Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic Petrikic und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GMBH , FN **, **, vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 14.567,51 sA und Feststellung (Streitwert EUR 6.000) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.333,45) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28.2.2025, ** 43, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (davon EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 11.5.2023 bediente ein Mitarbeiter der Beklagten im Zuge einer vom Arbeitgeber des Klägers beauftragten wiederkehrenden Prüfung einen Säulenschwenkkran. Dabei half ihm der Kläger, auch weil die Bedienung des Geräts zwei Personen erfordert. Der Mitarbeiter der Beklagten betätigte bei angehobener Last den Schalter für „Lösen der Magnete“, wodurch die Last zu Boden fiel. Durch die plötzliche Entlastung schnellte der Vakuum Schlauchheber mit der Traverse nach oben und verletze dadurch den Kläger, der den nach oben schnellenden Haltegriff hielt.
In der Betriebsanleitung des Geräts befindet sich ein Warnhinweis, wonach während des Transportvorgangs niemals die Funktion „Lösen“ betätigt werden darf, weil bei plötzlich abfallender Last der Hubschlauch schlagartig nach oben schnellt. Ein Lösen des Transportguts darf ausschließlich bei gesicherter und abgesetzter Last erfolgen. Außerdem kann bei der Prüfung von Arbeitsmitteln und den Steuerungen oder sicherheitstechnischen Bauteilen nicht davon ausgegangen werden, dass diese in bestimmungsgemäßer Funktion sind. Überdies wäre es für die durchgeführte Prüfung nicht notwendig gewesen, dass sich der Kläger dabei auf der anderen Seite befindet.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 14.567,51 sA, und zwar EUR 12.000 Schmerzengeld, EUR 937,17 Aufwandsersatz und EUR 6.448,54 Verdienstentgang abzüglich einer von der Beklagten geleisteten Zahlung von EUR 4.818,20 (gewidmet mit EUR 4.080 Schmerzengeld, EUR 324,38 Verdienstentgang, EUR 181,83 Zulagen, EUR 97,69 Medikamente und Rezeptgebühren sowie EUR 134,30 Zinsen bis inklusive 5.2.2025). Weiters begehrte er die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 11.5.2023.
Die Beklagte bestritt – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – auch die Höhe der Klagsforderungen und die Kausalität der geltend gemachten Beträge sowie das rechtliche Interesse am Feststellungsbegehren.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 234,06 samt 4% Zinsen seit 8.5.2024 und wies das restliche Klagebegehren ab. Dazu traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie weitere aus den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht eine Haftung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen Schutz und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer des Auftraggebers. Sie habe ihm daher ein Schmerzengeld von EUR 4.080 zu bezahlen und Medikamentenkosten von EUR 331,75 zu ersetzen. Die übrigen geltend gemachten Forderungen seien nicht unfallkausal. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits bezahlten Beträge sei spruchgemäß zu entscheiden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger die unterlassene Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie. Das Erstgericht habe sich auf das Gutachten der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie verlassen, obwohl ein Facharzt für Orthopädie der einschlägige Spezialist sei. Das Gutachten halte selbst fest, dass die Sachverständige nicht klären könne, wieso im Laufe der Zeit die Diagnose verändert worden sei. Außerdem sei das vorliegende Gutachten unvollständig und nicht hinreichend begründet, weil es sich mit der Frage des Zusammenspiels von Vorschädigung und Unfallgeschehen nicht ausreichend auseinandersetze. Im Falle eines mängelfreien Verfahrens hätte das Erstgericht festgestellt, dass die Diagnose der Verrenkung der rechten Schulter im Entlassungsbrief des Rehabilitationszentrums C* sehr wohl unfallkausal sei, dass unfallkausale Dauerfolgen und die Notwendigkeit einer (zumindest auch) unfallkausalen Operation seiner Schulter nicht ausgeschlossen werden könne sowie dass die in der Klage angeführten Schmerzperioden berechtigt seien.
1.2. Ob das Gutachten eines Sachverständigen ausreichend und verlässlich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (RS0097433). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung (aaO T13). Es ist daher auch eine Frage der Beweiswürdigung, ob zu demselben Beweisthema noch ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320; RS0041163 [T15]) oder ob der Sachverständige über die erforderliche Fachkunde verfügt (RS0043320 T25), sofern das eingeholte Gutachten in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und kein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt (aaO T7).
1.3. Die beigezogene Sachverständige ließ keine entscheidungswesentliche Frage unbeantwortet. Soweit der Kläger die ausreichende Fachkunde der Sachverständigen zur Beurteilung der Art der Verletzung des Klägers (Zerrung oder Verrenkung) in Zweifel stellt, ist auch dies nach obiger Judikatur eine Frage der Beweiswürdigung. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beurteilung von Verletzungen des Bewegungsapparats - wie eine Schulterverletzung - sehr wohl dem Fachgebiet der Unfallchirurgie zuzurechnen ist.
Dass das eingeholte Gutachten in formeller Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche oder dass es den logischen Denkgesetzen widerspreche, wird vom Kläger nicht behauptet.
1.4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist auf die Auseinandersetzung mit der Beweisrüge des Klägers zu verweisen, die sich im Wesentlichen auf die gleichen Argumente stützt.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Mit seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger folgende Feststellungen:
Der Kläger erlitt bei diesem Unfall eine Zerrung des rechten Schultergelenks mit vorübergehender Verstärkung von Vorbeschwerden. Er war bis wenige Tage vor dem Unfall laufend wegen Schmerzen in beiden Schultern (rechts mehr als links) in ärztlicher Behandlung. Es zeigten sich bei der Ultraschalluntersuchung am 2.5.2023 anlagebedingte degenerative Verschleißerscheinungen (frozen shoulder, Schultersteife). Es kam unfallbedingt zu keiner Vorverlagerung des Ausbruchs eines bisher unbekannten degenerativen Leidens oder zu keiner richtungsweisenden Verschlimmerung eines degenerativen Leidens. Es liegt nach Abheilung der Verletzung wieder der Zustand vor, der der anlagebedingten Weiterentwicklung des Vorschadens entspricht. Kalkülrelevant ist ein Zeitraum von ca 4 Monaten, bis es zu einem Sistieren der Schmerzen gekommen ist. Danach dominieren die Vorbeschwerden. Die Verletzung heilte in einem längeren schmerzbehafteten Zeitraum wieder folgenlos ab.
Der Kläger erlitt durch den Unfall 5 Tage mittelstarke und 24 Tage leichte Schmerzen. Es bestehen keine unfallkausalen Dauerfolgen. Unfallkausale Spätfolgen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Eine unfallkausale zukünftige Operation ist auszuschließen.
Stattdessen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellungen:
Bei dem Unfall riss die Maschine den rechten Arm des Klägers in die Höhe. Durch diese ruckartige, kraftvoll erzwungene Bewegung verletzte sich der Kläger Muskel und Bänder am rechten Arm und am rechten Schultergürtel. Unmittelbar nach dem Unfall stand der Kläger unter Schock und hielt sich die Schulter mit der anderen Hand und drückte seine Hand hinunter, weil er den Anschein hatte, dass sein Schultergelenk herausgezogen worden war und er es dadurch wieder zurück drücken könne. Der Kläger begab sich aufgrund seiner massiven Schmerzen, die sich etwa eine Stunde nach dem Unfall nochmal verstärkten, ins Krankenhaus. Dort wurde nach Röntgen und klinischer Kontrolle die Diagnose „Dist. In artic. humeroscap dext“ getroffen. Der Kläger war bis wenige Tage vor dem Unfall laufend wegen Schmerzen in beiden Schultern in ärztlicher Behandlung. Es zeigten sich bei der Ultraschalluntersuchung am 2.5.2023 anlagebedingte degenerative Verschleißerscheinungen (frozen shoulder, Schultersteife). Unfallbedingt kam es jedoch zu einer Vorverlagerung des Ausbruchs eines bisher unbekannten degenerativen Leidens und zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines degenerativen Leidens. Die Aufnahmediagnose der Verrenkung der rechten Schulter im Entlassungsbrief des Rehabilitationszentrum C* war unfallkausal. Die unfallkausale Verletzung ist nicht vollständig verheilt und hat den Zustand der Schulter vor dem Unfall erheblich verschlimmert. Der Kläger leidet seit dem Unfalltag bis zuletzt an Schmerzen im Arm und Schulterbereich.
Der Kläger erlitt durch den Unfall 5 Tage starke, 15 Tage mittelstarke und zumindest 161 Tage leichte Schmerzen. Es bestehen unfallkausale Dauerfolgen. Unfallkausale Spätfolgen sind nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Eine unfallkausale zukünftige Operation ist medizinisch indiziert.
2.2. Wie der Kläger in der Berufung selbst zugesteht, können sich die bekämpften Feststellungen auf das Gutachten der beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen stützen. Die Argumente des Klägers, weshalb das Erstgericht sich nicht auf dieses Gutachten hätte verlassen dürfen, vermögen nicht zu überzeugen:
2.3. Wie oben bereits angemerkt, ist nicht ersichtlich, warum eine Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie nicht geeignet sein sollte, eine durch einen Unfall erlittene Schulterverletzung zu beurteilen. Vielmehr gehört die Diagnose und Behandlung solcher Verletzungen des Bewegungsapparates zum Kernbereich der Tätigkeit einer Unfallchirurgin.
2.4. Der bloße Umstand, dass in dem mehr als ein Jahr nach dem Unfall erstellten Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums C* (Beilage SV ./5) eine Luxation (und nicht eine Zerrung) der rechten Schulter angeführt ist, begründet keine Unschlüssigkeit der auf Röntgen , CT und MRT Aufnahmen sowie die Krankengeschichten zweier Krankenhäuser gestützten Diagnose der Sachverständigen. Dass sie den Grund für die „Diagnoseänderung“ nicht erklären konnte, ist kein Widerspruch, sondern liegt in der Natur der Sache, zumal der Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums keine Begründung für diese Änderung erkennen lässt. Im Übrigen war für das Rehabilitationszentrum wohl nur der damals bestehende Zustand der Schulter entscheidend und nicht eine nähere Beschäftigung mit der Frage, ob der Kläger ein Jahr zuvor eine Zerrung oder eine Luxation erlitten hatte.
2.5. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers begründete die Sachverständige - insbesondere im Rahmen der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2025 (ON 39.3 S 2 ff) - ausführlich die von ihr vorgenommene Abgrenzung zwischen unfallkausalen und auf die Vorerkrankung („frozen shoulder“) zurückzuführenden Beschwerden des Klägers, die dementsprechende Bemessung der Schmerzperioden sowie das Fehlen einer unfallkausalen Notwendigkeit einer Operation. Soweit der Kläger auf eine Operationsempfehlung der Stoffwechselambulanz des Landesklinikums D* vom 18.9.2004 verweist (Beilage ./Q), übersieht er, dass dieser Empfehlung kein Zusammenhang mit dem Unfall vom 11.5.2023 zu entnehmen ist. Der von ihm vorgelegte Schulterambulanzbefund der AUVA vom 4.10.2023 (Beilage ./M) nimmt nur auf seine Vorerkrankung („frozen shoulder) Bezug, nicht aber auf eine zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Verletzung aus dem Unfall vom 11.5.2023. Soweit er der Sachverständigen schließlich vorwirft, der Ausmittlung der Schmerzperioden nicht die von ihm vorgebrachten Schmerzempfindungen zugrunde gelegt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige diese Schmerzen gar nicht in Zweifel zog, sondern ausführte, dass diese vom Unfalltag bis Ende September 2023 nur zum Teil sowie ab Oktober 2023 gar nicht mehr auf den Unfall 11.5.2023 zurückzuführen sind. Dass die diffizile Abgrenzung der kausalen von den nicht kausalen Schmerzen im erstgenannten Zeitraum nicht für jeden Tag und jede Nacht gesondert erfolgen kann, sondern nur in einer schematischen, an der Erfahrung der Sachverständigen mit solchen Verletzungen orientierten Betrachtung, liegt in der Natur der Sache.
2.6. Der Kläger bekämpft weiters folgende Negativfeststellung:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Zeitraum 11.5.2023 bis 30.9.2023 einen unfallbedingten Verdienstentgang hatte.
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellungen:
Der Kläger ist verletzungsbedingt seit 11.5.2023 arbeitsunfähig. Von 11.5.2023 bis 22.7.2023 erhielt der Kläger Entgeltfortzahlung von seinem Dienstgeber. Ab 23.7.2023 bezog der Kläger ausschließlich Krankengeld der Sozialversicherung. Der Kläger erlitt dadurch von August 2023 bis März 2024 einen Verdienstentgang von bisher insgesamt EUR 6.448,54 netto.
2.7. Um die Beweisrüge dem Gesetz entsprechend auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RI0100145).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Die begehrte Ersatzfeststellung bezieht sich auf einen anderen Zeitraum als die bekämpfte Feststellung. Die positive Feststellung eines Verdienstentgangs von EUR 6.448,54 von August 2023 bis März 2024 schließt nicht aus, dass ein Verdienstentgang von 11.5.2023 bis 30.9.2023 nicht feststellbar ist.
In diesem Punkt entzieht sich die Beweisrüge mangels gesetzmäßiger Ausführung einer inhaltlichen Behandlung.
2.8. Der rechtlichen Beurteilung sind daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Zutreffend zitiert der Kläger die Rechtsprechung, wonach die Erwerbsfähigkeit im wirtschaftlichen Sinn geschützt ist (RS0030453) und es nicht auf die medizinisch physiologische Arbeitsfähigkeit ankommt (RS0110234). Es mag daher durchaus sein, dass der Ersatz des Verdienstentgangs auch dann gebührt, wenn die länger andauernde, durch den Unfall bedingte Krankheit zur Kündigung führt und der Geschädigte infolgedessen keine Arbeit mehr findet.
Diese Judikatur und Lehre ist hier aber nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob dem Kläger auch für einen Zeitraum nach Wiedererlangung seiner medizinisch physiologischen Arbeitsfähigkeit ein Verdienstentgang zusteht, sondern darum, dass der vorliegende Unfall für seine Arbeitsunfähigkeit und seine wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit ab Oktober 2023 nicht kausal ist. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, ihm einen Verdienstentgang für einen Zeitraum zu ersetzen, in dem die Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf eine andere Ursache zurückzuführen ist.
3.2. Soweit der Kläger die vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung angestellten Erwägungen betreffend die (Negativ )Feststellung zu seinem Verdienstentgang kritisiert und meint, diese Schlussfolgerungen seien unrichtig, wendet er sich in Wahrheit gegen die Tatsachenfeststellungen, ohne eine gesetzmäßige Beweisrüge auszuführen, zumal er auch an dieser Stelle einen anderen Zeitraum betrachtet (siehe oben Punkt 2.7).
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Die Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war.
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