Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. April 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen §§ 146, 148 erster Fall, 15; 127, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 21. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 werden am 6. Juli 2026 gegeben sein (ON 4 und ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag gemäß § 133a StVG (ON 2 und ON 6) des Strafgefangenen zu diesem Stichtag aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung erhobene (ON 13.2) und rechtzeitig ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 18 und § 46 Rz 16).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines rechtskräftigen (ON 9) und auf sechs Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes (ON 7) unverzüglich nachzukommen (ON 6), jedoch stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt.
Der Anlassverurteilung (ON 11) liegt nämlich unter anderem zugrunde, dass A* B* am 21. Juni 2024 in zwei Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner abgesondert verfolgten Ehegattin C* sowie seinem am ** geborenen und somit zum Tatzeitpunkt noch strafunmündigen Sohn D* B* jeweils Verfügungsberechtigten des Unternehmens F* AG fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versuchte bzw wegnahm, nämlich jeweils Lebensmittel im Wert von 69,47 Euro (II./A./) bzw von unbekanntem Wert (II./B./).
Im konkreten Fall handelt es sich demnach – auch wenn der Erfolgsunwert vernachlässigbar erscheint - um Taten mit auffällig hohem Handlungsunwert, weil der Strafgefangene gemeinschaftlich mit seinem unmündigen Sohn handelte, dessen Erziehung ihm und seiner ebenfalls an der Straftat beteiligten Ehefrau obliegt. Durch die Heranführung einer minderjährigen - in diesem Fall sogar strafunmündigen - Person zur Begehung von Vermögensdelikten durch die Erziehungsberechtigten heben sich solche Tathandlungen zum einen deutlich von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen gleichgelagerten strafbaren Verhaltens ab, zum anderen fanden sie im Rahmen eines Berufsverbrechermilieus (vgl. ON 3 und ON 10) statt, in welchem die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege besonders erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0087523 [T3]). Deshalb bedarf es mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potentielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Nur so kann, auch im Sinne positiver Generalprävention, derart gesamtgesellschaftlich schädlichem Verhalten angemessen entgegentreten werden. Demgegenüber würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen, wodurch die Hemmschwelle zur Straffälligkeit und Verleitung der eigenen Kinder zu Straftaten leichter überwunden würde als bei einer die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafzeit.
Demgemäß war der Beschwerde des massiv vorbestraften Rechtsmittelwerbers, der in den Kreis der Familie, in dem ein Teil der abgeurteilten Straftaten begangen wurde, zurückkehren möchte (ON 14), gerade keine Folge zu geben, um so zu einem Umdenkprozess zu führen, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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