie sich primär auf unzureichende Eigenerhebungen des befassten Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung im Vorfeld der Gutachtenserstellung berufen, wodurch der krankheitswertige Verlauf mit Ausgangspunkt unmittelbar nach der Impfung gegen Covid-19 übersehen worden sei. Dieser Vorhalt wurde vor dem erkennenden Senat durch detaillierte Auseinandersetzung mit den Anamnesegepflogenheiten des Sachverständigen beleuchtet, eine Mangelhaftigkeit oder sonstige Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der sachverständigen Statuserhebung wurden bei dieser Gelegenheit nicht an die Oberfläche gefördert (vgl. die Statusergebnisse im erstatteten Gutachten, S. 7 f; ferner SV laut Verhandlungsschrift: „Ich bin ein klassischer Internist und habe einen internistischen Kurzstatus erhoben. Hier geht es um die Erhebung von Größe und Gewicht, Blutdruck, Puls, Abhören der Lunge, Palpation (abtasten) des Abdomens (Bauch), Inspektion von Veränderungen an Haut und Beinen“; „Eine Anamnese ist für mich sowohl eine Befragung der Patientin mit Bezug auf ihr gegenwärtiges Befinden, aber auch das Befinden über die Wochen davor und idealerweise auch Jahre davor. Es gibt mehrere Arten, etwa Aktualanamnese, Familienanamnese, Kinderkrankheiten, Vorerkrankungen etc. Das hat im Rahmen des möglichen mündlich zu erfolgen. Dann gibt es auch noch die Impfanamnese, diese habe ich auch gemacht“; „Das hat für mich definitiv ausgereicht“). Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle indes mit dem Hinweis auf das dem Sachverständigenbeweis zugrundeliegende Beweisthema zu begegnen, welches nicht die Erstdiagnose von aktuellen, zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Leidensbildern, sondern die Frage der kausalen Rückführbarkeit bestehender, geltend gemachter Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zum Gegenstand hat. Dass bei der Beschwerdeführerin augenscheinlich nach zweimaliger Impfung gegen Covid-19 eine Infektion mit Covid-19 samt aus dieser resultierender Sinusvenenthrombose auftrat und sohin von einem Impfdurchbruch auszugehen ist, weist keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zur Frage eines eingetretenen Impfschadens in Gestalt geltend gemachter Gesundheitsschädigungen auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf den erhobenen Sachverständigenbeweis abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht.
3.1.1. Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung:
Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).
Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig.
Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).
Im vorliegenden Fall stützt die Beschwerdeführerin den Entschädigungsantrag nach dem ISG auf neu aufgetretene Gesundheitsschädigungen in Gestalt von Kopfschmerzen und einer Sinusvenenthrombose nach der zuletzt am 15.07.2021 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor der Impfung gegen Covid-19 mit migräneartigen Kopfschmerzen zu kämpfen, der nach der Impfung neu aufgetretene Kopfschmerz hat – entgegen des dahingehenden Beschwerdevorbringens – nicht vor Jänner 2022 eingesetzt und steht mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt darüber hinaus im Zusammenhang mit der am 01.02.2022 diagnostizierten Sinusvenenthrombose. Zum einen hat das abgeführte Beweisverfahren hinsichtlich der geltend gemachten Leidenszustände einen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aus medizinischer Sicht demgemäß nicht an die Oberfläche gefördert. Zum anderen wird das Leidensbild einer Sinusvenenthrombose in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der angeschuldigten Impfung auf Basis des konkret verwendeten Impfstoffes beschrieben, sondern als solche unter Bedachtnahme auf durchgeführte Studien explizit ausgeschlossen. Letztlich liegt hinsichtlich der zu beurteilenden Sinusvenenthrombose mit Diagnose im Februar 2022 eine Alternativursache in Gestalt der vorhergegangenen Infektion mit Covid-19 vor, welche mit größerer Wahrscheinlichkeit als die verabreichte Impfung gegen Covid-19 zum Eintritt der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden geführt hat. Da die höchstgerichtlich herausgearbeiteten Kriterien zur Beurteilung der Kausalität damit nicht vorliegen, kann eine kausale Rückführbarkeit der geltend gemachten Schädigungen auf die angeschuldigte Impfung nicht angenommen werden und ist ein Anspruch nach dem ISG insoweit zu versagen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin bezog sich bis zuletzt ausschließlich auf ein nach der Impfung aufgetretenes Kopfschmerzgeschehen bis hin zur Sinusvenenthrombose, eine Ausweitung auch auf weitere Leiden hat sie im Lichte der endgültigen Diagnoseliste nicht vorgenommen und sind weitere Feststellungen zur Beurteilung einer allfälligen Kausalität im Hinblick auf § 17 VwGVG in Verbindung mit §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG entbehrlich. Ungeachtet dessen ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass es mit Blick auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen und unter Bedachtnahme auf die dahingehenden beweiswürdigenden Erwägungen in Ansehung sämtlicher nach der Impfung gegen Covid-19 gelisteter Leiden an Anhaltspunkten zum Schluss auf eine impfbedingte Auslösung fehlt. Der Leidenszustand unter Punkt 1.3.3. findet seinen Ursprung bereits vor dem Zeitpunkt der erstmalig verabreichten Impfung gegen Covid-19, dasselbe trifft auf die weiteren Magen-Darm-Beschwerden unter Punkt 1.3.5. zu. Den Leidenszuständen unter Punkt 1.3.4. 1.3.7. und 1.3.9. fehlt es vollends an ableitbaren Zusammenhängen mit der Verabreichung eines Impfstoffes (vgl. hierzu die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkten 2.3.4., 2.3.7. und 2.3.9). Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung unter Punkt 1.3.10. wird frühestens im Jahr 2024 aufgeführt und selbst von Seiten der Beschwerdeführerin lediglich über den indirekten Weg der erlittenen Sinusvenenthrombose(n) auf die angeschuldigte Impfung zurückgeführt, die solcherlei angezogene Kausalkette scheitert jedoch mangels impfbedingter Verursachung des Ausgangsleidens (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Kausalität). Sämtlichen Leidenszuständen unter Punkt 1.3.10. mangelt es an einem zeitlichen Zusammenhang zur verabreichten Impfung, hinsichtlich des Leidensbildes eines POTS beschränkt sich der medizinische Beurteilungsstand zudem auf eine Verdachtsdiagnose.
Im Ergebnis kann auf Basis des abgeführten Beschwerdeverfahrens in Ansehung keiner der festgestellten Leidenszustände das Vorliegen der höchstgerichtlich herausgearbeiteten Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung angenommen werden, weshalb die Verursachung eruierter Gesundheitsschädigungen durch die angeschuldigte Impfung nicht anzunehmen ist und Ansprüche nach dem ISG damit auszuscheiden haben. Dies entspricht dem behördlichen Abspruch und ist sohin mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen.
3.2. Zum weiteren Beschwerdevorbringen und Anträgen der Beschwerdeführerin:
Soweit die Beschwerdeführerin eine sachverständige Befunderweiterung sowie eine Gutachtensergänzung beantragt, ist sie auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkten 2.3.6, 2.3.8. sowie 2.4. zu verweisen, woraus sich die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des erhobenen Sachverständigenbeweises ergibt. Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist von der neuerlichen Erhebung des Sachverständigenbeweises vor diesem Hintergrund Abstand zu nehmen (in diesem Sinne VwGH 01.01.2025, Ra 2025/11/0045 mwN). Hinsichtlich des Antrages auf Beiziehung eines „gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ ist darüber hinaus auf den Vorrang der gemäß § 90 KOVG laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu verweisen (§§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 HVG).
Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Beischaffung von Aktenunterlagen zum Verfahren betreffend den Anspruch auf Rehabilitationsgeld, das dahingehende Vorbringen bleibt allerdings hinter den höchstgerichtlich determinierten Anforderungen an einen rechtlich beachtlichen Beweisantrag zurück. Auf die Vollständigkeit des abgeführten Beweisverfahrens wird im gegebenen Zusammenhang neuerlich verwiesen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind Art und Ausmaß der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sowie die Rückführbarkeit der ermittelten Leidenszustände auf die angeschuldigte Impfung, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.