21Bs252/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juni 2025, GZ ** 15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die am ** in ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt nach Vollzugsortsänderung in der Justizanstalt ** Freiheitsstafen im Gesamtausmaß von 13 Monaten, und zwar:
1./ die in Vollzug gesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen, welche über sie mit Urteil des Bezirksgericht Favoriten vom 2. Oktober 2023, rechtskräftig seit 21. November 2023, AZ **, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres nach §§ 127, 241e Abs 3 StGB verhängt wurde;
2./ eine aufgrund Widerrufs zu vollziehende, ursprünglich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten, die vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 6. November 2024, rechtskräftig seit 12. November 2024, AZ **, wegen §§ 195 Abs 1 und 2; 127, 15 StGB verhängt wurde;
3./ die in Vollzug gesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen, welche über sie mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf am 17. März 2025, rechtskräftig seit 21. März 2025, AZ **, wegen §§ 15, 127 StGB unter Bedachtnahme auf das zu Punkt 2. angeführte Urteil verhängt wurde;
4./ einen Strafteil von acht Monaten aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2025, rechtskräftig seit 29. April 2025, AZ **, wegen §§ 15, 105 Abs 1; 125; 241e Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster Fall; 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15; 229 Abs 1; 148a Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 StGB, mit dem eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verhängt wurde, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Strafteils von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG auf den 27. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 13. August 2025, jene nach zwei Dritteln am 19. Oktober 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung der Strafgefangenen nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.4) sowie einer befürwortenden Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt ** (ON 2, 2) die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezial und generalpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Bekanntmachung erhobene (ON 16), schriftlich nicht zur Darstellung gebrachte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass nach § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek / Ropper , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung der Zwei-Drittel-Entlassung soll nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek / Ropper aaO Rz 17).
Trotz des Umstandes, dass sich die Strafgefangene erstmals in Vollzug von Freiheitsstrafen befindet, ist von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose wie das Erstgericht zutreffend erläuterte dennoch aus spezial- und generalpräventiven Aspekten nicht auszugehen, zumal die bisher gewährten Rechtswohltaten in Form von Geldstrafen und bedingter Strafnachsicht offenkundig keine nachhaltige Wirkung zu zeigen vermochten, um die Rechtsbrecherin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr wurde sie innerhalb offener Probezeiten erneut einschlägig rückfällig, was deutlich ihre gesteigerte kriminelle Beharrlichkeit und eine tief verwurzelte Negativeinstellung gegenüber den geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere Vermögenswerten Dritter, zeigt.
Dies wird auch anschaulich dadurch dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einmal in Strafhaft darauf verstand, sich ordnungsgemäß zu führen, sodass sie bereits drei Mal wegen Ordnungswidrigkeiten, zuletzt am 26. Mai 2025 (ON 5 bis 7), abgemahnt werden musste.
Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände und unter Berücksichtigung der bei A* verfestigten deliktischen Neigung scheitert eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung allfälliger unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen, zumal auch in der Vergangenheit die Resozialisierungschancen sie nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten konnten.
Zudem sprechen auch generalpräventive Überlegungen gegen eine bedingte Entlassung, weil der Allgemeinheit deutlich vor Augen geführt werden soll, dass die von A* begangenen Vermögensdelikte keineswegs Bagatelldelikte sind, sondern konsequent geahndet und die dafür ausgemittelten Sanktionen gebührend vollzogen werden.
An diesem Kalkül vermag auch die von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnmöglichkeit (vgl. ON 8) nichts zu ändern.
Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.