Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungsrat Dr. Fischer, über die Beschwerde der W M in K, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31. März 1987, Zl. 14 SV 3090/3/87, betreffend Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurde das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Staferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 2. Jänner 1987, mit welchem über die Beschwerdeführerin wegen mehrerer am 8. Dezember 1984 begangener Übertretungen des § 7 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetzes ARG, BGBl. Nr. 44/1983, Geld und Ersatzarreststrafen verhängt worden sind, bestätigt.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. November 1987 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angeführten Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.
1.3. Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
1.4. Der Landeshauptmann von Kärnten legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das erstinstanzliche Straferkenntnis erliegt in einer unvollständigen Kopie (es fehlt die Seite 2) in den Verwaltungsakten. Diese Kopie weist den mit Maschine geschriebenen Namen des Genehmigenden und die Beglaubigung durch die Kanzlei auf. Es handelt sich nicht um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung.
2.2. Gemäß § 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Gemäß § 58 Abs. 3 AVG 1950 gelten diese Vorschriften auch für Bescheide. Beide genannten Bestimmungen gelten zufolge § 24 VStG 1950 auch für das Verwaltungsstrafverfahren.
Das bedeutet, daß ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung jedenfalls soweit es sich nicht um Ausfertigungen handelt, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen, etc.) wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein muß. Fehlt dieses wesentliche Erfordernis eines Bescheides, dann mangelt dem betreffenden Schriftstück die Bescheidqualität schlechthin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 88/01/0028, unter Hinweis auf das auch andere Ausfertigungen iS des § 18 Abs. 4 betreffende hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1979, Zl. 1478/78, Slg. Nr. 9903/A).
Auch dann, wenn das Bescheidkonzept nach Herstellung der Reinschrift vernichtet wird und daher kein Geschäftsstück (mehr) vorliegt, das die eigenhändig gesetzte Genehmigung durch den dazu berufenen Organwalter aufweist, liegt ein Nichtbescheid vor, gegen den sich eine Berufung als unzulässig erwiese (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029 = ZfVB 1986/4/1761, 1853, und vom 10. Juni 1987, Zl. 85/04/0182 = ZfVB 1988/2/595).
2.3. Dem Beschwerdevorwurf, daß die Urschrift des erstinstanzlichen Bescheides keine Unterschrift aufweist, kommt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Berechtigung zu. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist kein Geschäftsstück zu entnehmen, das die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organes aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht erkennen, ob die Urschrift des Erstbescheides unterschrieben wurde. Die belangte Behörde, die auf die Säumnisfolge einer unterlassenen Aktenvorlage (dazu zählt auch eine unvollständige Vorlage) hingewiesen worden war, hat sich auch in ihrer Gegenschrift zu dieser Beschwerdebehauptung nicht geäußert.
Dem im Akt liegenden vervielfältigten Schriftstück kommt daher keine Bescheidqualität zu.
2.4. Es ist daher im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, daß in erster Instanz kein Bescheid vorlag. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hätte dies wahrnehmen und die gegen einen Nichtbescheid erhobene Berufung als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1987, Zl. 86/18/0171 = ZfVB 1987/5/2294).
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Stempelgebührenersatz war lediglich für die Drittausfertigung der Urbeschwerde und die Beschwerdeergänzung (dreifach), nicht jedoch für die nicht erforderliche weitere Bescheidausfertigung und die bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beilagen zuzusprechen; das diesbezügliche Mehrbegehren war abzuweisen.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 10. November 1988
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