Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B*, **, vertreten durch MMag. a Dr. in Elisa Florina Ozegovic, LL.M., Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 32.386,20 und Feststellung (Interesse EUR 2.500,00) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 34.886,20) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom (infolge Verkündung richtig) 16. September 2025, ** 34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Gegenstand dieses Arzthaftungsprozesses ist eine verspätete Diagnose einer Carotisstenose durch die Ärzte der beklagten Krankenhausträgerin und deren allfällige Folgen für den Kläger. Dem liegt folgender im Berufungsverfahren unstrittiger Sachverhalt zugrunde:
Bereits im Jahr 2015 wurde der Kläger wegen einer vorübergehenden Durchblutungsstörung im Gehirn (transitorische ischämische Attacke, kurz: TIA) an der Abteilung für Neurologie des Landeskrankenhauses C*, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, behandelt und eine Sekundärprophylaxe in Form einer Thrombo ASS Therapie eingeleitet.
Am Morgen des 6. August 2023 (Sonntag) hatte der Kläger wiederum eine TIA in Form einer rund 30 Minuten andauernden Episode mit Sprechstörungen, Lähmungserscheinungen, Sterne und Blitze Sehen sowie Übelkeit. Bei seiner Einlieferung in die neurologische Abteilung des Landeskrankenhauses C* am selben Tag waren diese Symptome bereits vollständig abgeklungen.
Die Ärzte der Beklagten untersuchten den Kläger am Körper (Blutdruck, Puls, Temperatur, Sauerstoffsättigung), nahmen ihm Blut ab und führten eine Computertomographie des Schädels zur Feststellung bzw zum Ausschluss eines Schlaganfalls und einer Gehirnblutung vor. Die Ergebnisse waren unauffällig. Da zudem die Symptome bereits abgeklungen waren, lag keine Akutsituation und damit auch keine Indikation für eine weitere Gefäßabklärung oder eine Überstellung auf eine „Stroke Unit“ vor. Die an diesem Tag durchgeführten Untersuchungen entsprachen im Hinblick auf die Anamnese des Klägers dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Im Anschluss wurde der Kläger stationär zur weiteren Abklärung in der Abteilung für Neurologie aufgenommen.
Am 7. August 2023 (Montag) hätte nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft beim Kläger eine Gefäßdiagnostik durch bildgebende Verfahren – eine CT Angiographie oder eine MR Angiographie und Ultraschalluntersuchungen – durchgeführt werden sollen , was unterblieb . Darüber hinausgehende Untersuchungen oder die Überstellung des Klägers auf eine „Stroke Unit“ waren weder am 6. noch am 7. August 2023 medizinisch indiziert.
In den Morgenstunden des 8. August 2023 (Dienstag) traten beim Kläger neuerlich neurologische Zeichen und Symptome auf, woraufhin die Ärzte sogleich (7.45 Uhr) eine Computertomographie des Schädels/Gehirns zur Abklärung eines schweren Schlaganfalls und eine Computertomographie der Blutgefäße sowohl außerhalb als auch innerhalb des Schädels ( CT Angiographie ) durchführten. Dabei wurde – als Ursache für die vom Kläger am 6. und am 8. August 2023 erlittene TIA – eine Carotisstenose diagnostiziert, konkret eine hochgradige plaque bedingte Verengung des linken hirnversorgenden Gefäßes im Abgangsbereich über eine Strecke von 2,5 cm, eine geringgradige Verengung des rechten hirnversorgenden Gefäßes im Abgangsbereich sowie eine hypoplastisch angelegte linke Wirbelarterie. Es ergaben sich keine frischen Schlaganfallzeichen, kein Verschluss größerer Hirngefäße und kein Perfusionsdefizit.
Nach dieser Diagnose wurde der Kläger umgehend in die Abteilung für Allgemein und Gefäßchirurgie überstellt, wo von 10.24 Uhr bis 11.24 Uhr (Schnitt Naht Zeit) eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Carotis Endarteriektomie ( CEA Operation ) stattfand, bei der die bestehende Gefäßverengung beseitigt wurde.
Eine solche Operation ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft innerhalb von drei bis 14 Tagen nach dem Indexereignis – das war beim Kläger das auslösende neurologische Ereignis der TIA am 6. August 2023 – durchzuführen. Dabei handelt es sich – auch bei der von den Ärzten der Beklagten am 8. August 2023 beim Kläger gestellten Diagnose – um eine gesetzte Operation und nicht um eine Notoperation.
Bis 11. August 2023 befand sich der Kläger auf der Abteilung für Allgemein und Gefäßchirurgie, danach bis zu seiner Entlassung am 19. August 2023 auf der „Stroke Unit“ („Schlaganfallstation“) der Abteilung für Neurologie zur weiteren Diagnostik und Überwachung.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 32.386,20 samt Zinsen sowie die Feststellung von deren unmittelbarer und unbeschränkter Haftung für künftige Schäden und Dauerfolgen aus der fehlerhaften Heilbehandlung infolge einer ca. 48 stündigen Verspätung der notwendig durchzuführenden Bildgebung sowie der damit einhergehenden korrekten Diagnose und Operation. Er wirft den behandelnden Ärzten der Beklagten die Unterlassung notwendiger bildgebender Untersuchungen am 6. bzw 7. August 2023 vor. Wären diese vorgenommen worden, wäre die hochgradige Stenose der hirnversorgenden Arterie früher erkannt und die Carotis Operation sogleich vorgenommen worden. Dadurch wäre ihm der weitere „Schlaganfall“ am 8. August 2023, der zu Dauerfolgen geführt habe, erspart geblieben.
Die Beklagte bestritt zunächst überhaupt eine Diagnoseverzögerung, gestand eine geringfügige Verzögerung in der Folge allerdings zu (ON 21, 2) und brachte vor, dass dem Kläger daraus kein Schaden entstanden sei, weil der operative Eingriff umgehend durchgeführt worden sei. Selbst wenn bereits am Abend des 6. August 2023 (Sonntag) die Diagnose gestellt worden wäre, hätte der operative Eingriff nicht früher als tatsächlich erfolgt stattgefunden. Die Beklagte erhebt den Einwand des Mitverschuldens des Klägers im Sinn des § 1304 ABGB, weil dieser die ihm verordnete Medikation mit Thrombo ASS eigenständig abgesetzt und seit dem Jahr 2018 keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Hätte der Kläger Kontrolluntersuchungen in Anspruch genommen, wäre die Verengung der Arterie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erkennbar und behandelbar gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts ab . In seiner rechtlichen Beurteilung lastet es den Ärzten der Beklagten einen Behandlungsfehler in Form einer Diagnoseverzögerung von rund 24 Stunden an. Die Verzögerung habe sich jedoch nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt, weil bei einer solchen Diagnose die Operation nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft innerhalb von drei bis 14 Tagen nach dem Indexereignis – hier nach dem TIA vom 6. August 2023 – durchzuführen sei. Tatsächlich sei die Operation ohnedies bereits am 8. August 2023, also innerhalb des genannten Zeitfensters, erfolgt. In seiner Begründung nach Verkündung des Urteils legt das Erstgericht zudem dar, dass die beim Kläger am 11. August 2023 aufgetretenen Komplikationen genauso hätten eintreten können, wenn er sofort nach seiner Einlieferung operiert worden wäre, und dass selbst bei unmittelbarer Operation in weiterer Folge noch Infarktgeschehen hätten auftreten können (ON 33.3, 12f).
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (die angekündigte Tatsachenrüge wurde nicht ausgeführt). Der Berufungswerber begehrt die Abänderung des Ersturteils in Klagestattgebung; hilfsweise dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung , in der sie auch einen sekundären Feststellungsmangel rügt.
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A) Zur Mängelrüge
1.1 Als primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO rügt der Berufungswerber die entgegen seinem Beweisantrag unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gefäßchirurgie. Die Behandlung habe primär eine gefäßchirurgische Problematik der Diagnose und operativen Sanierung einer hochgradigen Carotisstenos mittels Carotis Endarteriektomie betroffen. Der Zeitpunkt der Indikationsstellung zur Operation, die Dringlichkeit des operativen Eingriffs und die Einhaltung der gefäßchirurgischen Standards bei der Behandlung symptomatischer Carotisstenosen falle in den Kernbereich der Gefäßchirurgie und könne von einem Neurologen selbst bei langjähriger Erfahrung nicht mit der erforderlichen Fachkompetenz beantwortet werden. Die vom Gerichtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Neurochirurgie zitierte „Schlaganfall S3 Leitlinie“ differenziere zwischen verschiedenen Dringlichkeitsstufen und empfehle bei symptomatischen hochgradigen Carotisstenosen eine Operation so früh wie möglich, idealerweise innerhalb von 48 Stunden nach dem Indexereignis, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Ein Sachverständiger aus der Gefäßchirurgie hätte klarstellen können, dass bei einer symptomatischen hochgradigen Carotisstenose eine möglichst rasche operative Intervention innerhalb von 48 Stunden anzustreben sei, um das Risiko eines erneuten Schlaganfalls zu minimieren. Die Verzögerung der Diagnosestellung um 24 Stunden habe zwangsläufig zu einer entsprechenden Verzögerung der operativen Intervention geführt, wodurch der Kläger einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen sei. Dem ist Folgendes zu erwidern:
1.2 Die Auswahl der Person des Sachverständigen ist Ergebnis einer Ermessensentscheidung des Gerichts, das hierüber weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden ist (RS0040607; RS0040566; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 351 Rz 2, 4). Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind (RS0040607 [T 8]; RS0040566). Demnach kommt der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrags erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehle (2 Ob 8/06z). Die Eintragung in die Sachverständigenliste hat vielmehr nur Indizwirkung, dass der Sachverständige gerade auf diesem Gebiet eine besondere Fachkunde aufweist (Sach 1991/2, 23 = Klauser/Kodek, JN
Die Voraussetzungen für die Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen sind in § 362 Abs 2 ZPO normiert (RS0040639; RS0040588). Danach kommt die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln, also bei Unklarheit, Unschlüssigkeit, Widersprüchen oder Unvollständigkeit des Gutachtens notwendig ist (RS0040604; Rechberger/Klicka aaO §§ 360 bis 362 Rz 4; Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1 § 362 ZPO Rz 3). Die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist eine Frage der Beweiswürdigung und mit dieser anzufechten (RS0043320; RS0113643), weil sich ein unschlüssiges, widersprüchliches oder unvollständiges Gutachten in der Regel in der Beweiswürdigung des Erstgerichts auswirkt. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, wenn es – ohne Verstoß gegen die Denkgesetze – von der Richtigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens überzeugt ist. Insbesondere kann aus der eingangs zitierten Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass einer Partei solange das Recht auf neuerliche Begutachtung durch Sachverständige zusteht, bis ein Sachverständiger zu dem von ihr gewünschten Ergebnis kommt (SVSlg 34.005; Klauser/Kodek aaO § 362 E 9). Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch weitere Gutachten zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung (RS0043163 [T 6]). Wird ein darauf abzielender Beweisantrag abgewiesen, liegt kein (verpönter) Akt vorgreifender Beweiswürdigung vor; vielmehr handelt es sich um die (zulässige) Ablehnung eines Kontrollbeweises über das bereits vorliegende Gutachten. Nur wenn die Unvollständigkeit des Gutachtens auf einem Verfahrensfehler des Gerichts – etwa auf der ungenauen Beschreibung des Gutachtensauftrags – beruht, wäre das auf einem solcherart unvollständigen Gutachten aufbauende Urteil (erfolgreich) mit Mängelrüge anfechtbar (vgl Fasching, Die Erstellung von Sachverständigengutachten, Der Sachverständige 192, 14; Schneider aaO Rz 6).
1.3 Der Kläger wirft den behandelnden Ärzten der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses C* einen Behandlungsfehler durch Unterlassung einer Gefäßdiagnostik vor und stellte zu dessen Nachweis im gesamten erstinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Neurochirurgie (siehe ON 1, 4; ON 5, 4). Das Erstgericht teilte den Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung vom 19. Juli 2024 seine Absicht mit, ao. Univ. Prof. Dr. med. D* aus dem Fachgebiet der Neurologie und Neurochirurgie zum Sachverständigen zu bestellen und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen begründete Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen zu erheben (ON 7.3, 3). Mangels Einwendungen bestellte es schließlich diesen Sachverständigen (ON 11). Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens und dessen Erörterung in der Tagsatzung vom 16. September 2025 stellte der Kläger kurz vor Schluss der Verhandlung erstmals den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gefäßchirurgie , weil die Therapie bzw die Diagnoseverzögerung erheblich nachteilige Folgen für ihn habe und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Diagnose relativ rasch zu erfolgen habe, während die operative Sanierung drei bis 14 Tage nach der Diagnose erfolgen könne. Wäre die Diagnose unmittelbar nach seiner Einlieferung am 6. August 2023 und die Operation unmittelbar danach erfolgt, hätte sich das Infarktgeschehen am 8. August 2023 nicht ereignet (ON 30.3, 11).
1.4 Bereits aus dem geschilderten Ablauf des Verfahrens ist zu klar erkennen, dass der Kläger zunächst selbst ausschließlich die Beiziehung eines Neurologen/Neurochirurgen anstrebte, mit dessen gutachterlichen Ausführungen dann allerdings nicht einverstanden war und (daher) unmittelbar vor Schluss der Verhandlung ein Gutachten aus einem anderen Fachgebiet zur Überprüfung des Gerichtsgutachtens beantragte. Abgesehen davon, dass sich der Gerichtssachverständige ausdrücklich in der Lage fühlte, die an ihn gerichteten Fragen vollständig zu beantworten (vgl ON 30.3, 6) und das Erstgericht schon deshalb keinen Anlass hatte, dem Verfahren einen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung derselben Fragen hinzuzuziehen, ist im konkreten Fall (nur) die Behandlung durch die Ärzte der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses C* vom 6. bis zum Morgen des 8. August 2023 zu beurteilen. Dafür ist ein Sachverständiger aus gerade jenem Fachgebiet wie der beigezogene Neurologe und Neurochirurg prädestiniert. Aus der in der Folge von den Gefäßchirurgen auf deren Abteilung (lege artis) vorgenommenen Operation macht der Kläger keine Ansprüche geltend, sodass es auch aus diesem Grund keiner Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gefäßchirurgie bedurfte.
2. Das gilt sinngemäß auch für die behauptete unzureichende Stoffsammlung hinsichtlich der „Stroke Unit Behandlung“. Die Stroke Unit (Schlaganfallstation) ist Teil der neurologischen Abteilung, weshalb zur Beurteilung der Notwendigkeit der Überstellung des Klägers an diese Schlaganfallstation der beigezogene Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie geeignet ist. Wenn dieser gutachterlich ausführte, dass es keine medizinische Indikation für eine Überstellung des Klägers auf eine „Stroke Unit“ am 6. und am 7. August 2023 gab, so hatte das Erstgericht – mangels Verstoßes gegen die Denkgesetze – keinen Anlass die Richtigkeit dieser Ausführungen anzuzweifeln.
3. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher mängelfrei geblieben.
B) Zur Rechtsrüge
1. Der Berufungswerber meint, das Erstgericht hätte den Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und den bei ihm eingetretenen Schäden verkannt. Es habe übersehen, dass er noch vor der Durchführung der Operation am 8. August 2023 erneut eine TIA erlitten habe, welche bei rechtzeitiger Diagnoseerstellung und operativer Intervention am 7. August 2023 hätte verhindert werden können. Da er einen Behandlungsfehler in Form einer verspäteten Diagnosestellung nachgewiesen habe, wäre ihm die Beweislastumkehr betreffend den Kausalzusammenhang zugute gekommen und die Beklagte hätte zu beweisen gehabt, dass die Diagnoseverzögerung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für seinen Schaden sei. Eine solche Feststellung sei aber nicht getroffen worden. Dazu ist Folgendes auszuführen:
2. Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehler zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen (RS0038222 [T 3]). Steht demnach ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0038222 [T 7, T 9, T 11]), kommt es für den Patienten zu einer Beweiserleichterung für das (Nicht )Vorliegen der Kausalität (RS0038222 [T 7, T 9, T 11]). Dem beklagten Arzt oder Krankenanstaltenträger obliegt nämlich in diesen Fällen der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war (RS0026768 [T 7]). Es kehrt sich in diesen Fällen also die Beweislast für das (Nicht )Vorliegen der Kausalität um (RS0038222 [T 7, T 9, T 11]; RS0026768 [T 4]), was aber voraussetzt, dass eben der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Fehler nachweist. Diese Beweiserleichterung für den Patienten gilt auch bei Diagnosefehlern, die zu einer verspäteten Behandlung geführt haben (4 Ob 35/22h; 4 Ob 28/20a; vgl auch 1 Ob 189/20f [Unterlassung einer Operation zu einem fachlich gebotenen früheren Zeitpunkt]).
3. Im konkreten Fall konnte der Kläger zwar den Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten in Form einer rund 24 stündigen Diagnoseverzögerung nachweisen, nicht aber, dass die Operation zu einem früheren Zeitpunkt fachlich geboten gewesen wäre. Die Operation hätte – aus der gebotenen ex ante Betrachtung - gerade nicht zwingend zu einem Zeitpunkt vor dem (Vormittag des) 8. August 2023 stattfinden müssen. Selbst bei Diagnose der hochgradigen Gefäßverengung am 7. August 2023 wäre – mangels Vorliegens neurologischer Symptome zu jenem Zeitpunkt – keine Notoperation durchgeführt, sondern eine Operation im Zeitfenster zwischen drei und 14 Tagen nach dem Indexereignis vom 6. August 2023 angesetzt worden. Die CEA Operation wäre daher beim Kläger nicht sogleich am 7. August 2023 durchzuführen gewesen; dafür lag damals keine Indikation vor (vgl SV ON 30.3, 5; ON 30.3, 9). Die Operation am 8. August 2023 war daher - aus der Sicht ex ante - nicht verspätet .
4. Das Erstgericht hat daher mit Recht eine Haftung der Beklagten verneint.
C) Ergebnis, Kosten, Bewertung, Zulassung
1. Die Berufung des Klägers muss aus den angeführten Gründen scheitern. Das Ersturteil ist zu bestätigen. Die Kostenentscheidung ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten von deren Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Trotz Vorliegens eines aus Zahlung und Feststellung zusammengesetzten Begehrens bedarf es keines Bewertungsausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, weil das Zahlungsbegehren bereits EUR 30.000,00 übersteigt,
3. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität nicht zu lösen sind.
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