JudikaturOLG Wien

21Bs226/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Mai 2025, GZ **–13, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene und somit zudem dem vollzugsgegenständlichen Urteil zugrundeliegenden Tatgrund jugendliche syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2025, rechtskräftig seit 4. Februar 2025, AZ **, wegen §§ 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten (ON 10).

Unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG errechnete Strafende fällt auf den 21. November 2025 (ON 4, 1). Die Hälfte der Strafzeit verbüßte er am 22. Juli 2025, zwei Drittel der Strafzeit werden am 1. September 2025 vollzogen sein (ON 4, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.3), jedoch entgegen der eine bedingte Entlassung befürwortenden Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt * (ON 2, 2) zusammengefasst aus spezialpräventiven Bedenken ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Empfang des Beschlusses sofort erhobene (ON 14) und (entgegen der Ankündigung) in weiterer Folge nicht weiter ausgeführte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 17 JGG sei einem wegen als Jugendlicher begangenen Straftat Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch einen Monat verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zulegen, in wie weit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach § 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Robba in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und ihr somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Angesichts der Begehung der dem vollzugsgegenständlichen Urteil zugrundeliegenden Taten als Jugendlicher ist der auch mit generalpräventiven Bedenken argumentierenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau entgegenzuhalten, dass für die bedingte Entlassung gemäß § 17 JGG in einem solchen Fall außer Betracht zu bleiben hat, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Vorliegend sprechen jedoch bereits spezialpräventive Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum frühest möglichen Zeitpunkt, wobei hinsichtlich der Begründung vollinhaltlich auf die zutreffenden Erwägungen des Vollzugsgerichts auf den BS 2 bis 4 verwiesen werden kann, die insoweit dem inkriminierten Bestandteil des Beschlusses gemacht werden, zumal diesen nichts hinzuzufügen ist (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236, RS0098664). Anzumerken bleibt, dass die Entscheidung, den Strafgefangenen nicht anzuhören im Hinblick auf die achtzehn Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe in Verbindung mit der dem Strafgefangenen gegebenen und von ihm auch genutzten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör im Rahmen des Antrags auf bedingte Entlassung (Äußerung in ON 3) nicht zu beanstanden ist (vgl. Drexler/Weger, StVG 4 § 152 a Rz 1).