IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 05.06.2025, OB: 12213167700011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 06.09.2024 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2024 unter Vorlage von medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises bzw. eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Aufgrund der Aufforderung des Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) reichte der Beschwerdeführer einen Befund vom 24.09.2024 nach.
Das SMS holte aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers mehrere Sachverständigengutachten ein, und zwar ein Aktengutachten eines HNO-Arztes vom 28.09.2024, ein orthopädisches Gutachten vom 20.12.2024 (mit Untersuchung am selben Tag), ein Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 03.01.2025 (mit Untersuchung am 20.12.2024) und eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 27.01.2025, durchgeführt durch den befassten Sachverständigen für Orthopädie.
Diese ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vom Hundert (vH) bzw. Prozent und gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht.
(…)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstbegutachtung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
[…] Dauerzustand […]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Der Bewegungsumfang, Kraft Koordination und Rumpfstabilität sind ausreichend, um die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu ermöglichen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein. […]“
Im Rahmen des zu den Gutachten gewährten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass schon der für die einseitige starke Sehbehinderung auf 1/20, was bereits die Grenze zur Blindheit darstelle, angenommene GdB von 30 Prozent zu nieder angegeben sei, dieser werde richtigerweise bereits für sich allein bei 50 bis 60 Prozent zu liegen haben. Aus den in der Gesamtbeurteilung angeführten „Behinderungen“ könne sich jedenfalls nicht nur ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent ergeben, dieser wäre mit mindestens 50 Prozent anzunehmen. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung am 20.12.2024 zudem verschlechtert. Er habe zuletzt an Schwindelanfällen gelitten, das lange Tragen des Uhrglasverbandes habe das Sehvermögen des rechten Auges nach Eigenwahrnehmung weiter reduziert. Dazu werde der Befund eines näher genannten Arztes vom 31.01.2025 vorgelegt. Das darin wegen der bisher nur inkonklusiv erfolgten Abklärung der Facialisparese angeregte MR des Neurokraniums finde demnächst statt. Der diesbezügliche Befund werde nachgereicht. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses werde aufrecht gehalten. Der Stellungnahme beigelegt war die „Zuweisung für eine MR des Neurokranium“ vom 31.01.2025 sowie der genannte neurologische Befund ebenso vom 31.01.2025.
Daraufhin holte das SMS eine Stellungnahme des befassten Orthopäden vom 13.02.2025 und der befassten Fachärztin für Augenheilkunde vom 21.02.2025 ein.
Der Orthopäde führte im Wesentlichen aus, das Ausmaß der Facialisparese, die derzeit in Abklärung sei, könne aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht beurteilt werden.
Die Fachärztin für Augenheilkunde erklärte betreffend das Augenleiden zusammengefasst, dass ein höherer GdB nicht gegeben sei.
In weiterer Folge wurde ein neurologisches Gutachten vom 30.04.2025 (mit Untersuchung am 24.04.2024) eingeholt. Dieses ergab erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent und gestaltet sich in Auszügen wie folgt:
„Anamnese:
Periphere Fazialisparese rechts
Erstmalige neurologische Begutachtung im Rahmen des Parteiengehörs, der AW beanstandete das Untersuchungsergebnis von 27.01.2025 (siehe Gesamtgutachten Dr. XXXX ) mit Anerkennung von 40% GdB Dauerzustand für die Diagnosen
„Degenerativer Bandscheibenschaden der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule 30%, Facialisparese und Lagophthalmus rechts, Sehverminderung rechts auf ca 1/20 infolge Salbenfilm und links auf 0,8 30%, Geringfügige Hochton-Hörstörung beidseits 0%“.
Hierzu wurden bereits jeweils eine Stellungnahme des SV für Orthopädie und der Augenheilkunde erstellt (diese werden der Vollständigkeit halber bei den Befunden angeführt). Eine HNO-fachärztliche Stellungnahme wurde nicht beauftragt da keine Befunde, welche eine Hörstörung betreffen nachgereicht wurden und die Fazialisparese nun eben neurologisch beurteilt wird.
Derzeitige Beschwerden:
Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, er sei öffentlich gekommen.
Er leide seit August letzten Jahres an einer Gesichtslähmung rechts. Die Lähmung sei seither etwas gebessert, das Auge könne er schließen. Den Uhrglasverband benütze er ab und zu, wenn das Auge brennen würde.
Wenn er essen würde, würde das rechte Auge tränen. Im Bereich der rechten Zungenhälfte hätte er keinen Geschmack.
Er übe 3x Tag vor dem Spiegel.
Er sei in letzter Zeit schwindelig gewesen, der Neurologen hätte ihn zur MRT Untersuchung geschickt. gewesen. Danach sei ihm eine orthopädische Kontrolle empfohlen worden - der Schwindel würde vom Hals kommen. Er mache nun Physikalische Therapie (Stromtherapie). Er hätte 2 Injektionen in den Halswirbelsäulenbereich erhalten. Er leide noch immer unter einem Schwankschwindel. - dieser würde ca. 2-3 Minuten dauern. Er müsse sich dann anhalten oder hinsetzen. Ob der Blutdruck zu hoch sei, wisse er nicht.
Er hätte eine Fehlhaltung-die rechte Schulter würde höher stehen.
Befunde werden vorgelegt.
Im ADL- Bereich sei er auf Fremdhilfe der Gattin angewiesen. Er arbeite Vollzeit - er sei selbstständig.
Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG Bezug.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Stromtherapie
Medikamente: keine Liste. Fotos werden am Handy gezeigt (diese werden von der Gattin geschickt): Gabapentin, Diclovit; Magnesium und Vitamine nach eigenen Angaben.
Hilfsmittel: Brille
Sozialanamnese:
Verheiratet, wohne mit der Gattin und 2 Kinder im 1. Stock ohne Lift. Insgesamt 3 Kinder.
Beruf: Selbstständig - Polstermöbeltapezierer.
Nik: 0
Alk: 0
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Univ.-Prof. Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 31.01.2025
Seit Anfang August bestand eine periphere Fazialisparese rechts, die sich zwischenzeitlich partiell zurückgebildet hat.
Das Sehen sei rechts etwas schlechter, da er lange Zeit einen Uhrglas-Verband getragen habe.
Borrelien negativ
Status: Orientiert, kognitiv unauffällig. Kein meningeales Zeichen. Gesichtsfeld und Visus regelrecht. Kopf-Impuls-Test regelrecht, Okulomotorik frei und koordiniert.
Restsymptomatik
einer peripheren Fazialisparese rechts. Kaudale Hirnnerven intakt. Rhomberg mit Schwanken,
da eine erhebliche Asymmetrie des Körpers vorliegt (rechte Schulter steht viel höher als die linke Schulter). Unterberg aber regelrecht. Keine Halbseitenzeichen, die somatische Sensibilität ist seitengleich regelrecht. Keine zerebelläre Symptomatik.
Beurteilung:
Das wesentliche Problem ist eine Fehlhaltung!
Das Sehen kann eine Rolle spielen. Eine Verbesserung des Auges ist wichtig, weil das Sehen für die Orientierung im Raum wichtig ist.
Ich empfehle eine Physiotherapie, um die Fehlhaltung zu beseitigen. Ich bin der Auffassung, dass diese Fehlhaltung die wesentliche Ursache des Problems ist. Ein MR des Neurokranium wird zur Sicherheit veranlasst, denn die Untersuchungen zur Abklärung der Fazialisparese waren im Jahr 2024 etwas inkonklusiv (LP wurde abgelehnt).
Mit Zuweisung für eine MR des Neurokranium
Diagnosen: Zustand nach peripherer Fazialisparese unklarer Ursache rechts
Aktuell Gleichgewichtsstörungen
Fragestellung: Hirnstamm-Symptomatik?
Vorgelegte Befunde
Dr. XXXX , FA für Orthopädie,14.04.2025
Status: paravertebrale Muskelverspannungen
WS-Fehlhaltung
Parästhesien re OE
grob neurologisch oB
Diagnose: Cervikobrachialgie bds bei Diskusproalps C5-7
Vertigo, ger. CTS rechts
Lumboischialgie bds bei Diskusprolaps L5/S1 re
Dr. XXXX , Facharzt für HNO, 06.03.2025
Diagnosen: Vertigo-dzt. kein Hinweis auf otogene Genese, periphere Facialisparese re
08/24, V.a. CVS, chron. Laryngitis, IOS bds
Röntgen Wien Nord, 12.08.2024
MRT des Kleinhirnbrückenwinkels:
Ergebnis: Regulärer altersentsprechender Aspekt ohne Hinweis auf Raumforderung.
MR-Angiographie des Circulus Willisii:
Ergebnis: Unauffällige MR-Angiographie der basalen Hirngefäße.
imagingfloridsdorf
Röntgen der HWS, Funktionsaufnahme, 25.02.2025
Schiefhaltung nach rechts. Abgeflachte Halslordose mit paradoxer Kyphosierung der unteren HWS.
Unauffälliges ventrales und dorsales Alignment. Regelrechte Höhe der mitabgebildeten Wirbelkörper.
Teils deutliche degenerative Veränderung der HWS, führend Osteochondrosen mit Punctum maximum HWK 4-6. Deutliche bilaterale Unkarthrosen und Facettengelenksarthrosen der mittleren und kaudalen HWS. In den Funktionsaufnahmen keine Änderungen des Alignment. Etwas verminderte Reklination, im Übrigen unauffälliger Bewegungsumfang…
Stellungnahme Orthopädie, Dr. XXXX , 13.02.2025
Dem Berufungsschreiben sind für die orthopädische Beurteilung keine verwertbaren Unterlagen beigefügt.
Das Ausmaß der zwischenzeilig aufgetretenen Facialisparese, die derzeit in Abklärung ist, kann aus dem orthopädischen Fachgebiet nicht beurteilt werden.
Stellungnahme Augenheilkunde, Dr.in XXXX , 21.02.2025
Stellungnahme zu dem Einwand, das Augenleiden sei zu niedrig eingestuft:
Die Sehminderung rechts infolge Salbenfilm und Uhrglasverband bei Lagophthalmus wurde mit einem GdB von 30%, was der prakt. Blindheit dieses Auges bei gutem Sehvermögen des anderen Auges entspricht, nach der geltenden EVO eingeschätzt. Ein höherer GdB ist derzeit nicht gegeben.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Gut, Größe: 172,00 cm Gewicht: 71,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologischer Status:
wach, voll orientiert, kein Meningismus
Caput: Mundast rechts Spur reduziert, Lidspalte rechts links, aber Augenschluß möglich, Stirnast rechts deutlich reduziert, Sens rechts reduzierte Angabe, sonst HN unauffällig.
HWS frei, bei Rotation nach links geringe Schmerzangabe.
OE: Spur Schulterhochstand rechts, Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.
UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.
Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Zehen- und Fersengang: unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.
Führerschein vorhanden
Status Psychicus:
wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Schlafstörungen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht, da sich dies nicht maßgeblich negativ auf das führende Leiden auswirkt. Leiden 4 ist ohne funktionelle Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Schwindel- hier laut vorgelegter MRT Befunde keine neurologische Ursache objektivierbar, Hausärztlich/internistische Kontrollen (RR?) sind noch ausständig.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verglichen mit dem Vorgutachten 01/2025: Neuaufnahme von Leiden 3. Sonst unverändert.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.
[…] Dauerzustand […]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Der berichtete Schwindel besteht nicht in einem Ausmaß, dass nicht eine kurze Wegstrecke von 300-400 Meter zurückgelegt oder das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied bewältigt werden könnte. Hier sind weitere hausärztliche/internistische Kontrollen (RR?) noch offen. Eine neurologische Genese konnte anhand der vorgelegten Befunde nicht objektiviert werden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein […]“
Im Rahmen des Parteiengehörs zu allen eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen brachte der Beschwerdeführer abermals eine Stellungnahme ein. Es wurden „orthopädische Befunde“ vom 25.02.2025 und 14.04.2025 vorgelegt und die nochmalige Befassung des orthopädischen Sachverständigen beantragt.
In der daraufhin eingeholten Stellungnahme der befassten Neurologin vom 03.06.2025 führt diese Folgendes aus:
„Der AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 04/2025) nicht einverstanden und erhebt vertreten durch Herrn Mag. XXXX am 27.05.2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs.
Vorgebracht wird: „[…] Vorgelegt werden orthopädische Befunde (Röntgen der HWS vom 25.02.2025, Befundbericht vom 14.04.2025), die bei Befundaufnahme durch den orthopädischen Amtssachverständigen im Verfahren noch nicht Vorlagen. Aus diesen ergibt sich eine Verschlechterung des Zustands meines Mandanten
Mein Mandant stellt daher den Antrag auf nochmalige Befassung des orthopädischen Amtssachverständigen und dessen neuerliche Beurteilung unter Berücksichtigung der rezenten Befunde […] “
Vorgelegte Befunde
imagingfloridsdorf, Röntgen der HWS, Funktionsaufnahme, 25.02.2025 – wurde bereits im GA aus 04/2025 berücksichtigt
Dr. XXXX , FA für Orthopädie,14.04.2025 - – wurde bereits im GA aus 04/2025 berücksichtigt.
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die nachgereichten Befunde wurden bereits im GA aus 04/2025 ausreichend gewürdigt, somit konnten keine neuen Erkenntnisse objektiviert werden, sodass an getroffener Beurteilung festgehalten wird.
Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 27.05.2025 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 27.05.2025 „orthopädische Befunde“ (Röntgen der HWS vom 25.02.2025, Befundbericht vom 14.04.2025) vorgelegt, die bei Befundaufnahme durch den orthopädischen Sachverständigen im Verfahren noch nicht vorgelegen hätten. Aus diesen ergebe sich eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die beantragte ergänzende Befassung des orthopädischen Sachverständigen nicht erfolgt sei. Diese hätte jedoch zum Ergebnis gehabt, dass sich bei der Gesamtbeurteilung ein GdB von zumindest 50 Prozent ergebe, sodass der verfahrensgegenständliche Antrag zu bewilligen gewesen wäre.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde samt Akt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 Prozent.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
beschwerderelevanter Status:
Neurologischer Status:
wach, voll orientiert, kein Meningismus
Caput: Mundast rechts Spur reduziert, Lidspalte rechts links, aber Augenschluss möglich, Stirnast rechts deutlich reduziert, Sens rechts reduzierte Angabe, sonst HN unauffällig.
HWS frei, bei Rotation nach links geringe Schmerzangabe.
OE: Spur Schulterhochstand rechts, Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.
UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.
Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Zehen- und Fersengang: unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.
Führerschein vorhanden
Status Psychicus:
wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Schlafstörungen
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 Prozent, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Leiden 3 erhöht nicht, da sich dies nicht maßgeblich negativ auf das führende Leiden auswirkt. Leiden 4 ist ohne funktionelle Relevanz.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers hatte das SMS ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 20.12.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 03.01.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2024, ein Aktengutachten eines HNO-Arztes vom 28.09.2024 sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung, durchgeführt durch den befassten Orthopäden, vom 27.01.2025 eingeholt.
Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent festgestellt. In der Gesamtbeurteilung wurden zudem folgende Leiden festgehalten:
Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, Leiden 3 erhöhe nicht.
Der Beschwerdeführer brache dazu eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass die Sehbehinderung mit einem GdB von 30 Prozent zu gering eingeschätzt worden sei. Jedenfalls aber könne sich aus den festgestellten „Behinderungen“ in der Gesamtbeurteilung nicht nur ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent ergeben, dieser wäre mit mindestens 50 Prozent anzunehmen. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung am 20.12.2024 zudem verschlechtert. Er habe zuletzt an Schwindelanfällen gelitten, das lange Tragen des Uhrglasverbandes habe das Sehvermögen des rechten Auges nach Eigenwahrnehmung weiter reduziert. Dazu werde der Befund eines näher genannten Arztes vom 31.01.2025 vorgelegt. Das darin wegen der bisher nur inkonklusiv erfolgten Abklärung der Facialisparese angeregte MR des Neurokraniums finde demnächst statt. Der diesbezügliche Befund werde nachgereicht.
Die daraufhin vom SMS eingeholten Stellungnahmen des befassten Orthopäden vom 13.02.2025 und der befassten Fachärztin für Augenheilkunde vom 21.02.2025 ergaben keine Änderung des GdB.
Konkret führte der Orthopäde aus, die Facialisparese könne aus dem orthopädischen Fachgebiet nicht beurteilt werden.
Die Fachärztin für Augenheilkunde führte unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass die Sehminderung rechts infolge Salbenfilm und Uhrglasverband bei Lagophthalmus mit einem GdB von 30 Prozent, was der praktischen Blindheit dieses Auges bei gutem Sehvermögen des anderen Auges entspreche, nach der geltenden EVO eingeschätzt worden sei. Ein höherer GdB sei derzeit nicht gegeben.
In weiterer Folge holte das SMS zudem ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 30.04.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2025, ein.
Aus diesem geht nachvollziehbar der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent hervor.
Daraus ergeben sich auch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese wurden nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Die nachvollziehbare oben wiedergegebene Einschätzung der Leiden 1 und 2 aus dem Vorgutachten blieb unverändert, ebenso jene des nunmehrigen Leidens 4 (zuvor Leiden 3).
Die Neurologin schätzte das neu aufgenommene Leiden 3 „Periphere Fazialisparese rechts“ nachvollziehbar eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.04.03 (Lähmungen der Hirnnerven – Nervus facialis, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 30 Prozent aufgrund des möglichen Augenschlusses ein.
Nachvollziehbar ist auch die Begründung der Sachverständigen für den (unveränderten) Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent, wonach das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Leiden 3 erhöht nicht, da sich dies nicht maßgeblich negativ auf das führende Leiden auswirkt. Leiden 4 ist ohne funktionelle Relevanz.
Die Gutachterin berücksichtigte zudem den vorgebrachten Schwindel, der keinen GdB erreicht, und hielt dazu nachvollziehbar fest, dass laut vorgelegter MRT-Befunde keine neurologische Ursache objektivierbar ist, wobei hausärztliche/internistische Kontrollen noch ausständig sind.
Die befasste Gutachterin berücksichtigte insbesondere auch das im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Vorbringen und alle vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten Unterlagen. Das von ihr erstattete Gutachten ist nachvollziehbar, schlüssig und vollständig.
Daran vermögen auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.05.2025 und dessen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Denn – wie die Sachverständige (Neurologin) in der Stellungnahme vom 03.06.2025 nachvollziehbar darlegt – wurden der vorgelegte Befund vom 14.04.2025 bzw. das Röntgen der HWS vom 25.02.2025 bereits von ihr in ihrem Gutachten berücksichtigt (vgl. AS 90, wo diese Unterlagen auch angeführt sind).
Insgesamt kam die Sachverständige in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Schreiben vom 27.05.2025 angeführten Einwendungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung kommt.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ergänzende Befassung des Orthopäden beantragt, wobei er davon ausgehe, dass diese nicht erfolgt sei, betrifft, so wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) verwiesen, wonach iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen sind. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten und auch keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden neurologischen Gutachtens samt Stellungnahme in Zweifel zu ziehen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das eingeholte neurologische Gutachten samt Stellungnahme, worin nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent festgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen.
Die befasste Neurologin ging auf die in der Gesamtbeurteilung noch nicht berücksichtigten Befunde ein und berücksichtigte das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 27.05.2025, das im Wesentlichen in der Beschwerde wiederholt wurde. Insbesondere kam sie zu einer nachvollziehbaren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.
Zum vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Antrag auf neuerliche Befassung des orthopädischen Sachverständigen wird – wie schon in der Beweiswürdigung – darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf die Zuziehung von Fachärztinnen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten neurologischen Gutachtens samt Stellungnahme war kein orthopädisches Ergänzungsgutachten mehr einzuholen.
Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:
„§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“
Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice (nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG) bei einer (belegten) Verschlechterung des Leidenszustandes in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS mehrere Gutachten und Stellungnahmen ein. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten der befassten Neurologin (samt Stellungnahme) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Insbesondere hatte die befasste Neurologin die in der Beschwerde genannten Unterlagen in ihrem Gutachten berücksichtigt und ging in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2025 auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 27.05.2025 ein.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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