Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 12. Juli 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Eisenstadt die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2025, AZ **, wegen §§ 27 Abs 1 siebenter Fall SMG; 15, 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1 StGB über ihn verhängte einjährige Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt (unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG) auf den 20. Oktober 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 21. April 2026 verbüßt, Zwei-Drittel am 21. Juni 2026 (ON 2.5, 1 f).
Mit Beschlüssen je des Landesgerichts Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht vom 9. März 2026 (AZ B*) und vom 18. April 2026 (AZ C*; rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2026, AZ 21 Bs 133/26a) wurde die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-wie auch zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG) je aus spezialpräventiven Erwägungen abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Eisenstadt als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht auch den neuerlichen Antrag des A* auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe (Bittsteller; ON 2.2) in Übereinstimmung mit den negativen Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und Anstaltsleiter der Justizanstalt (ON 2.4, 2) ab. Begründend verwies es auf das getrübte Vorleben und die daraus erhellende kriminelle Energie des Strafgefangenen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung unter Verzicht auf eine Ausführung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5, 1), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Wenngleich angesichts der vorliegenden wesentlichen Änderung zeitlicher Umstände eine neuerliche Antragstellung nach bereits abgelehnter bedingter Entlassung grundsätzlich zulässig ist (vgl Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31 ff), liegt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht weiterhin just jenes evidente Rückfallrisiko vor, das einer bedingten Entlassung unverändert unüberwindbar entgegensteht.
Wie schon in der Rechtsmittelentscheidung vom 29. April 2026 ausgeführt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl insbesondere RIS-Justiz RS0115236), weist der Strafgefangene ein erheblich getrübtes Vorleben auf, wobei nicht nur die wiederholte polytrope Delinquenz in rascher zeitlicher Abfolge hervorsticht (vgl Strafregisterauskunft ON 3: Delikte gegen Leib und Leben, [mehrfach] die sexuelle Integrität einschließlich dem Kapitalverbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB [vgl Punkt 2 der Strafregisterauskunft], Freiheit, Vermögen, Zahlungsverkehr, Zuverlässigkeit von Urkunden sowie Verstöße gegen das SMG), sondern auch der Umstand, dass auch mehrjährige Haftstrafen ihn wiederholt nicht nachhaltig von der weiteren Tatbegehung abhalten konnten. An dem schon zuletzt gezogenen Kalkül der daraus erhellenden Unbeeindruckbarkeit von staatlichen Sanktionen auf sein deliktisches Handeln sowie seiner bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber (insbesondere) der körperlichen und sexuellen Integrität anderer, die gegen die für die bedingte Entlassung unbedingt erforderliche günstige Prognose sprechen, er werde durch die Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, ist weiterhin nicht zu rütteln. Daran vermag weder die nach wie vor hausordnungsgemäße Führung, die ohnehin den Regelfall darstellen sollte (§ 25 StVG), noch die – neuerlich (vgl schon ON 2.2, 3 im verketteten Beiakt AZ C* des Landesgerichts Eisenstadt) - vorgelegte Beschäftigungszusage (ON 2.2, 3) etwas zu ändern, zumal weiterhin nicht ersichtlich ist, inwieweit letztere die in den Vorstrafen hinlänglich dokumentierte Gewaltbereitschaft des Strafgefangenen hintanhalten soll. Geeignete und ausreichend wirksame Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB sind nicht ersichtlich, zumal ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn vorliegt (vgl Merkblatt ON 2.4, 2).
Zurecht sah das Vollzugsgericht von der (nicht beantragten, vgl ON 2.2, 1) Anhörung des Strafgefangenen ab, weil dieser erst am 9. März 2026 – über dessen Antrag (ON 2.2, 1 im verketteten Beiakt Landesgericht Eisenstadt, AZ B*) – angehört wurde und nicht anzunehmen war, dass eine solche angesichts der geschilderten, erwiesenen Umstände die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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