Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Mai 2026, GZ **-33, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt-in der Folge Vollzugsortsänderung-seit 23. Oktober 2025 in der Justizanstalt Krems nachgenannte Freiheitsstrafen, und zwar
1. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2025, AZ **, wegen einer Jugendstraftat verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB;
2. den aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Entlassung, AZ **, des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2025 in Vollzug gesetzten Strafrest von zwei Monaten und 15 Tagen;
3. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. April 2026, AZ B*, wegen einer Jugendstraftat verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.
Infolge der Änderung des Stichtags aufgrund der Verurteilung zu Punkt 3. ist erneut über die bedingte Entlassung zum Hälfte-und Zwei-Drittel-Stichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG) zu entscheiden.
Das errechnete Strafende fällt unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG nunmehr auf den 30. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit waren am 7. Mai 2026 erfüllt, jene nach zwei Drittel der Strafzeit werden am 27. Juli 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgerichts Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht-ohne Anhörung des Strafgefangenen-entsprechend den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Krems (ON 3, 2f) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-und Zwei-Drittel-Stichtag zusammengefasst aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf sein getrübtes Vorleben und seiner schlechten Führung ab.
Der dagegen im Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen (ON 34.2) und in Folge schriftlich ausgeführten Beschwerde (ON 35), kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgeblichen Normen (§ 46 StGB), die dem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilungen und das durch die einschlägigen Vorstrafen getrübte Vorleben sowie die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 3, 2f) und des sozialen (ON 6) sowie des psychologischen Dienstes (ON 7) zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1]; RS0119090 [T4]).
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit der Regelfall sein soll und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB Rz 17), ist mit Blick auf die erhebliche Vorstrafenbelastung und das überaus problematische Führungsverhalten des Beschwerdeführers fallgegenständlich genau von einem solchen eklatanten Rückfallrisiko auszugehen, das der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen günstigen spezialpräventiven Prognose unüberwindbar entgegen steht.
Dazu ist auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 21 Bs 15/26y vom 3. Februar 2026 zu verweisen, deren Begründung zur Ablehnung eines Vorgehens nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben wird.
Ergänzend zur bereits dargestellten massiven Vorstrafenbelastung wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dass ihn noch nicht einmal der Strafvollzug von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnte. Vielmehr wurde er nunmehr wegen während der Strafhaft begangener strafbarer Handlungen sowohl in der Justizanstalt-Josefstadt als auch in der Justizanstalt Krems an der Donau, zuletzt am 27. Februar 2026, sohin nach der letzten Entscheidung über die bedingte Entlassung, gegen fremdes Vermögen und der körperlichen Integrität Dritter verurteilt (siehe dazu Punkt 6 der Strafregisterauskunft ON 31; Protokolls-und Urteilsvermerk des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu GZ B*-19.2 [verketteter Akt]) .
Daraus erhellt nicht nur eine gänzliche Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen sondern auch gegenüber Resozialisierungschancen.
Darüber hinaus ergingen gegen den Beschwerdeführer allein in der Justizanstalt Krems 18 Ordnungsstrafverfahren, überwiegend wegen ungebührlichen Benehmens, zuletzt am 26. April 2026 (ON 8 bis ON 26, siehe dazu auch die Stellungnahme der Anstaltsleiters über die Beschimpfungen des Beschwerdeführers gegenüber einem Justizwachebeamten [ON 3, 3] und korrespondierend hiezu die rechtskräftige Ordnungsstrafverfügung ON 25).
All dies zeigt deutlich, dass vorangegangene Verurteilungen, die Gewährung von Resozialisierungshilfen, Anordnung von Bewährungshilfe, die zweimalige Gewährung der bedingte Entlassung oder das mehrfache Verspüren des Haftübels nicht den geringsten Eindruck auf den Strafgefangenen zu üben vermochten und belegt eine deutlich negativ geprägte Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft verbrachte Zeit bereits ausgereicht hat, abhaltende Wirkung auf den Strafgefangenen zu erzielen oder überhaupt den dazu erforderlichen Umdenkprozess auszulösen.
Da sich auch die Verhältnisse seit der letzten Tatbegehung nicht geändert haben und der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung erneut in einer Wohngruppe der C* untergebracht werden soll (ON 6), kommen mit Blick auf das renitente Verhalten in Haft und der Einschätzung des psychologischen Dienstes, wonach ein erhöhtes Rückfallrisiko in neuerliche Gewaltdelinquenz bei gleichbleibendem sozialen Empfangsraum bestehe (ON 7, 3) ungeachtet der Beteuerungen des Beschwerdeführers sein Leben ändern zu wollen (ON 35), auch keine zweckentsprechenden Maßnahmen im Sinne des § 50 bis 52 StGB in Betracht, die das Rückfallrisiko mit ausreichender Sicherheit hintan halten können.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, das eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieber , WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN) und der Strafgefangene diese auch nicht beantragt hat, sah das Vollzugsgericht zu Recht von einer Anhörung ab.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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