JudikaturBVwG

W604 2309804-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2025

Spruch

W604 2309804-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 26.02.2025, GZ. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG), welchen er auf eine nach erfolgter Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 aufgetretene bakterielle Infektion des Kniegelenkes und ein Wirbelsäulenleiden stützte.

2. Mit Anbringen vom 03.09.2024 erstattete der Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in den bei der belangten Behörde geführten Verfahrensakt Ergänzungen seines Vorbringens im Parteiengehör zum behördlich veranlassten medizinischen Sachverständigengutachten. Er bekundete sein mangelndes Einverständnis mit den Gutachtensergebnissen und verwies unter kritischer Erörterung der politischen Umsetzung der Impfkampagne, der Zulassung des Impfstoffes und dessen grundsätzliches Schädigungspotenzial auf die bei ihm eingetretene Dauerschädigung, welche als Impfschaden anzuerkennen sei.

3. Mit Bescheid vom 26.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach dem Impfschadengesetz unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 17.03.2025 erhobene Beschwerde. In inhaltlicher Fortschreibung des bereits erstatteten Vorbringens äußert der Beschwerdeführer Zweifel am durchgeführten Begutachtungsverfahren und beantragt neben der Einholung ergänzender Gutachten aus verschiedenen medizinischen Fachrichtungen unter Beiziehung gerichtlich zertifizierter Sachverständiger auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

5. Mit Beschluss vom 22.05.2025 zu GZ. XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2025 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers als auch der beigezogenen medizinischen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Verhandlungsteilnahme Abstand genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt aus.

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist nicht erwerbstätig, seit 01.10.2023 bezieht er eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt.

1.1.2. Mit Einlangen am 02.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19. Die von ihm gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.02.2025 mit Einlangen am 17.03.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 18.03.2025, eingelangt am 26.03.2025, vorgelegt.

1.2. Zur wesentlichen Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer leidet bereits seit dem Jahr 2003 an Diabetes Mellitus Typ 2, im Jahr 2020 wurde aufgrund dieser Erkrankung eine Mikroalbuminurie festgestellt.

1.2.2. Im Jahr 2018 wurde eine transurethrale Resektion der Prostata (TUR-P) vorgenommen. Es bestand eine Benigne Prostatahyperplasie (= gutartige Prostatavergrößerung – BPH) mit Inkontinenz (Überlaufblase) und rezidivierenden Harnwegsinfekten, welche auch in den Folgejahren rezidiv wieder auftrat und bis zuletzt medizinische Maßnahmen nach sich gezogen hat. Das Leidensbild bewirkt wiederkehrende Harninkontinenz und Harnwegsinfekte beim Beschwerdeführer.

1.2.3. Spätestens im Jahr 2020 bestanden die Diagnosen einer arteriellen Hypertonie, erhöhter Blutfettwerte (Hyperlipidämie und Hypertriglyceridämie), einer milden bis mittelschweren, nicht proliferativen diabetischen Retinopathie, einer Polyneuropathie (PNP) sowie einer Zentralen Arteriellen Verschlusskrankheit (cAVK). Festgestellt wurde darüber hinaus ein RSB (Rechtsschenkelblock) sowie ein LSB (Linksschenkelblock).

1.2.4. Spätestens im Jänner 2021 wurde eine Schilddrüsenteilresektion bei euthyreoter Struma multinodosa mit kaltem Knoten rechts caudal vorgenommen.

1.2.5. Beim Beschwerdeführer lag bereits vor erstmaliger Impfung gegen Covid-19 eine Metforminunverträglichkeit vor.

1.3. Zum Geschehen ab Verabreichung der Impfung gegen Covid-19:

1.3.1. Die ersten Immunisierungen gegen Covid-19 erfolgten am 24.04.2021, 24.05.2021 und 13.11.2021 jeweils unter Verwendung des Impfstoffes des Herstellers Biontech Pfizer, die Chargennummern lauteten in chronologischer Reihenfolge auf „EX0893“, „FC0681“ sowie „FH0161“.

1.3.2. Eine weitere Immunisierung gegen Covid-19 wurde am 16.04.2022 vorgenommen. Zurückgegriffen wurde wiederum auf den Impfstoff des Herstellers Biontech Pfizer, welcher bei dieser Gelegenheit unter der Chargennummer „FR5493“ geführt wurde.

1.3.3. Am 27.06.2022 traten beim Beschwerdeführer starke Knieschmerzen auf. Er wandte sich daher an den Rettungsdienst und wurde in das Klinikum Donaustadt transportiert. Über den Zeitraum von 27.06.2022 bis 18.07.2022 blieb er in stationärer Behandlung, am 28.06.2022 wurde eine Operation einer offenen Synovektomie sowie eine Saug- Spül- Drainage vorgenommen. Der Beschwerdeführer litt an einer bakteriellen Infektion des linken Kniegelenkes.

Gegen Ende August 2022, als die Infektion am Kniegelenk bereits wieder abgeklungen war, traten schließlich starke Schmerzen an der Wirbelsäule auf, von 07.09.2022 bis 08.09.2022 nahm der Beschwerdeführer daher eine stationäre Schmerztherapie in Anspruch. Bereits am 09.09.2022 wurde er aufgrund starker Schmerzen neuerlich stationär aufgenommen und in der Folge am 10.09.2022, 21.09.2022 und 14.10.2022 verschiedenen medizinischen Eingriffen unterzogen. Der Beschwerdeführer litt an einer Spondylodiscitis BWK 7-8 mit links paravertebraler Abszessformation mit Kompression des Duralsacks und begleitendem Ödemareal im Myelon. Es bestanden Destruktionen der Grund- und Deckplatte TH7/8 und eine Paraparese der unteren Extremitäten. Sämtliche dieser Leidenszustände waren wiederum Folge der bakteriellen Infektion am Kniegelenk, welche sich durch Fortleitung über die Blutbahn (hämatogen) auf die Wirbelsäule verlagert hat.

Die bakteriellen Infektionen befinden sich aus medizinischer Sicht nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der bis 16.04.2022 verabreichten Impfung gegen Covid-19. Das Leidensbild wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-19. Aus medizinischer Sicht spricht die größte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die bakterielle Infektion über die Eintrittspforte an einem verkrusteten Großzehennagel, an welchem manipuliert worden war, ausgelöst und durch den langjährigen Diabetes Mellitus begünstigt wurde.

1.3.4. Beim Beschwerdeführer liegt eine medial betonte Gonarthrose links vor, also eine Abnützung am Kniegelenk. Diese wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-19.

1.3.4.1. Es besteht eine Benigne Prostatahyperplasie (= gutartige Prostatavergrößerung – BPH) mit Inkontinenz (Überlaufblase) und rezidivierenden Harnwegsinfekten. Dabei handelt es sich um ein Leiden, welches bereits im Jahr 2018 vorlag und seither wiederkehrend auftritt. Es wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-19, vielmehr ist medizinisch von einer typischen Alterserscheinung auszugehen.

1.3.4.2. Zuletzt erfolgte eine Immunisierungsauffrischung gegen Covid-19 am 06.12.2022. Auch bei dieser Gelegenheit wurde der Impfstoff COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer verwendet, lautend auf die Chargennummer „GH9722“.

2. Beweiswürdigung:

Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2025 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Sachverständigengutachten wird auf jene der XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie, abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2024 und Datierung am 27.06.2024 (AS 26 ff; im Folgenden: Gutachten) sowie um die ergänzende sachverständige Stellungnahme auf Basis der Aktenlage vom 05.01.2025 (AS 50 ff; im Folgenden: ergänzendes Gutachten).

Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokoll- und Beweisauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet.

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, die aktuelle Erwerbssituation ist in Gestalt der erhobenen Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten vom 03.07.2025 in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung belastbar dokumentiert (OZ 4; Verhandlungsschrift: „Ich bin Pensionist. Seit 2,5 Jahren ca.“).

2.1.2. Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk der belangten Behörde (AS 1), die verfahrensgegenständliche Impfung gegen Covid-19 ist den inliegenden Impfnachweisen zu entnehmen (AS 4). Die weiteren Gegebenheiten betreffend den Bescheid der belangten Behörde, die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unbedenklicher aktenmäßiger Dokumentation.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei:

Die Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers ist aktenkundig befunddokumentiert und begegnet keinen Bedenken, entsprechende Leidenszustände wurden im festgestellten Umfang im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung der befassten Sachverständigen herausgearbeitet (vgl. die Leidensauflistung laut Verhandlungsschrift S. 5; übereinstimmend der Befund der Diabetesambulanz vom 05.06.2020, AS 17 des med. Aktes und Folgebefunde derselben Einrichtung mit Datierung bis Jänner 2021 in AS 21, 25 (Metforminunverträglichkeit), 29, 31, 37 (Mikroalbuminurie) und 49 (Struma multinodosa) des med. Aktes, der augenfachärztliche Befund vom 19.10.2020, AS 45 des med. Aktes) sowie die Auszüge aus den Gesundheitsdaten in AS 177 ff, 195 ff und 209 ff des med. Aktes). Bedenken an der Krankenvorgeschichte in festgestelltem Sinne und dem jeweiligen Leidensauftreten bereits vor der Impfung gegen Covid-19 haben sich vor dem erkennenden Senat nicht herausgebildet und ist der Beschwerdeführer dem Leidensumfang weder hinsichtlich konkreter Diagnosen noch der zeitlichen Komponente entgegengetreten. Die Diagnose einer vergrößerten Prostata (BPH) hat die Sachverständige unter Hinweis auf die medizinische Beweislage bereits im Jahr 2018 angesiedelt (vgl. übereinstimmend den Karteieintrag aus März 2023: „Z.N. TUR-P vor ca. 5 Jahren…“, AS 177 ff des med. Aktes; Eintrag vom 15.01.2021 „St.P. TUR“, AS 193 des med. Aktes) und die einhergehenden Beschwerden in eindeutiger Weise mit diesem Leidensbild in Zusammenhang gesetzt (Verhandlungsschrift: „…Die Harnwegsinfekte treten hier in Folge dieser BPH auf und sind in diesem Zusammenhang zu sehen“). Die angesprochenen Leidenszustände der BPH samt Harnwegsinfekten und Harninkontinenz finden zwar auch Niederschlag in der medizinischen Befundlage nach dem Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung (vgl. den Karteieintrag mit Datierung im Jänner 2023, AS 177 ff des med. Aktes), mit den erzielten sachverständigen Einschätzungen sind die jüngeren Diagnosen und Behandlungen jedoch dem insoweit vorbekannten Leiden zuzuordnen (SV laut Verhandlungsschrift: „…Es handelt sich dabei um eine Rezidivdiagnose. Die BPH war schon 2018 da und ist rezidiv wieder aufgetreten“). Im Ergebnis präsentiert sich dem erkennenden Senat unzweifelhaft, dass die Wurzeln in Rede stehender Leidenszustände bereits im Jahr 2018 und damit vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Immunisierung gegen Covid-19 zu finden und als Vordiagnose zu listen sind.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach der Impfung gegen Covid-19:

2.3.1. Der Umstand der verabreichten Impfungen gegen Covid-19 ist wie auch die näheren Details zu den konkreten Impfterminen und dem verwendeten Impfstoff den inliegenden Impfnachweisen in Übereinstimmung mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen (AS 4). Die vorliegende Beweislage enthält keine Hinweise auf aufzugreifende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach den ersten drei Impfungen gegen Covid-19 und hat der Beschwerdeführer solche zur Begründung seines Antrages auch nicht geltend gemacht.

2.3.2. Die Basisinformationen zur viertmalig verabreichten Impfung am 16.04.2022 ergeben sich gleichermaßen aus den vorstehend zitierten Impfnachweisen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.

2.3.3. Die nach viertmaliger Impfung eingetretenen gesundheitlichen Vorkommnisse rund um die aufgetretenen intensiven Schmerzen am linken Kniegelenk hat der Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren konsistent und in Übereinstimmung mit dem medizinischen Beweissubstrat beschrieben. Bereits im Rahmen des Antragsvorbringens hat er das erstmalige Auftreten von Symptomen mit 27.06.2021 (gemeint wohl: 2022) datiert und hinsichtlich der konsultierten Einrichtung auf das Klinikum Donaustadt verwiesen. Dies findet vollumfängliche Abbildung in der vorliegenden Befundlage, welche die stationäre Aufnahme an genanntem Datum, operative Eingriffe am 28.06.2022 und einen stationären Aufenthalt bis 18.07.2022 ausweist (vgl. die Befunde des Klinikums Donaustadt vom 27.06.2022 in AS 89 und 163 des med. Aktes). Vor dem erkennenden Senat hat der Beschwerdeführer ein glaubhaft greifbares Bild vom eingetretenen Symptomgeschehen gezeichnet, welches sich demnach durch akute und intensive Schmerzen charakterisiert hat. Dies in einem Ausmaß, welches ihm zur zeitnahen Alarmierung des Rettungsdienstes gezwungen und eine umgehende Beförderung in das Klinikum Donaustadt nach sich gezogen haben dürfte (vgl. die zitierten medizinischen Beweismittel und Verhandlungsschrift: „Sehr stark, ich habe nicht einmal gehen können und mit der Rettung bin ich ins Spital geliefert worden“; zur raschen zeitlichen Abfolge: „…Die Schmerzen sind eingetreten und ich habe die Rettung angerufen, mit ihr bin ich dann ins Krankenhaus geliefert worden“). Zwar findet sich in der gegebenen Befundlage auch ein Arztbesuch bereits am 21.06.2022, welcher auch unmissverständliche Hinweise auf medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit einem Knieleiden enthält und hat der Beschwerdeführer einen solchen Arztbesuch (über dahingehende Nachfrage) auch bestätigt. Allerdings beschreibt er hierzu bloß leichte Knieschmerzen, welche mit dem akuten und massiven Symptomauftreten aus Anlass der bakteriellen Infektion nicht vereinbar erscheinen und ist somit letztlich nicht davon auszugehen, dass das antragsgegenständliche Knieleiden bereits am 21.06.2022 vorgelegen hatte (Verhandlungsschrift: „Ich war auch bei meiner praktischen Ärztin, das war ein paar Tage davor. Zu diesem Zeitpunkt waren es aber nur leichte Schmerzen. Ich habe die Ärztin gefragt, ob ich dagegen eine Spritze bekommen kann“). Von Seiten des erkennenden Senates wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer zuweilen auch ein Symptomauftreten mit Latenz von nur fünf Wochen nach der Impfung geschildert hat (vgl. Gutachten: „…5 Wochen nach der Impfung hatte ich Schmerzen im linken Kniegelenk“), zur beweiswürdigend gewichtsverlagernden Entkräftung der im Übrigen übereinstimmenden Angaben und Beweismittel reicht diese Festlegung jedoch nicht hin.

Die im weiteren Verlauf gestellten Diagnosen und medizinischen Eingriffe wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eruiert und breit diskutiert, sie bilden darüber hinaus den Gegenstand der medizinisch-sachverständigen Begutachtung und finden sich in umfassender medizinischer Befunddokumentation. Auch das Vorliegen der bakteriellen Infektion ist kein Gegenstand divergierender Standpunkte und Sichtweisen, die Verfahrensparteien sind der in diesem Sinne vorgenommenen Diagnostik zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.

Das weitere Geschehen hinsichtlich der eingetretenen Beschwerden an der Wirbelsäule beginnend mit Ende August 2022 und die Bezug habenden medizinischen Maßnahmen stehen in Anbetracht der dahingehend unbedenklichen Befundlage gleichermaßen nicht in Zweifel, die festgestellte Terminierung entspricht dem Erinnerungsstand des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Senat (Verhandlungsschrift zur Frage an den Beschwerdeführer, ob das Wirbelsäulenleiden Ende August begonnen habe: „Das stimmt. Das habe ich auch im Spital gesagt, dort wurde ich zum MRT/Röntgen geschickt…“; SV laut Verhandlungsschrift: „Rückenschmerzen erstmals 24.08.2022 belegt…“; vgl. u.a. die Befundberichte des Klinikums Donaustadt vom 10.09.2022 und 04.11.2022 mit Hinweisen auf den Symptombeginn im August, den weiteren Verlauf und vorgenommene medizinische Eingriffe, AS 101 und 113 des med. Aktes; den Bericht über die orthopädische Rehabilitation vom 28.02.2023 mit Listung der statthabenden Diagnosen, Hinweisen zum medizinischen Verlauf und der Sturzanfälligkeit des Beschwerdeführers, AS 125 des med. Aktes; BF laut Verhandlungsschrift: „…Ich bin gestürzt, ich dachte, ich sei gelähmt… Am nächsten Tag habe ich dann die Rettung gerufen und bin ins Krankenhaus gebracht worden“; zur bis dahin abgeklungenen Infektion am Kniegelenk vgl. SV laut Verhandlungsschrift: „Man hat im Labor auf dem Entzündungswert geschaut, den CRP-Wert. Dieser Wert ist zurückgegangen…“).

Vor dem erkennenden Senat wurde das diagnostische Substrat im Wirbelsäulenbereich einer Beleuchtung zugeführt und insofern eingeordnet, als sämtliche Leidensbestandteile als einheitliches Leidensbild identifiziert und in ihrer Gesamtheit auf die bakterielle Infektion zurückgeführt werden konnten (SV laut Verhandlungsschrift: „Bei all diesen „Beschreibungen“ handelt es sich eben um das einheitliche Bild im Sinne der bakteriellen Infektion. Bei einer Spondylodiscitis sieht man eben im Röntgen, dass sich die Deckplatten und Grundplatten verändern. Das ist der röntgenologische Ausdruck dieser Entzündung. Auch die Paraparesen fallen unter dieses Leidensbild“). Die Sachverständige hat den Eintritt von Bakterien in den Körper, die Entstehung bakterieller Infektionen und den Hergang der beim Beschwerdeführer eingetretenen bakteriellen Prozesse auf Basis der gegebenen Befundlage verständlich und schlüssig skizziert und einen bedingenden Zusammenhang zwischen der Kniegelenksinfektion und der Infektion im

Wirbelsäulenbereich hergestellt (zu all dem Verhandlungsschrift S. 8; u.a.: „Der Abszess in der Brustwirbelsäule stellt eine hämatogen (am Blutweg) fortgeleitete bakterielle Infektion dar, die mit hoher Wahrscheinlichkeit als Folge der bakteriellen Infektion des linken Kniegelenks aufgetreten ist“). Gegenteilig ausschlagende Aspekte sind nicht hervorgekommen, sodass keine Bedenken an den medizinischen Umständen in festgestelltem Sinne bestehen.

Die Feststellungen zum zeitlichen Zusammenhang des Leidenseintrittes mit der (zuletzt) am 16.04.2022 verabreichten Impfung gegen Covid-19 beruhen auf den medizinischen Einschätzungen der befassten Sachverständigen, welche – mangels direkter Abbildung in der medizinischen Fachliteratur – die annähernd vergleichbare Erkrankung einer Arthritis heranzieht und einen zeitlichen Konnex insoweit überzeugend von der Hand weist (Gutachten noch unter Annahme einer Latenz von nur 5 Wochen: „Nein, es besteht kein klarer zeitlicher Zusammenhang. Ein erstmaliges Auftreten eines Symptoms 5 Wochen nach der 4. Impfung ist ungewöhnlich“; SV laut Verhandlungsschrift: „…Die durchschnittliche Zeit vom Beginn des Tages der Impfung bis zum Beginn des Auftretens von Symptomen einer Arthritis wird in der Literatur mit 23 Tagen (Mittelwert) angegeben. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Impfung ist nicht herzustellen“). Den mangelnden Niederschlag des in Rede stehenden Leidensgeschehens in der medizinischen Fachliteratur hat die Sachverständige ebenso wie eine hierin zu identifizierende Infektionsfolge verneint und zur Untermauerung ihrer Einschätzungen auch einschlägige Literatur in Anschlag gebracht (vgl. die Literaturnachweise laut Gutachten; Verhandlungsschrift S. 9 f). Dass mit den Einwendungen des Beschwerdeführers Literatur nicht vorhanden sei, kann vor diesem Hintergrund nicht geteilt werden, indes beträgt der medizinisch-wissenschaftliche Beobachtungszeitraum bis zum Entscheidungszeitpunkt bereits einige Jahre.

Die medizinischen Ursachen der beim Beschwerdeführer eingetretenen Leidenszustände wurden während der mündlichen Beschwerdeverhandlung geprüft und hat die befasste Sachverständige eine gegenüberstellende Beurteilung hinsichtlich einer impfbedingten Infektionsauslösung geboten. Anschaulich beschreibt sie zunächst das Erfordernis eines Keimeintrittes in den Körper sowie die verschiedenen Möglichkeiten des Eindringens und resümiert, dass zufolge Ausscheidens sämtlicher alternativer Eintrittsszenarien auf ein Eindringen über die bereits befundgesicherte Eintrittspforte an einem verkrusteten Großzehennagel anzunehmen und auf eine Ansiedelung im Kniegelenk über die Blutbahn zu schließen sei. Die hypothetische Annahme einer bakteriellen Infektion aufgrund einer verabreichten Impfung erfordere demgegenüber die durch die Injektion zu bewerkstelligende Einbringung des Keimes in die Muskulatur, wodurch zunächst eine Bakterienanreicherung stattfinden müsste, um in weiterer Folge über die Blutbahn eine Infektion am Kniegelenk oder anderen Stellen auslösen zu können (zur Eintrittspforte vgl. Befund des Klinikums Donaustadt vom 27.06.2022, AS 163 des med. Aktes: „Heute in der Nacht Synovektomie li. Knie bei in der Gramfärbung nachweislichen Kokken, Als Eintrittspforte scheint ein verkrusteter Großzehennagel, an dem manipuliert worden Ist, durchaus Plausibel“; Verhandlungsschrift S. 8, u.a. SV: „…Da die weiteren Möglichkeiten der Infektion auszuschließen sind, ist die genannte Eintrittspforte als Infektionsweg und Quelle anzunehmen…“; „Ein Zusammenhang mit der verabreichten Impfung kann nicht hergestellt werden“; „Es ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar, wie eine bakterielle Infektion am Kniegelenk durch eine Impfung bewerkstelligt werden könnte. Impfungen finden in sterilen Kautelen statt. Rein in der Theorie könnte man durch das Hineinstechen in die Muskulatur Keime einbringen, dann würde es zur Entstehung eines lokalen Abszesses kommen. Das Hineinbringen führt aber noch nicht dazu, dass sozusagen eine „Explosion“ in der Ferne (Kniegelenk) ausgelöst werden könnte. Das ist technisch undenkbar. Rein theoretisch könnte eine lokale Bakterienanreicherung stattfinden, also ein Herd würde entstehen und dieser könnte streuen. Das ist aber nicht dokumentiert“). Im Ergebnis hegt der erkennende Senat keinen Zweifel am sachverständig gezeichneten Szenario in Richtung der identifizierten Eintrittspforte, der hieraus entstandenen Infektion am Kniegelenk und der wiederum infektionsbedingenden Fortleitung des Keimes bis zur Wirbelsäule über die Blutbahn. Die im Gegensatz stehende Erzählung im Sinne einer impfbedingten Infektionsauslösung entbehrt dagegen jedweder Grundlage auf Basis der medizinischen Beweislage und geht nicht über das Maß einer bloßen Spekulation hinaus.

Letztlich stellt die medizinische Sachverständige auch einen Zusammenhang mit der langjährig vorbekannten Diabeteserkrankung heraus und erklärt in schlüssiger, verständlicher und überzeugender Weise die durch besagtes Leiden gegebene Risikoerhöhung und die anzunehmenden Abläufe (Gutachten: Die bakterielle Infektion eines Kniegelenks (Eintrittspforte wird peripher vermutet) ohne Hinweis auf eine maßgebliche Schwächung des Immunsystems (keine weitere Infektionserkrankung, kein Fieber, keine allgemeinen Zeichen der Immunschwäche) stellt eine Erkrankung dar, die — vermutlich getriggert durch langjährigen Diabetes mellitus — als Folge einer Infektion auftreten kann…“; SV laut Verhandlungsschrift: „Die langjährig bekannte Diabetes führt zu Mikroangiopathien. Dabei handelt es sich um Veränderungen der Blutgefäße insbesondere in der Peripherie, also etwa im Zehenbereich. Durch diese Veränderungen kommt es zu einer beeinträchtigten Situation, um Keime abwehren zu können. Das führt leichter zu lokalen Infektionen. In der Diabetesambulanz wird deshalb auch immer großes Augenmerk auf die Füße gelegt. Wir haben hier auch eine bekannte PNP, diese führt zu Veränderungen der Gefäßreaktion. Alles zusammen entsteht dadurch im Ergebnis einer Situation, in welcher Keime mangelhaft abgewehrt werden können“). Mit den vorstehenden Erwägungen steht im Ergebnis außer Zweifel, dass die größte Wahrscheinlichkeit für den Keimeintritt über den Großzehennagel spricht und die bakteriellen Infektionen durch die vorbekannte Diabeteserkrankung begünstigt wurden, der Schluss auf eine Leidensauslösung durch die verabreichte Impfung lässt sich am Boden der erzielten Beweisergebnisse nicht aufrechterhalten.

2.3.4.Das unter Punkt 1.3.4. gelistete Leiden einer medial betonten Gonarthrose links wurde im Rahmen der Gutachtenserörterung näher auseinandergesetzt und einer verständlichen Beschreibung zugeführt. Es ist mit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen zeitlich nicht exakt zuordenbar und mangels näherer Befundabbildung auch nicht vertieft qualifizierbar (SV laut Verhandlungsschrift: „…Die Diagnose habe ich übernommen, kann sie aber nicht näher klassifizieren. Dies deshalb, weil es keine näheren Befunde dazu gibt“; „…Die Gonarthrose kann Folge der bakteriellen Infektion sein, sie kann aber auch schon vorher bestanden haben“). Die Sachverständige hat jedoch keinen Zweifel belassen, dass die in Rede stehende Abnützungserscheinung mit Bezug zur Impfung gegen Covid-19 keinen Niederschlag in der medizinischen Fachliteratur findet und dieser Leidenszustand auch nicht als Folge einer Infektion mit Covid-19 gesehen werden kann (hierzu Verhandlungsschrift S. 7, u.a. überzeugend: „…Eine Arthrose ist also keine Folge, weder einer Impfung noch einer Infektion mit COVID-19. Das ist vielfach dokumentiert“). Der Beschwerdeführer hat insoweit keine Zweifel erweckt und sind Bedenken auf Basis der gegebenen Befund- und Beweislage nicht vorzufinden, gegenständliche Umstände erweisen sich sohin als feststellungsfest.

2.3.5. Die unter Punkt 1.3.5. festgestellte Diagnose wird in zeitlicher Hinsicht (auch) nach der Impfung gegen Covid-19 gelistet, da auch ärztliche Befundungen formal nach diesem Zeitpunkt erneut dokumentiert sind. Inhaltlich besteht jedoch eine klare Anknüpfung am vorbekannten und gleichlautenden Leidensbild, welches bereits vor erstmaliger Impfung gegen Covid-19 und seither rezidivierend aufgetreten ist (vgl. ausführlich unter Punkt 2.2.; dazu wiederholend Verhandlungsschrift: „…Es handelt sich dabei um eine Rezidivdiagnose. Die BPH war schon 2018 da und ist rezidiv wieder aufgetreten“; zu den wiederkehrenden medizinischen Maßnahmen u.a. Verhandlungsschrift: „BF gibt dazu an, dass er in der Zwischenzeit noch zwei Operationen wegen Prostata/Harnröhre gehabt habe und am 22.07 ein Termin angesetzt sei“). Dessen ungeachtet hat der erkennende Senat den diskutierten medizinischen Themenkomplex auch gesondert in Richtung allfälliger Zusammenhänge mit der angeschuldigten Impfung abgeklopft, um eine allenfalls parallel impfbedingte Leidensauslösung trotz bereits langjähriger Leidensgeschichte einer abschließenden Beurteilung zuführen zu können. Die befasste Sachverständige hat im gegebenen Zusammenhang eine eindeutige Zuordnung des Leidens vorgenommen, medizinische Ursachen benannt und eine Abbildung in der medizinischen Fachliteratur als Impf- oder Infektionsfolge mit Bestimmtheit von der Hand gewiesen (Verhandlungsschrift: „Diese Prostatadinge sind jedenfalls unabhängig von der Spondylodiscitis, das sind Alterserscheinungen“; „Eine Vergrößerung der Prostata ist weder als Folge der Impfung noch der Infektion beschrieben…“; zur wahrscheinlichsten Ursache der Harninkontinenz und Harnwegsinfekte: „Die BPH…“). Der Beschwerdeführer ist den medizinischen Einschätzungen indes nicht entgegengetreten und hegt der erkennende Senat keine Bedenken an den medizinischen Schlussfolgerungen in festgestelltem Sinne.

2.3.6. Die jüngste Impfverabreichung am 06.12.2022 ist wiederum belastbar dokumentiert, auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt 2.3.3. wird vollinhaltlich verwiesen. Gesundheitsschädigungen mit Bezug zu dieser Auffrischungsimpfung sind kein Teil der aktenkundigen Befundlage und des antrags- und beschwerdebegründenden Vorbringens.

2.4. Die erstatteten medizinischen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Entstehung sowie Ausmaße und Auswirkungen unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen und jeweils ein Bezug zur angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 geprüft. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen damit nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, sie bringen keine aktuell andere Gesundheitsschädigung zum Ausdruck als gutachterlich festgestellt und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte mit potenzieller Relevanz zur antragsgegenständlichen Impfung nicht aufzufinden.

Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene oder überhaupt überzeugend in Zweifel gezogen, sondern sich zur Widerlegung der Gutachtensergebnisse auf die von ihm recherchierte Möglichkeit berufen, dass bei Diabetikern „Impfschäden bei schweren Entzündungen entstehen können“. Soweit sich hierin ein Inhalt derlei Bahn bricht, dass auch bei Diabetikern mit bestehenden Entzündungen die grundsätzliche Möglichkeit des Auftretens von Impfschäden besteht, wird dies weder vom erkennenden Senat noch der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Zweifel gezogen. Das grundsätzliche Risiko auftretender Impfschäden ist kein Gegenstand des abgeführten Beweisverfahrens, vielmehr ist auf die individuellen Gegebenheiten in Ansehung der Person des Beschwerdeführers abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen erhobenen Einwendungen andererseits aber sein Unverständnis insofern zum Ausdruck bringt, als die Infektionszeichen nach Abheilung der bakteriellen Knieinfektion nicht mehr vorgelegen hätten, in weiterer Folge aber neuerlich eine Infektion an der Wirbelsäule ausgebrochen sei (BF laut Verhandlungsschrift: „…Nach der Knieinfektion wurden ja Untersuchungen vorgenommen und hier wurden keine Entzündungen mehr festgestellt. Sonst hätten sie mich ja nochmal operiert, das war dann aber nicht nötig“), hat die Sachverständige entsprechende Bedenken ausgeräumt. Ein Widerspruch zum gutachterlich angenommenen Verlauf des Leidensgeschehens ist demnach nicht gegeben, die Abheilung der ersten Infektion stehe einer neuerlichen Infektion an anderer Stelle nicht entgegen (SV laut Verhandlungsschrift: „…Das ist aber kein Widerspruch zur hämatogenen Weiterleitung des Bakteriums an einen anderen Ort. Es kann sein, dass der Keim an der Wirbelsäule geschlummert hat, noch keine Symptome verursachte und noch nicht im Blut nachgewiesen werden konnte. Nachweisbar sind ja nur Entzündungsfaktoren, die beim Entzündungsprozess entstehen. Wenn der Herd in der Wirbelsäule also noch schlummert, also noch keine entzündliche Aktivität verursacht, kann ich es nicht erkennen, es gäbe keine Möglichkeit dazu“).

Die gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen erhobenen Einwendungen reichen nicht hin, die fachliche Eignung der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und ist nicht zu erkennen, dass Aufklärungslücken mit Bezug zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers im Lichte der angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 verblieben wären. Die Sachverständige hat vor dem erkennenden Senat und unter Bedachtnahme auf die schriftliche Gutachtenserstattung ein hohes Maß an Fachexpertise und gutachterlicher Sorgfalt durchscheinen lassen und ihre Einschätzungen jeweils mit Hinweisen auf medizinisch-wissenschaftliche Literatur belegt. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden sämtliche medizinischen Diagnosen aufgegriffen, zeitlich eingeordnet und gutachterlich abgearbeitet, offene Fragen sind nicht verblieben. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf unzureichende medizinische Literatur zufolge eines zu kurzen Beobachtungszeitraumes geht zur Entkräftung der auseinandergesetzten sachverständigen Schlussfolgerungen ins Leere, ein Infarktgeschehen ist kein Teil der vorliegenden Beweislage und erweist sich damit als nicht feststellungsfest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf den erhobenen Sachverständigenbeweis abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht.

3.1.1. Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung:

Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).

Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig.

Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).

Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer den Entschädigungsantrag nach dem ISG auf neu aufgetretene Leiden nach der spätestens am 16.04.2022 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19. Zum einen hat das abgeführte Beweisverfahren hinsichtlich der vorliegenden Leidenszustände am linken Kniegelenk und der Wirbelsäule, welche nach den getroffenen Feststellungen jeweils auf eine bakterielle Infektion zurückzuführen sind, einen zeitlichen Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung aus medizinischer Sicht nicht an die Oberfläche gefördert. Zum anderen fehlt es unter Einschluss sämtlicher nachträglich aufgetretener Leiden an der geforderten Voraussetzung einer Abbildung in der medizinischen Fachliteratur und lässt sich im Umfang besagter Schädigungen auch die Voraussetzung einer übereinstimmenden Symptomatik nicht erhärtend in Ansatz bringen. Schließlich sind die aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden auf bereits vorbestehende Erkrankungen bzw. impffremde Auslösungsfaktoren als wahrscheinlichere Schadensursachen als die verabreichte Impfung gegen Covid-19 zurückzuführen, namentlich auf den Eintritt infektionsbedingender Bakterien über eine impffremde Eintrittspforte und den infektionsbegünstigenden Einfluss der langjährig vorbekannten Diabeteserkrankung einerseits und die altersbedingte Prostatavergrößerung mit wiederkehrenden gesundheitlichen Beschwerden andererseits. Im Ergebnis kann auf Basis der Ergebnisse des abgeführten Beschwerdeverfahrens in Ansehung keiner der festgestellten Leidenszustände das Vorliegen der höchstgerichtlich herausgearbeiteten Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung angenommen werden, weshalb die Verursachung eruierter Gesundheitsschädigungen durch die angeschuldigte Impfung nicht anzunehmen ist und Ansprüche nach dem ISG damit auszuscheiden haben.

3.1.2. Zum erhobenen Sachverständigenbeweis:

Zur Auswahl der befassten medizinischen Sachverständigen ist festzuhalten, dass Bedenken an deren fachlicher Eignung nicht an die Oberfläche gelangt sind (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.4.). Bloß allgemein gehaltene Bestreitungen der gutachterlichen Tätigkeit vor dem Hintergrund einer augenscheinlichen Unzufriedenheit mit den erzielten Gutachtensergebnissen bilden keine taugliche Grundlage zum Schluss auf eine erfolgversprechende Inzweifelsetzung der fachlichen Integrität und Fachexpertise einer langjährig tätigen, der Objektivität und medizinischen Wissenschaft verpflichteten amtlichen Fachexpertin. Der gegen dieselbe ins Feld geführte Einwand in Richtung deren „Anstellung bei der Sozialversicherung“ (gemeint wohl die belangte Behörde) geht unabhängig vom allfälligen Zutreffen dieser Behauptung schon deshalb ins Leere, weil die Tatsache der Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie der belangten Behörde oder dessen Angehörigkeit zur selben die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen nicht zu rechtfertigen vermag (in diesem Sinne VwGH 31.03.2016, Ra 2016/07/0020 mwN). Das in diesem Sinne erstattete Vorbringen erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zielführend und können nähere Feststellungen zur konkreten Anstellungssituation der beigezogenen Sachverständigen auf sich beruhen.

3.1.3. Weiteres Beschwerdevorbringen und Beweisantrag:

Soweit der Beschwerdeführer insgesamt die grundsätzliche Reaktivität, Neuartigkeit oder Eigenart des verwendeten Impfstoffes oder Mängel im Zulassungsprozess zufolge unzureichender (klinischer) Testungen andeutet und in Zusammenhalt mit einer empfundenen zeitlichen Nähe die impfbedingte Leidensverursachung resümiert, ist er auf die auseinandergesetzten höchstgerichtlichen Leitlinien zum Kausalitätsbeweis im Impfschadenrecht und die fallbezogenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen. Selbst eine zeitliche Nahebeziehung des Leidenseintrittes mit der vorgenommenen Impfung stellt nur ein Kriterium von mehreren dar, nur hierauf ließe sich ein Kausalitätsschluss in isolierter Betrachtung nicht tragfähig stützen und reicht die bloße Möglichkeit einer Impfverursachung zur Entschädigungsfähigkeit nicht hin (vgl. bereits unter Punkt 3.1.1.). Die grundsätzliche Reaktivität des Impfstoffes bildet indes keinen zentralen Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens, vielmehr stehen die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers im Mittelpunkt der Überlegungen. Gleichermaßen bilden die hinter der Inanspruchnahme der Impfung liegenden Motive und einhergehenden Begleitumstände keine Relevanz für die gegenständliche Entscheidung. Ob der Beschwerdeführer sich also aus gesellschaftlichen oder politischen Gründen zur Impfung genötigt oder betrogen erachtete oder die politische oder ärztliche Kommunikation zur Impfkampagne während der Pandemiejahre als verfehlt betrachtet, bleibt für die Beurteilung einer konkret bei ihm eingetretenen und impfbedingten Gesundheitsschädigung ohne Belang. Dasselbe trifft auf den vorgetragenen Umgang mit kritischen Stimmen innerhalb der Ärzteschaft zu, die Frage allfälliger ärztlicher Lizenzentziehungen bildet keinen Gegenstand des Verfahrens nach dem ISG.

Sämtliche beweisbedürftigen Tatsachen sind belastbar gutachterlich abgesichert und einschlägig medizinisch objektiviert, klärungsbedürftige Aspekte sind nicht verblieben und ist die Angelegenheit vor diesem Hintergrund entscheidungsreif. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten erweisen sich zudem insgesamt schlüssig, vollständig und frei von Widersprüchen (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.4.), weshalb die Einholung ergänzender medizinischer Gutachten unterschiedlicher Fachrichtung zu unterbleiben hat. Hinsichtlich des Antrages auf Beiziehung eines „gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ ist darüber hinaus auf den Vorrang der gemäß § 90 KOVG laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu verweisen (§§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 HVG).

Maßgeblich für die Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit ist die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt und damit der gegenwärtig gegebene Stand der medizinischen Wissenschaft und Forschung, allenfalls in der Zukunft liegende medizinische Entwicklungen können insoweit keine Berücksichtigung finden und muss mit dem derzeitigen Stand der medizinischen Fachliteratur das Auslangen gefunden werden.

3.1.4. Ergebnis:

Die bis 16.10.2022 vorgenommene Impfung gegen Covid-19 hat keine ersatzfähigen Gesundheitsschädigungen bzw. „Dauerschäden“ verursacht, weshalb Entschädigungsleistungen ausscheiden. Dies entspricht dem behördlichen Abspruch und ist sohin mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und das festgestellte Ausmaß der hieraus erwachsenen Beeinträchtigungen sowie die Rückführbarkeit auf die Impfung gegen Covid-19, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.