Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Juni 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2024, GZ **-32.5, wegen einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen strafbaren Handlung nach § 299 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG auf den 23. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach der Hälfte der Strafzeit waren am 23. Juni 2026 erfüllt, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 3. Juli 2026 vorliegen (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag am 3. Juli 2026.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), in der er die bedingte Entlassung mit der Begründung bekämpft, die Strafe zur Gänze absitzen zu wollen, damit er es „hinter sich habe und einen Neuanfang machen könne, weil ihm die Bewährung belasten würde“, kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 4 leg cit ist besonders zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Über eine bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen zu entscheiden (§ 152 Abs 1 StVG). Die bedingte Entlassung ist kein Akt der Gnade oder der Begünstigung des Rechtsbrechers, sondern dient letztlich als Mittel der Resozialisierung den Interessen der Allgemeinheit, weshalb sie auch nicht an die Zustimmung des Rechtsbrechers gebunden ist ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 3).
Gemäß § 87 Abs 1 StPO - der auch für das Verfahren des Vollzugsgerichts sinngemäß gilt (§ 17 Abs 3 StVG) - steht gegen gerichtliche Beschlüsse (unter anderem) dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu. Die nach dem Gesetz geforderte unmittelbare Betroffenheit in den Interessen folgt dem Prinzip der materiellen Beschwer und setzt voraus, dass durch die angefochtene Entscheidung Rechte des Rechtsmittelwerbers beeinträchtigt wurden (vgl RIS-Justiz RS0098988, RS0099046; Tipold , WK-StPO § 87 Rz 5). Materielle Beschwer bedeutet in diesem Zusammenhang, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre - nicht bloß Interessensphäre - nachteilig eingegriffen wird. Materielle Beschwer liegt also dann vor, wenn die materielle oder prozessuale Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt, wobei es sich dabei um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, somit eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist, handeln muss (vgl Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 21 und 131 f).
Bei der Bewilligung der bedingten Entlassung könnte der Strafgefangene nur durch die Anordnung von Bewährungshilfe, wobei diese bei der bedingten Entlassung wegen einer Jugendstraftat oder einer Straftat eines jungen Erwachsenen nach § 50 Abs 2 Z 2 StGB bedingt obligatorisch ist ( Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 50 Rz 6/3), und durch die Bestimmung der Probezeit mit der höchstmöglichen Dauer von drei Jahren (§ 48 Abs 1 StGB) in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein.
Warum das Erstgericht trotz gegenteiliger Konstatierungen (BS 4) die dringend angezeigte Bewährungshilfe – vgl zu den schwierigen familiären und persönlichen Verhältnisse des Strafgefangenen auch die Jugenderhebungen und weisen die Gesamtumstände auf eine Adoleszenzkrise beim Beschwerdeführer – nicht angeordnet hat, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Ein Fall des § 50 Abs 2 Z 2 letzter Satz leg cit liegt keinesfalls vor. Die Anordnung von Bewährungshilfe durch das Beschwerdegericht verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (RIS-Justiz RS0100700 [T8]).
Die fallkonkret bestimmte Probezeit von drei Jahren erweist sich schon aufgrund des jungen Alters des Strafgefangenen als notwendig und zweckmäßig, um ihn wirksam von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Mangels Beschwer des Strafgefangenen durch den angefochtenen Beschluss ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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