Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Bernhard Telfser als Einzelrichter gemäß § 8a JN in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft EZ ** , KG **, **, vertreten durch die Hausverwaltung A*, **straße **, **, diese vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wider die beklagte Partei B* GmbH Co KG , FN **, **, **, vertreten durch die Linsinger Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, wegen EUR 12.574,50 sA, Verbesserung (Streitwert EUR 56.000,00 sA) und Feststellung (Streitwert EUR 1.000,00 sA), hier wegen Sachverständigengebühren, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Jänner 2026, Cg*-65, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 18. September 2024, ON 7.2, bestellte das Erstgericht DI C*, **-Straße **, **, zum Sachverständigen und erteilte ihm mit Beschluss vom 20. Oktober 2024, ON 10, dort näher angeführte Gutachtensaufträge zu dem von der klagenden Partei eingeleiteten Baumängelprozess.
Am 10. März 2025 stellte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten fertig und verzeichnete dafür neben anderen Positionen an Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG) erster Band den Betrag von EUR 57,60 und an Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Z 3 GebAG) für Befund und Gutachten 48 Stunden SV à EUR 215,00, also EUR 10.320,00; davon ist das Honorar für 17 Stunden strittig. Die vom Sachverständigen für sein Ergänzungsgutachten und die Erörterung seines Gutachtens verzeichneten Gebühren sind nicht Gegenstand des Rekursverfahrens.
Die beklagte Partei bemängelt die vom Sachverständigen angesprochene Gebühr für Mühewaltung im Ausmaß von 48 Stunden. Vor dem Hintergrund, dass ein allfälliges Aktenstudium stets nach § 36 GebAG in Geltung zu bringen sei, seien in dem verzeichneten Stundenausmaß 17 Stunden aufgelistet, welche unmissverständlich als Aktenstudium „iSd § 36 GebAG“ zu qualifizieren sei, und zwar
- 2 Stunden am 21. Oktober 2024,
- 3 Stunden am 19. Februar 2025,
- 7 Stunden am 20. Februar 2025 und
- 5 Stunden am 24. Februar 2025
mit dem insgesamten Betrag von EUR 3.655,00 netto (17 x EUR 215,00), obwohl der Sachverständige zuvor die hier in Diskussion stehenden Leistungen wie folgt aufgeschlüsselt hatte (ON 51.2):
21. Oktober 2024 2,0 h Studium Beil./1
19. Februar 2025 3,0 h Studium Beil./1
20. Februar 2025 7,0 h Studium Beil./2 ./F Einreichplan Beil./3 Beil./H
24. Februar 2025 5,0 h Aktenbefund + Bewehrungspläne + Statistiklesen.
Der Kritik der beklagten Partei entgegnete der Sachverständige in seiner späteren Äußerung (ON 56) insofern, als er die angeführten Urkunden Beilagen./1, ./2, ./F, Einreichplan, ./3, ./H, den Aktenbefund, Bewehrungsplan und die Statik näher beschrieb und dazu festhielt, es handle sich bei den verzeichneten Stunden um Leistungen des Studiums mit vertiefenden technischen Inhalten. Es handle sich dabei um ordnende, stoffsammelnde und ausarbeitende Tätigkeiten des Sachverständigen, die die Grundlage seiner gutachterlichen Beurteilung bildeten.
Dem hielt die beklagte Partei neuerlich entgegen (ON 57), dass der Sachverständige mit der Beschreibung, es handle sich um Leistungen des Studiums mit Vertiefung in technischen Inhalten, zum Ausdruck bringe, dass es sich gerade eben nicht um ordnende, stoffsammelnde und ausarbeitende Tätigkeiten des Sachverständigen iSd § 34 GebAG handle.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen DI C* antragsgemäß mit EUR 23.636,00 (inklusive 20%-iger USt). Zu der von der beklagten Partei geäußerten Kritik hielt es in seiner Begründung fest, es habe sich bei den verzeichneten Stunden um eine Vertiefung in technische Inhalte gehandelt, die folglich über das Lesen des Akteninhalts hinausgegangen und demnach nicht nach § 36 GebAG zu honorieren gewesen sei. Das vom Sachverständigen geltend gemachte Stundenausmaß sei vor dem Hintergrund des Umfangs des Aktenmaterials sowie der Komplexität der zu beurteilenden technischen Fragestellungen nachvollziehbar. Die Stellungnahme des Sachverständigen sei schlüssig und klar gegliedert. Alleine aufgrund der Bezeichnung als „des Studiums“ seien seine Leistungen nicht automatisch unter § 36 GebAG zu subsumieren, da nicht die terminologische Beschreibung, sondern der tatsächliche Inhalt der erbrachten Tätigkeit maßgeblich sei. Eine solche Vertiefung in technische Inhalte gehe ihrem Wesen nach deutlich über ein bloßes Aktenstudium iSd § 36 GebAG hinaus, welches lediglich der ersten Orientierung über den Verfahrensgegenstand diene. Es handle sich dabei um eine vorbereitende, ordnende, stoffsammelnde und ausarbeitende Tätigkeit, die unmittelbar der Befundaufnahme und der Gutachtenserstattung zuzurechnen und daher als Mühewaltung gemäß § 34 GebAG zu honorieren sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei , soweit die Sachverständigengebühr mit einem Betrag von mehr als EUR 19.251,76 bestimmt wurde. Als Rekursgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Sie beantragt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass die Gebühr des Sachverständigen mit dem Betrag von EUR 19.251,76 (darin enthalten EUR 3.208,63 an Umsatzsteuer) bestimmt werde, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Sachverständige hat sich am Rekursverfahren nicht mehr beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Da sich das Rechtsmittel der beklagten Partei als nicht stichhältig erweist, ist auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§§ 526 Abs 3 iVm 500a ZPO). Ergänzend ist dem Rekurs zu erwidern:
Wenn die beklagte Partei sowohl in ihrer Mängel- als auch in ihrer Rechtsrüge die Ansicht vertritt, es sei ausschließlich auf die Bezeichnung des Sachverständigen der verzeichneten Stunden als Leistungen des Studiums mit Vertiefung in technischen Inhalten abzustellen und man sei auf Spekulationen betreffend die tatsächliche Leistung beschränkt, übersieht sie die vom Sachverständigen in seiner Äußerung vom 12. November 2025, ON 56, - vor der in seiner Auslegung strittigen Bezeichnung als „Leistung des Studiums mit Vertiefung in technischen Inhalten“ - erfolgte Auflistung der von ihm bearbeiteten Urkunden. Schon allein bei gröberer Betrachtung der vom Sachverständigen angeführten und im Gerichtsakt befindlichen Urkunden wird deutlich, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Urkunden zwangsläufig weit über das nach § 36 GebAG zu entlohnende Ausmaß hinausgeht.
So soll mit der Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG nur eine erste Information des Sachverständigen über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen honoriert werden. Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung (so sind insbesondere Vorbereitungsarbeiten für das Gutachten, wie die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit nach § 34 GebAG als Mühewaltung zu honorieren ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 36 GebAG E 1, 5, 8, 10 und 21).
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liegen der Beurteilung daher nicht bloß Spekulationen zugrunde, sondern ergibt sich aus dem Inhalt der Urkunden naturgemäß bereits eine Tätigkeit, die über ein bloßes Aktenstudium hinausgehen muss.
Damit erweist sich die Entscheidung des Erstgerichts als nicht korrekturbedürftig, der Rekurs musste erfolglos bleiben.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Instanzenzuges ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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