BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenDritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGTVierter Unterabschnitt Entlassung§ 148

§ 148 Zeitpunkt der Entlassung

In Kraft seit 01. Januar 2026
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§ 148 Zeitpunkt der Entlassung — StVG | GesetzeFinden.at