Spruch
W228 2300278-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Philipp KUHLMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 02.07.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 02.07.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.11.2023 bis 31.12.2023 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.044,32 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er mehrfach geringfügig beschäftigt gewesen sei und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er bei der Firma XXXX KG überhaupt nicht gearbeitet habe. Er sei ohne sein Wissen bei dieser Firma angemeldet worden.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 11.10.2024 übermittelte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 16.04.2025 langte – nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Unterlagenvorlage der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein.
or dem Bundesverwaltungsgericht fand am 27.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Daran nahmen der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene XXXX erschien unentschuldigt nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.11.2023 bis 31.12.2023 Notstandshilfe in Höhe von € 17,12 täglich bezogen.
Der Beschwerdeführer war von 04.10.2023 bis 02.11.2023 bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Er hat dort im November 2023 ein Einkommen in Höhe von € 33,36 erzielt. Von 24.11.2023 bis 31.12.2023 war der Beschwerdeführer bei XXXX geringfügig beschäftigt und hat dort im November 2023 ein Einkommen in Höhe von € 366,67 sowie im Dezember 2023 ein Einkommen in Höhe von € 129,03 erzielt.
Laut einer Meldung des Dachverbandes war der Beschwerdeführer zudem von 09.11.2023 bis 08.12.2023 bei der XXXX KG geringfügig beschäftigt. Zu diesem geringfügigen Dienstverhältnis, dessen Bestehen der Beschwerdeführer bestreitet, ist wie folgt festzustellen:
Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX , Geschäftsführerin der XXXX KG, wurde über den Cousin der Freundin des Beschwerdeführers, Herrn XXXX , hergestellt. Herr XXXX hat eine eigene Firma ( XXXX GmbH), bei welcher es sich um ein Scheinunternehmen handelt. Herr XXXX war von 09.11.2023 bis 08.12.2023 bei der XXXX KG angestellt.
Der Beschwerdeführer ist schließlich ca. Anfang November 2023 gemeinsam mit Herrn XXXX ins Büro zu XXXX gekommen. Er hat mit Frau XXXX ein Vorstellungsgespräch geführt, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer erklärt wurde, was seine Tätigkeiten in der Firma sein werden. Es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer auf Geringfügigkeitsbasis für Winterdiensttätigkeiten eingesetzt werden soll, welche seitens der XXXX KG für die ÖBB erbracht wurden.
Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge eine Einschulung seitens Herrn XXXX , Vorarbeiter bei der XXXX KG, erhalten, im Zuge derer ihm genau gezeigt wurde, was er zu tun hat und in welcher Art und Weise die Tätigkeiten zu verrichten sind.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum November/Dezember 2023 Winterdiensttätigkeiten für die XXXX KG erbracht.
Dem Beschwerdeführer wurde für seine Tätigkeiten seitens der XXXX KG kein Lohn ausbezahlt, weil seitens der ÖBB Beschwerden kamen, dass die Arbeit nicht richtig gemacht wurde. Am 11.12.2023 teilte die ÖBB der XXXX KG mit, dass sie eine Pönale in Höhe von € 7.000 verrechne, zumal die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt wurden. XXXX zahlte somit als Arbeitgeberin den gebührenden Anspruchslohn nicht aus.
In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 09.11.2023 bis 08.12.2023 als Arbeitnehmer der XXXX KG tätig war und einen Lohnanspruch in Höhe von € 116,8 im November 2023 und € 500,91 im Dezember 2023 erworben hat.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS die Aufnahme dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX KG nicht gemeldet.
Das Einkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers betrug im November 2023 insgesamt € 516,83 und im Dezember 2023 insgesamt € 629,94. Es wurde sohin in beiden Monaten die im Jahr 2023 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 500,91 überschritten.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Notstandshilfe im verfahrensrelevanten Zeitraum in Höhe von € 17,12 täglich ergibt sich unstrittig aus dem Bezugsverlauf.
Die geringfügigen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH und bei XXXX sowie das daraus jeweils erzielte Einkommen sind unstrittig.
Zum geringfügigen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX KG ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Die Feststellung, wonach der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX über XXXX hergestellt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Aussagen der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Frau XXXX , Geschäftsführerin der XXXX KG.
Die Feststellung, wonach es sich bei der Firma des Herrn XXXX um ein Scheinunternehmen handelt, ergibt sich aus der Abfrage in der Liste der Scheinunternehmen (Rechtskraft Bescheid 25.04.2025).
Die Feststellung, wonach Herr XXXX von 09.11.2023 bis 08.12.2023 bei der XXXX KG angestellt war, ergibt sich aus der Aussage von Frau XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers bei Frau XXXX sowie zur Einschulung durch Herrn XXXX ergeben sich aus den Aussagen von Frau XXXX , die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck machte. Sie gab an, dass sie ein Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer geführt habe und auch Vorkehrungen für eine Einschulung getroffen habe, welche in der Folge von Herrn XXXX durchgeführt worden sei. So führte sie nachvollziehbar aus, dass eine Einschulung des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei, da er keine Schulung bei der ÖBB gehabt habe und ohne Schulung gar nicht in den Gefahrenbereich gehen hätte dürfen. Aus diesem Grund habe Herr XXXX dem Beschwerdeführer genau gezeigt, was er machen müsse.
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer kein Lohn ausbezahlt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen von Frau XXXX .
Die Feststellungen zu der von der ÖBB verrechneten Pönale ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben von Frau XXXX mit dem im Akt befindlichen Email der ÖBB vom 11.12.2023.
Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum November/Dezember 2023 Winterdiensttätigkeiten für die XXXX KG erbracht hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Aus den Angaben von Frau XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie keine Kontrolle der Arbeit des Beschwerdeführers vorgenommen habe, ergibt sich, dass sie hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten durch den Beschwerdeführer keine Wahrnehmungen hat. Es ist jedoch zunächst bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Einschulung erhalten hat, ein Indiz dafür, dass er in der Folge auch begonnen hat, tatsächlich Arbeiten durchzuführen. Weiters spricht auch folgende Erwägung dafür, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten für die XXXX KG erbracht hat: Wie festgestellt, wurde der Kontakt des Beschwerdeführers zu Frau XXXX über XXXX hergestellt. Auch XXXX gehörte zu der Gruppe dazu. Hätte diese Gruppe keinerlei Tätigkeiten, wie z.B. Streugutboxen aufstellen oder Streugut verteilen, wahrgenommen, wäre einerseits eine Pönale der ÖBB bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Zum anderen findet sich auf den im Akt befindlichen Fotos, welche Frau XXXX übermittelt wurden, Streugut, welches ausgebracht wurde. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum 09.11.2023 bis 08.12.2023 für die XXXX KG als Arbeitnehmer tätig war und einen Lohnanspruch erworben hat. Die mangelnde Auszahlung des Entgelts an den Beschwerdeführer hat für die Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines (geringfügigen) Dienstverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht keine Relevanz, da im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.
Zu den im Akt befindlichen Arbeitszeitaufzeichnungen für November und Dezember 2023 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In diesen Aufzeichnungen ist als Dienstnehmer handschriftlich der Name des Beschwerdeführers vermerkt und sind handschriftlich Arbeitszeiten eingetragen. Am unteren Ende dieser Aufzeichnungen befindet sich im Feld „Mitarbeiter bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben“ eine Unterschrift. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich dabei um seine Unterschrift handelt. Der erkennende Senat hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Unterschriften dieser Arbeitszeitaufzeichnungen, der Niederschrift vor der ÖGK, dem Rückschein sowie dem Verhandlungsprotokoll verglichen. Da nur das Verhandlungsprotokoll im Original vorliegt, ist eine kriminaltechnische Untersuchung nicht möglich. Der Vergleich selbst zeigt ständige Variationen in den Unterschriften, weshalb eine sichere Aussage des erkennenden Senats nicht möglich ist, ob es sich bei den Unterschriften auf den Arbeitszeitaufzeichnungen um Unterschriften des Beschwerdeführers handelt.
In einer Gesamtschau hinterließ der Beschwerdeführer jedoch in der Verhandlung einen unglaubwürdigen Eindruck. So erscheinen seine Angaben beispielsweise bei der Frage, wieso er den Herrn XXXX nach einer Arbeit betreffend Winterdienst gefragt habe, bei der Angabe um das Ausmaß widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, geringfügig oder Teilzeit gesucht zu haben. Eine Teilzeittätigkeit hätte jedoch ebenso den Leistungsanspruch beim AMS ausgeschlossen wie zwei geringfügige Beschäftigungen, welche insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Es konnte auch seinem weiteren Vorbringen, wonach er seine Unterlagen per WhatsApp an Herrn XXXX geschickt habe, nicht gefolgt werden, zumal er dies nur unsubstanziiert behauptet hat und der WhatsApp-Chat, in welchen während der Verhandlung Einsicht genommen wurde, diesbezüglich nichts mehr angezeigt hat, was beim erkennende Senat den Eindruck erweckte, dass der Beschwerdeführer etwas zu verbergen hat. Die Aussage der Zeugin Frau XXXX unter Wahrheitspflicht konnte hingegen den Senat überzeugen und war daher davon auszugehen, dass sie – wie von ihr angegeben – im Zuge des Vorstellungsgesprächs die Unterlagen des Beschwerdeführers (Reisepass, e-Card, Aufenthaltstitel) fotografiert hat, und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet - er die Unterlagen per WhatsApp an Herrn XXXX geschickt habe, welcher diese dann an Frau XXXX weitergeleitet habe.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Senat nicht ausschließen kann, dass der Beschwerdeführer rund um die Scheinfirma des Herrn XXXX Mitwisser und Mitwirker ist, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer wusste nämlich in der Verhandlung, dass die Firma des Herrn XXXX „irgendetwas aus Deutschland“ sei, was sich mit der Aussage von Frau XXXX deckt, die auf die Frage, ob sie gewusst habe, dass Herr XXXX eine eigene Firma hat, angab: „Ja. Ich wusste, dass er eine eigene Firma hat, mit Deutschland und Berlin, […]“.
In einer Gesamtschau konnte daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei der Firma XXXX KG zu keinem Zeitpunkt gearbeitet habe und er ohne sein Wissen bei dieser Firma angemeldet worden sei, nicht gefolgt werden.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX KG nicht gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich erstens kein diesbezüglicher Hinweis für eine Meldung im Akt findet und zweitens der Beschwerdeführer ein Tätigwerden für die XXXX KG bzw. das Vorliegen eines Dienstverhältnisses generell bestreitet, sodass sich auch aus diesem Umstand ergibt, dass eine Meldung nicht erfolgte.
Die Feststellungen zur Höhe des vom Beschwerdeführer bei der XXXX KG erworbenen Lohnanspruchs im November und Dezember 2023 ergeben sich aus den von der ÖGK festgestellten Beitragsgrundlagen auf Basis der Mindestkollektivvertragsentlohnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.11.2023 bis 31.12.2023 aus seinen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des § 7 AlVG und gebührte ihm daher von 01.11.2023 bis 31.12.2023 mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe.
Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der im Zeitraum 01.11.2023 bis 31.12.2023 zuerkannten Notstandshilfe in Höhe von € 1.044,32 erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses bei der XXXX KG nicht gemeldet.
Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall aufgrund der unterlassenen Meldung trotz Vornahme von Arbeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls auszugehen.
Es erfolgte daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht.
Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend um eine reine Feststellungs- und Beweiswürdigungsfrage im Einzelfall, über die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Tätigkeiten erbracht hat und somit durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse vollversichert war und somit keine Arbeitslosigkeit vorlag.