Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Aufrechnung (hier: Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27.8.2024 (ON 3) und vom 27.11.2024 (ON 9), **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung :
Mit Bescheid vom 18.7.2024 erklärte die Beklagte die Aufrechnung der offenen Forderung der Sozialversichungsanstalt der Selbständigen an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 8.054,32 zuzüglich Verzugszinsen auf den Leistungsanspruch des Klägers ab dem 1.7.2024.
Dazu brachte der Kläger durch Übergabe beim Erstgericht (Servicecenter) am 14.8.2024 die als Klage zu wertende Eingabe ein, mit der er einen Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang samt vorläufig unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts verband. Er bestritt das Bestehen einer offenen Forderung der SV, ihm seien keine Beweise dazu vorgelegt worden. Sein Einkommen liege unter dem Existenzminimum, über Wertsachen verfüge er nicht.
Mit Beschluss vom 27.8.2014 (ON 3) wurde dieser Verfahrenshilfeantrag abgewiesen.
Mit Beschluss vom 20.9.2024 (ON 6) wurde die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen, weil bei Zustellung der Klagsschrift an die Beklagte mit 29.8.2024 im Verfahren zu dg ** bereits Streitanhängigkeit eingetreten sei.
Mit der am 26.11.2024 beim Erstgericht übergebenen Eingabe teilte der Kläger mit, dass er ab 21./22.8.2024 für längere Zeit ortsabwesend gewesen und eine Zustellung der Beschlüsse ON 3 und ON 6 an ihn nicht wirksam erfolgt sei, beantragte für den Fall der Annahme einer wirksamen Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellte neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag (ON 7).
In Hinblick auf die als bescheinigt angenommenen Ortsabwesenheit des Klägers ordnete das Erstgericht mit Verfügung vom 27.11.2024 (ZV zu ON 9) die neuerliche Zustellung der Beschlüsse ON 3 und ON 6 an diesen an.
Auch der mit der Eingabe ON 7 gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 27.11.2024 (ON 9) abgewiesen.
Die Zustellung der Beschlüsse ON 3, 6 und 9 an den Kläger erfolgte mit 4.12.2024.
Mit der beim Erstgericht am 17.12.2024 überreichten Eingabe (ON 10), richtet sich der Kläger nunmehr erkennbar sowohl gegen die Beschlüsse über seine Verfahrenshilfeanträge ON 3 und ON 9 als auch gegen den Zurückweisungsbeschluss ON 6 und beantragt neuerlich die Gewährung von Verfahrenshilfe (wohl für die Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 6).
Das Erstgericht legte dem Rekursgericht den Rekurs hinsichtlich der Beschlüsse vom 27.8.2024 (ON 3) und vom 27.11.2024 (ON 9), mit denen die Verfahrenshilfeanträge des Klägers abgewiesen wurden, zur Entscheidung vor.
Mit diesem begehrt der Kläger erkennbar, die angefochtenen Beschlüsse im antragsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Eine Zustellung des Rekurses an den Revisor erfolgte entgegen § 72 Abs 2a ZPO nicht ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 72 Rz 6/1), allerdings konnte im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Rekurses im vorliegenden Fall und des Ausschlusses eines weiteren Instanzenzugs dessen Beiziehung unterbleiben (vgl RIS-Justiz RS0122282).
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In Verfahren über Anträge auf Verfahrenshilfe ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nach § 72 Abs 3 ZPO nicht erforderlich; auch nicht für die Erhebung eines Rekurses ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 Rz 3 mwN).
Dem Rekurs lässt sich entnehmen, dass dieser mit fehlenden Unterlagen und der Rechtsunwissenheit begründet wird.
Erkennbar wünscht der Kläger damit inhaltlich lediglich die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO). Eine weitere Begünstigung im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt aber ohnehin nicht in Betracht, weil dem Kläger im Sozialrechtsverfahren keine finanzielle Belastung erwächst (§§ 77, 79, 80 und 93 ASGG).
Im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren kommt die Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe nicht in Betracht.
Wie das Erstgericht richtig begründete, ist gemäß § 39 Abs 3 ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen vor den Gerichten erster Instanz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich geboten. Im Verfahren ohne Anwaltszwang ist die Beigebung eines Rechtsanwalts nur zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sind, die sich der Übersicht oder Einsicht der Parteien entziehen. Darüber hinaus wird in Arbeits- und Sozialrechtssachen aufgrund der erweiterten richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG die Beigebung eines Rechtsanwalts im Regelfall nicht für erforderlich angesehen, weil bereits dadurch die Wahrnehmung der Rechte der Partei ausreichend gesichert ist (etwa SVSlg 57.109, 57.107 uva; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 64 ZPO Rz 16; Schindler in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 64 ZPO, Rz 8 mwN).
Das Argument des Klägers der Rechtsunwissenheit führt daher nicht zu der Beurteilung, dass der gegenständliche Rechtsfall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erwarten lasse, die sich der Übersicht und der Einsicht des Klägers entziehen könnten. Aus der Aktenlage ergeben sich – jedenfalls derzeit - keine „zu erwartenden besonderen Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht“ oder ein „Verfahrensverlauf, der sich seiner Übersicht und Einsicht entzieht oder entziehen könnte“.
Dass der Kläger nicht in der Lage sein mag, einen frei gewählten Rechtsanwalt zu finanzieren, begründet für sich noch keinen Anspruch auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur bei Vorliegen der - schon referierten, jedoch nicht vorliegenden - Voraussetzungen.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu verwehren.
Eine Entscheidung über den eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsantrag (ON 7) war angesichts der als rechtsunwirksam angenommenen ersten Zustellung und der neuerlichen Zustellung der Beschlüsse ON 3 und ON 6 (sh AV ON 8) nicht mehr zu fällen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0052781).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden