Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei A* GmbH , vertreten durch Rechtsanwälte Estermann Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagte und widerklagende Partei B* , vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen restlich Kosten, über die Kostenrekurse I. der klagenden und widerbeklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.237,47) und II. der beklagten und widerklagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.118,46) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.12.2024, C*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Kostenrekurs der klagenden und widerbeklagten Partei wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
II. Dem Kostenrekurs der beklagten und widerklagenden Partei wird n i c h t Folge gegeben.
III. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt lautet:
„1. Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 11.423,69 (darin enthalten EUR 1.766,08 USt und EUR 827,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens C* zu bezahlen.
2. Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 10.148,77 (darin enthalten EUR 1.381,03 USt und EUR 1.862,60 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens D* und des Berufungsverfahrens zu bezahlen.“
IV. Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 72,72 (darin enthalten EUR 12,12 USt) bestimmten saldierten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
V. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Im Verfahren C* begehrte die klagende und widerbeklagte Partei (in Folge Klägerin) EUR 19.344,-- s.A. an offenem Werklohn von der beklagten und widerklagenden Partei (in Folge Beklagter).
Mit der im Verfahren D* erhobenen Widerklage begehrte der Beklagte zunächst EUR 41.341,62 s.A. an Schadenersatz (bestehend aus EUR 29.700,-- an Kosten für Umbauarbeiten und Anpassungen [Mangelfolgeschäden] und EUR 11.641,62 an Reparaturkosten an einem Kran), wobei er sein Klagebegehren zuletzt auf einen Betrag von insgesamt EUR 39.150,38 s.A. (bestehend aus EUR 11.640,38 an Kosten für die Heukranreparatur und EUR 27.510,-- an Mangelfolgeschäden) einschränkte. Eventualiter begehrte er die Feststellung der Haftung der Klägerin für eine fachgerechte Reparatur des Schadens am Heukran (ON 66.2).
In der Tagsatzung vom 7.2.2023 wurden die beiden Verfahren verbunden, wobei führendes Verfahren das Verfahren C* ist.
Mit Urteil des Erstgerichts vom 8.2.2024 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin EUR 19.344,-- s.A. zu bezahlen; das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren der Klägerin abgewiesen. Weiters wurde die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten EUR 27.510,-- s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Beklagten von EUR 11.640,38 s.A. wurde ebenso wie das vom Beklagten eventualiter gestellte Feststellungsbegehren abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde nach § 52 ZPO vorbehalten.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Klägerin wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als (dort) Berufungsgericht vom 11.7.2024, 1 R 54/24m, nicht Folge gegeben und die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Erstgericht nach § 52 Abs 3 ZPO vorbehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zum Ersatz der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens C* in Höhe von EUR 11.423,69 (darin enthalten EUR 1.766,08 USt und EUR 827,20 Barauslagen) an die Klägerin (Spruchpunkt 1.). Weiters verpflichtete es die Klägerin zum Ersatz der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens D* und des Berufungsverfahrens in Höhe von EUR 10.298,02 (darin enthalten EUR 1.405,90 USt und EUR 1.862,60 Barauslagen) an den Beklagten (Spruchpunkt 2.).
Gegen diese Kostenentscheidung richten sich die rechtzeitigen Rekurse der Klägerin und des Beklagten .
Die Klägerin begehrt die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass ihr Kosten in Höhe von EUR 12.009,53 und dem Beklagten lediglich Kosten in Höhe von EUR 9.646,39 zuerkannt werden.
Der Beklagte begehrt die Abänderung der Kostenentscheidung im Sinne eines weiteren Prozesskostenzuspruchs an ihn in Höhe von EUR 1.118,46, sohin insgesamt EUR 11.416,48.
In ihren Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Kostenrekurs der Klägerin ist teilweise , jener des Beklagten ist nicht berechtigt.
I. Zum Kostenrekurs der Klägerin:
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass im Verfahren C* (Klage) die – dort ausgeführte – Mahnklage vom 10.6.2022 nach TP 3A und nicht wie vom Erstgericht zugesprochen nach TP 2 zu honorieren sei.
Im Verfahren D* (Widerklage) sei entgegen der Ansicht des Erstgerichts der Schriftsatz des Beklagten vom 30.1.2023 nicht zu honorieren, da er nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.
Das Vorbringen dieses Schriftsatzes hätte jedenfalls in der nachfolgenden Tagsatzung vom 7.2.2023 erstattet werden können und müssen. Dasselbe gelte für den Schriftsatz des Beklagten vom 2.11.2023, welcher im verbundenen Verfahren eingebracht worden sei. Auch dieser Schriftsatz sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht zu honorieren.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Nach TP 2 I 1 lit b RATG sind unter anderem Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgelts für Arbeiten und Dienste zu honorieren, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist.
Genau ein solcher Fall ist hier gegeben. Die (verbesserte) Mahnklage beschränkt sich im Schriftsatzteil lediglich auf kurze Ausführungen mit einer knappen Darstellung des Sachverhalts (ein aus 4 Sätzen bestehender Absatz).
Das Erstgericht hat die Mahnklage der Klägerin daher zu Recht nach TP 2 honoriert.
2. Ebenso zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass die Schriftsätze vom 13.1.2023 und vom 30.1.2023 jeweils vor der ersten Tagsatzung erfolgt sind. Im Schriftsatz vom 30.1.2023 wurde vom Beklagten auf das Vorbringen der Klägerin vom 23.1.2023 inhaltlich eingegangen. Dieser Schriftsatz wurde auch noch innerhalb der Wochenfrist des § 257 Abs 3 ZPO eingebracht und wurde daher vom Erstgericht zutreffend nach TP 3A RATG honoriert.
3. Zu Recht weist jedoch die Klägerin darauf hin, dass entgegen den Ausführungen des Erstgerichts der Schriftsatz vom 2.11.2023 nicht gesondert zu honorieren war.
Das darin enthaltene kurze Vorbringen hätte auch ohne Rechtsnachteil in der Tagsatzung vom 17.1.2024 erstattet werden können.
Dem Kostenrekurs der Klägerin daher in diesem Umfang teilweise Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung für diese Phase errechnet sich daher wie folgt:
Datum Leistung Verdienst Barauslagen
7.2.2023 Tagsatzung, TP3A, 8/2 1.233,00
Bemessungsgrundlage
Einheitssatz 100 % 1.233,00
16.5.2023 Tagsatzung, TP3A, 7/2 2.506,90
Einheitssatz 100 % 2.506,90
16.5.2023 Zeugengebühr 300,00
7.7.2023 Schriftsatz, TP1 113,10
Einheitssatz 50 % 56,55
ERV-Kosten 2,60
7.7.2023 Kostenvorschuss SV
Kostenvorschuss 1.500,00
16.8.2023 Befundaufnahme TP 7, 3/2 1.248,30
Einheitssatz 100 % 1.248,30
24.10.2023 Schriftsatz, TP3A 1.002,80
Einheitssatz 50 % 501,40
ERV-Kosten 2,60
17.1.2024 Tagsatzung, TP3A, 4/2 1.504,10
Einheitssatz 100 % 1.504,10
Kostensumme 14.658,45
Barauslagen USt-pflichtig 5,20
Zwischensumme 14.663,65
20 % Umsatzsteuer 2.932,73
Zwischensumme 17.596,38
Barauslagen USt-frei 1.800,00
Gesamtsumme 19.396,38
Der Kostenersatzanspruch des Beklagten für diese verbundene Prozessphase des Verfahrens D* bemisst sich daher wie folgt:
Kostenanteil D* (68 %) netto EUR 9.971,28
Kostenersatzanspruch (34 %) netto EUR 3.390,24
20 % USt EUR 678,05
Barauslagenanteil D* (68 %) EUR 1.224,--
Barauslagenersatzanspruch (67 %) EUR 820,08
Gesamtkostenersatzanspruch brutto EUR 4.888,37
Hinsichtlich des Beklagten und Widerklägers ergibt sich in Zusammenschau aller Prozessphasen daher folgender Kostenersatzanspruch:
Verfahren D*:
Der Kostenersatzanspruch des Beklagten war daher auf EUR 10.148,77 (darin enthalten EUR 1.381,03 USt und EUR 1.862,60 Barauslagen) zu korrigieren.
II. Zum Kostenrekurs des Beklagten:
Der Beklagte führt ins Treffen, dass hinsichtlich der Kosten für die Umbauten und Anpassung, welche vor Klagseinschränkung in Höhe von EUR 29.700,-- eingeklagt und wovon letztlich EUR 27.510,-- zugesprochen worden seien, das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung gelange. Der Beklagte als Landwirt habe trotz ordentlicher Prozessvorbereitung nicht selbst die Höhe seines Anspruches für die Umbauten und Anpassungen (Mangelfolgeschäden) abschätzen können. Die von ihm eingeklagte Rechnung habe ihm zwar als Anhaltspunkt gedient, er habe aber nicht wissen können, ob der von ihm beauftragte Unternehmer das geliefert und eingebaut habe, was dann dem Urteil zugrunde gelegt werde.
Nach § 43 Abs 2 ZPO sei daher ausgehend vom Streitwert vor Klagseinschränkung in Höhe von EUR 41.341,62 der echte Streitwert in Höhe von EUR 39.151,62 zugrundezulegen.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Die Anwendung des Kostenprivilegs kommt dort nicht in Betracht, wo ein Sachverständiger zwar beigezogen wurde, weil ihn das Gericht wegen des Fehlens eigener Sachkunde benötigte, die Partei selbst jedoch die erforderlichen Kenntnisse gehabt hatte oder haben hätte müssen. Darüber hinaus ist § 43 Abs 2 ZPO immer nur auf die Höhe und nicht auf den Grund des Anspruchs anzuwenden.
2. Der Beklagte hätte nach Ansicht des Rekursgerichts durch Kostenvoranschläge bzw. allenfalls auch durch die Einholung eines Privatgutachtens den Prozess vorbereiten und die Kosten relativ verlässlich bestimmen können. Dies hat der Beklagte jedoch verabsäumt.
Weiters übersieht der Beklagte, dass der Sachverständige die Gesamtstundenanzahl für die notwendigen Arbeiten an sich (von ursprünglich eingeklagt 295 Stunden) auf 240 Stunden und die Dauer des notwendigen Einsatzes einer Arbeitsbühne (von ursprünglich eingeklagt 90 Tagen) auf 45 Tage reduziert hat. Dies betrifft aber den Anspruchsgrund und nicht die Anspruchshöhe.
Das Erstgericht ist daher zutreffend von einer Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO ausgegangen.
3. Dem Kostenrekurs des Beklagten war daher keine Folge zu geben.
III. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 und 43 Abs 1 ZPO. Voranzustellen ist, dass Kostenrekursbeantwortungen nur nach TP 3A zu entlohnen sind (TP 3A I Z 5 lit b RATG).
Die Klägerin ist mit ihrem Kostenrekurs zu 12 % durchgedrungen. Der Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz von 76 % seiner Kostenrekursbeantwortung, das sind bei Heranziehung der richtigen Tarifpost 3A (statt TP 3B) EUR 230,30 (darin enthalten EUR 38,38 USt).
Demgegenüber hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz ihrer Kostenrekursbeantwortung nach TP 3A in Höhe von EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 USt). Dies ergibt einen Saldo von EUR 72,72 (darin enthalten EUR 12,12 USt) zugunsten der Klägerin.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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