Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2025, GZ **-12 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering – teils in Folge Widerrufs bedingter Strafnachsicht – Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von 23 Monaten und drei Wochen (Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*: 11 Monate,- des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C* und AZ C*: je 6 Monate, des Bezirksgerichts Korneuburg, AZ **: 3 Wochen [IVV ON 2.3, Protokolls- und Urteilsvermerke ON 4 f und 10 f]). Das Strafende (§ 148 Abs 2 StVG) fällt auf den 16. Juli 2026. Zwei Drittel der Strafzeit waren am 23. November 2025 verbüßt (ON 2.3, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (§ 152a Abs 1 StVG) dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ab.
Dagegen richtet sich die am 16. Oktober 2025 per E-Mail durch den sozialen Dienst der Justizanstalt Wien-Simmering unter dem Hinweis auf deren Rechtzeitigkeit eingebrachte Beschwerde – diese trägt das Datum 9. Oktober 2025 - des Strafgefangenen (ON 13, 2), der keine Rechtsmittelanmeldung vorausging.
Abweichend von der allgemeinen 14-tägigen Beschwerdefrist gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO sieht § 152a Abs 3 StVG eine spezielle Regelung für den Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung vor. Wollen der Strafgefangene und die bei der Verkündung vertretene Staatsanwaltschaft die mündlich verkündete Entscheidung bekämpfen, müssen sie binnen drei Tagen nach der Verkündung die Beschwerde anmelden. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich der anwesenden Parteien nach sich ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 13 mwN). Fallaktuell führte der Strafgefangene die Beschwerde zwar rechtzeitig aus, jedoch ließ er sie über den sozialen Dienst einbringen, der diese mit E-Mail übermittelte. Beschwerden gegen einen Beschluss sind beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg (per ERV) einzubringen. Eine Einbringung per E-Mail ist nicht zulässig (vgl Kirchbacher StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 13; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO [2011] 158; siehe auch RIS-Justiz RS0127859). Dies gilt auch für die Übermittlung der Beschwerde durch den sozialen Dienst.
Die Zurückweisung der verspäteten Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung ist die Folge (RIS-Justiz RS0129395; vgl auch RS0123977 [T2]).
Es ist aber anzumerken, dass der Beschwerde allein mit Blick auf das getrübte Vorleben und die Wirkungslosigkeit nicht nur bisher gewährter Resozialisierungschancen ([teil]bedingte Strafnachsicht, Bewährungshilfe, Probezeitverlängerung [Punkt 1 bis 6 der Strafregisterauskunft]), sondern auch eines zuletzt bis 29. Jänner 2024 verspürten Haftübels, wenngleich großteils in Form der Untersuchungshaft, und eine letztlich wirkungslose Weisung auf Absolvierung einer stationären Suchtgiftentziehungstherapie (Einsicht AZ ** Landesgericht Wiener Neustadt: Entlassung aus der Strafhaft aufgrund gewährten Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG [ON 45] und Inhaftierung zum Verfahren AZ B* des Landesgericht für Strafsachen Wien während des Strafaufschubs [vgl ON 5, 2; je verkettet]) im Verein mit seiner gleich durch zwei Ordnungswidrigkeiten getrübten Aufführung im geschützten Bereich der aktuellen Strafhaft (** und ** [ON 2.1, 5]), kein Erfolg zukommen hätte können, denn eine spezialpräventiv positive Prognose – so zutreffend schon das Vollzugsgericht - war unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Parameter nicht zu erstellen. Lediglich aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten (aktuellen) Bemühungen, sein Drogenproblem in der Strafhaft in den Griff zu bekommen (Teilnahme an einer internen Gruppentherapie [Verein D*]; vgl ON 2.1, 4 [Stellungnahme Anstaltsleiter] und ON 2.4 [Stellungnahme psychologischer Dienst]) und des erstmals für längere Zeit verspürten Haftübels werden unter der Voraussetzung fortan tadelloser Führung bei einer Antragstellung auf bedingte Entlassung im Frühjahr 2026 die Voraussetzungen für eine solche neu zu prüfen sein.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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