G314 2325513-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Bernhard GRAF, gegen Spruchpunkt V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX .2025 in Bulgarien verhaftet und nach der Überstellung nach Österreich in Untersuchungshaft genommen.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2025 wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde er wegen Geldfälschung rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF daraufhin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer teilbedingen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und den dafür maßgeblichen Strafbemessungsgründen, dem Umstand, dass er mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig sei, sowie dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Anknüpfungen begründet.
Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt V. dieses Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seines in Österreich lebenden Bruders als Zeugen) die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunkts, in eventu die Reduktion des Einreiseverbots auf eine Dauer von zwei Jahren, beantragt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass das Schreiben vom XXXX 2025 nur auf Deutsch verfasst gewesen sei, obwohl der BF dieser Sprache nicht mächtig sei und daher die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht habe wahrnehmen können. Er habe eine enge familiäre Beziehung zu seinem in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bruder XXXX . Durch das Einreiseverbots wäre ihm seine Existenzgrundlage entzogen, weil er als Fernfahrer tätig sei und während der Dauer des Einreiseverbots beispielsweise keine Fahrten von Serbien über Bulgarien in die Türkei durchführen könne. Bei Berücksichtigung der bei der Strafbemessung herangezogenen Milderungsgründe hätte gegen ihn kein bzw. nur ein maximal zweijähriges Einreiseverbot erlassen werden dürfen.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien. Er beherrscht die serbische Sprache, spricht jedoch kein Deutsch. Er ist verheiratet und für seine nicht berufstätige Ehefrau sorgepflichtig. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er war vor seiner Verhaftung zuletzt in Bulgarien wohnhaft und als LKW-Fahrer im Fernverkehr tätig. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses in Serbien. Er besitzt einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass.
Im XXXX übernahm der BF in Deutschland 30 gefälschte 100-Euro-Banknoten von einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Zumindest 25 der gefälschten Scheine führte er in der Folge nach Österreich ein, wo er sie im Zeitraum XXXX bis XXXX in 25 Angriffen zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen (insbesondere an Tankstellen) verwendete.
Der BF wurde deshalb am XXXX .2025 in Bulgarien festgenommen und nach Österreich überstellt, wo er am XXXX .2025 in Untersuchungshaft genommen wurde.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Geldfälschung (§ 232 Abs 1 und 2 StGB) rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 16-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des BF und der auffallende Widerspruch zwischen der Tat und seinem sonstigen Verhalten, das umfassende reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Falschgelds und die finanzielle Notlage des BF als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkte sich dagegen die Tatwiederholung aus.
Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX (gemäß § 148 Abs 2 StVG) in der Justizanstalt XXXX . Anschließend wurde er in Schubhaft genommen und von XXXX .2025 bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am XXXX .2025 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.
Dem BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Er ist bislang keiner der österreichischen Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Ein Bruder des BF, der XXXX geborene serbische Staatsangehörige XXXX , lebt seit Anfang XXXX in Österreich. Ihm wurde ein von XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Schlüsselkraft erteilt. Der BF hat - abgesehen von ihm und gelegentlichen Transitfahrten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit - keine anderen familiären oder privaten Anknüpfungen in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, die an die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gebunden sind, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Strafurteil, und aus dem plausiblen Tatsachenvorbringen in der Beschwerde.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem unbedenklichen serbischen Reisepass hervor, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Die festgestellten Sprachkenntnisse basieren auf dem Beschwerdevorbringen sowie auf dem Umstand, dass im Strafverfahren ein Serbischdolmetscher beigezogen wurde. Der Familienstand und die Sorgepflicht des BF für seine Ehefrau basieren auf dem Strafurteil, ebenso sein letzter Wohnsitz vor der Verhaftung, die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und der Immobilienbesitz in Serbien.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für maßgebliche gesundheitliche Probleme des BF oder anderweitige Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafurteil und dem Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen. Die Festnahme in Bulgarien und die Verhängung der Untersuchungshaft in Österreich ergeben sich aus der aktenkundigen Verständigung des BFA durch die Justizanstalt XXXX vom XXXX sowie aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil.
Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) war der BF in Österreich nur in der Justizanstalt XXXX und im Polizeianhaltezentrum XXXX mit Wohnsitz gemeldet. Seine bedingte Entlassung ist im Strafregister dokumentiert, die anschließende Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung nach Serbien im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), aus dem auch hervorgeht, dass ihm in Österreich kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Laut der vom BFA durchgeführten Abfrage sind für den BF in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert.
Die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Bruder des BF beruhen auf dem entsprechenden Beschwerdevorbringen, das durch XXXX betreffende Eintragungen in ZMR und IZR untermauert wird. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder über Transitfahrten als LKW-Fahrer hinausgehende private Bindungen des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten liegen nicht vor. Es gibt auch keine Beweisergebnisse für konkrete Integrationsmomente des BF in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Schreiben des BFA vom XXXX , mit dem der BF aufgefordert wurde, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern, nicht in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde, zumal § 12 Abs 1 BFA-VG dies nur für Spruch und die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidungen des BFA und des BVwG vorsieht und der BF ohnedies die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Ein Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) relevant ist, hat gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen.
In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat das BFA das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG zu Recht bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe kann gegen ihn gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden.
Dem BFA ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, weil er Falschgeld mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und es dann bei verschiedenen Gelegenheiten als Zahlungsmittel verwendet hat. Auch bei Berücksichtigung der Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Bruder, zu dem kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, zumal die erwachsenen Geschwister zuletzt jedenfalls nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, und seiner Absicht, als LKW-Fahrer in bzw. durch Staaten zu reisen, für die das Einreiseverbot gilt, kommt daher der gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht.
Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dass er im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und dass das Strafgericht den Strafrahmen des § 232 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) bei weitem nicht ausschöpfen musste. Das Einreiseverbot ist daher – insbesondere aungesichts der grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde von sechs auf fünf Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert jedoch aufgrund der Tatwiederholung und des Umstands, dass der BF Aufenthalte im Gebiet der Mitgliedstaaten für seine Taten nutzte, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und hier noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum seit der bedingten Entlassung am 26.09.2025 vorliegt.
Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, das Gebiet der Mitgliedstaaten aus beruflichen Gründen zu bereisen oder Familienmitglieder zu besuchen, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die Sicherheit des Geldverkehrs in Kauf zu nehmen. Der BF kann den Kontakt zu seinem Bruder, der wie er Staatsangehöriger von Serbien ist, während der Dauer des Einreiseverbots über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen in Serbien (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) pflegen. Es ist ihm angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die er bei Aufenthalten in Deutschland und Österreich begangen hat, auch zumutbar, seine berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots zu ändern oder auf nicht grenzüberschreitende Routen (z.B. im Nah- oder Lieferverkehr) bzw. Routen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu beschränken.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier aufgrund der schwerwiegenden Straftaten des BF und der Verurteilung zu einer zweijährigen teilbedingten Haftstrafe (als Ersttäter) ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF vorgebrachten Tatsachen zu seinen Anknüpfungen in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, ausgegangen wird. Somit unterbleibt auch die beantragte Einvernahme des Bruders des BF, zumal das BVwG dem entsprechenden Beschwerdevorbringen ohnedies folgt.
Zu Spruchteil B):
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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