Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG) über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 11. März 2026, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt (seit 30. November 2024) in der Justizanstalt Leoben drei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 27 Monaten, die aus Verurteilungen wegen im Zeitraum von 2023 bis 2024 begangener Vermögensdelinquenz resultieren (zur zeitlichen Abfolge sowie zum Inhalt der Verurteilungen wird auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss [BS 2] verwiesen).
Bereits vollzogen ist die Freiheitsstrafe aus dem Verfahren AZ B* des Bezirksgerichts Hallein (drei Monate). Derzeit wird die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Salzburg verhängte 21-monatige Freiheitsstrafe vollzogen. Im Anschluss steht die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Salzburg verhängte dreimonatige Zusatzfreiheitsstrafe zum Vollzug an (ON 2.4). Hinsichtlich der ersten beiden Sanktionen wurde die bedingte Entlassung sowohl zum Hälfte-Stichtag als auch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen rechtskräftig abgelehnt (AZ ** des Landesgerichts Leoben). Aufgrund der letzten Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg kam es zu einer Stichtagsverschiebung, sodass die Hälfte der Strafzeit am 11. Jänner 2026 vollzogen war und zwei Drittel am 28. Mai 2026 verbüßt sein werden. Das errechnete Strafende fällt nunmehr auf den 26. Februar 2027 (§ 148 Abs 1 StVG).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht konform der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) sowohl die bedingte Entlassung zum (neuen) Hälftestichtag am 11. Jänner 2026 als auch jene zum (neuen) Zwei-Drittel-Stichtag am 28. Mai 2026 aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Strafgefangenen (ON 4), die sich (dem Inhalt nach) gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung sowohl zum Hälfte- als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag richtet, bleibt erfolglos.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Sachlage aktenkonform und die Rechtslage zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2 f).
Im Rahmen des (ausschließlich spezialpräventiven) Gesamtkalküls ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das massiv belastete Vorleben der Strafgefangenen und die Wirkungslosigkeit von früheren (auch längeren) Vollzügen zu ihren Lasten ausschlagen. Die Taten, die den letzten beiden in Vollzug stehenden Verurteilungen zugrunde liegen, beging sie im äußerst raschen Rückfall und in Kenntnis des bevorstehenden Vollzugs der im Verfahren AZ B* des Bezirksgerichts Hallein verhängten dreimonatigen Freiheitsstrafe. Dies zeugt von einer ausgeprägten Sanktionsresistenz und von einem erheblich verfestigten Hang zu Vermögensdelinquenz. Die dargestellten Negativfaktoren können aufgrund der über Jahre wiederholten gleichgelagerten Delinquenz und dem ungesicherten wirtschaftlichen Empfangsraum (ON 2.2, 2) durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden. Ihr ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten und der vorhandene (vorübergehende) soziale Empfangsraum (beim Sohn) ändern an dieser Prognose ebenso wenig wie die von ihr auch in der Beschwerde geäußerte Bereitschaft, sich einer stationären und anschließend ambulanten Psychotherapie zu unterziehen und ihre Beteuerungen über die mittlerweile (erstmals richtig [!]) eingetretene Reflexion ihrer Delinquenz.
Bei diesen Gegebenheiten ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände der weitere Strafvollzug als deutlich spezialpräventiv wirksamer anzusehen als es die bedingte Entlassung zum Hälfte- und Zwei-Drittel-Stichtag wäre.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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