Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Nikolaus RAST, Mag. Mirsad MUSLIU und andere, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Vorangegangenes, rechtskräftig erledigtes Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX unter seinem damaligen Namen XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2009 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Ausweisung des BF ausgesprochen. Mit Erkenntnis vom XXXX wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Vorangegangenes, rechtskräftig erledigtes Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
Am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet verhaftet; am XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX zu AZ XXXX wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis zu seiner (zunächst bedingten, mittlerweile endgültigen) Entlassung per XXXX (Entlassungstag gemäß § 148 Abs 2 StVG: XXXX ) in den Justizanstalten XXXX verbüßte. Umgehend nach der Haftentlassung reiste er in den Kosovo aus.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Es erteilte ihm mit Bescheid vom XXXX 2019 von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig stellte es die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt II.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde zudem ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der demnach zu erstellenden negativen Zukunftsprognose begründet. Die Familienangehörigen des BF würden im Kosovo leben, in Österreich bestehe keine soziale Integration.
Mit dem am 16.07.2020 mündlich verkündeten und am 17.08.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis zu GZ W281 1410029-3 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen vom BF erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG gestützt wurde, weil er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Die Beschwerdeabweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF sein Familienleben in der Slowakei führe und keine nennenswerten Bindungen zu Österreich habe. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung betreffend die Vorbereitung des Handels mit 127,8 kg Cannabiskraut sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib auszugehen.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit E-Mail vom XXXX 2023 bat der Rechtsanwalt XXXX unter Berufung auf die ihm vom BF erteilte Vollmacht das BFA um Bekanntgabe, wie lange das gegen den BF erlassene „Aufenthaltsverbot“ noch aufrecht sei.
Am XXXX 2025 stellte der BF durch seine anwaltliche Vertretung sodann den Antrag, das „Aufenthaltsverbot“ aufzuheben, weil er nach der Haftentlassung in sein Heimatland abgeschoben worden und seither nicht mehr in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Ehefrau, eine Staatsangehörige Estlands, lebe im Bundesgebiet, sodass er begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Er gehe im Kosovo einer Beschäftigung nach und führe einen ordentlichen Lebenswandel.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß § 60 Abs 2 FPG zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig schrieb es dem BF eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt II.). Die Antragszurückweisung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbots nicht erfüllt seien, zumal sich die persönlichen Verhältnisse des BF nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde begehrt der BF die Aufhebung dieses Bescheids und eine meritorische Entscheidung durch das BVwG. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Maßgeblich gestützt auf § 53 Abs 1 und Abs 2 sowie § 60 Abs 1 FPG bringt er dazu vor, dass sich seine persönlichen Verhältnisse insoweit entscheidungserheblich geändert hätten, als er aufgrund der Ehe mit einer in Österreich lebenden estnischen Staatsangehörigen begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Er gehe im Kosovo einer (unbefristeten) Beschäftigung nach und habe sich eine Qualifikation im Bauwesen angeeignet. Er habe das Bundesgebiet am XXXX fristgerecht verlassen; mittlerweile sei bereits die Hälfte des ursprünglich zehnjährigen Einreiseverbots verstrichen.
Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten am XXXX .2025 vor.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der kosovarischen XXXX geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die albanische Sprache.
Der BF führte zunächst den Namen XXXX . Am XXXX schloss er in der kosovarischen Stadt XXXX die Ehe mit der estnischen Staatsangehörigen XXXX und führt seither ihren Familiennamen. XXXX ist seit vielen Jahren mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Am XXXX wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Sie war zuletzt bis XXXX in XXXX als Angestellte erwerbstätig.
Der BF wurde nach der Verurteilung vom XXXX weder in Österreich noch im Kosovo erneut strafgerichtlich verurteilt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt basieren auf dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, auf dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , sowie auf den Akten des Vorverfahrens des BVwG zu GZ W281 1410029-3, außerdem auf dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus seinem am XXXX ausgestellten kosovarischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Die Eheschließung mit XXXX und sein früherer Familienname werden anhand der ebenfalls in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde festgestellt. Albanischkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal in früheren Verfahren Dolmetscher für diese Sprache beigezogen wurden, mit denen eine Verständigung offenbar problemlos möglich war.
Die bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich und die bedingte Entlassung ergeben sich aus dem Strafurteil bzw. dem Strafregister. Mit letzterer steht im Einklang, dass er laut ZMR bis XXXX in einer Justizanstalt mit Hauptwohnsitz gemeldet war; seither liegen in Österreich keine Wohnsitzmeldungen vor. Die Ausreise in den Kosovo am XXXX ist im IZR dokumentiert. Aus dem vorgelegten kosovarischen Strafregisterauszug vom XXXX geht hervor, dass dort keine rechtskräftigen Verurteilungen des BF bestehen.
Die Wohnsitzmeldung der Ehefrau des BF in Wien ergibt sich aus dem ZMR. Die ihr ausgestellte Anmeldebescheinigung wurde vom BF vorgelegt. Ihre bis XXXX ausgeübte Erwerbstätigkeit wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag wie hier zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das BVwG ist in diesem Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe zuletzt VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 60 Abs 2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Nach § 60 Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird oder ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG erteilt wird.
Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben kann der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots aus den folgenden Gründen von vornherein nicht zielführend sein:
Das gegen den BF erlassene, mit zehn Jahren befristete Einreiseverbot wurde auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützt. Innerhalb des in § 60 FPG vorgesehenen abgestuften Systems der Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeiten eines Einreiseverbots kann eine Adaptierung somit nicht auf Basis der in der Beschwerde herangezogenen Bestimmung des § 60 Abs 1 FPG erfolgen, die nur für auf § 53 Abs 2 FPG gestützte Einreiseverbote gilt, sondern ist lediglich unter den Voraussetzungen des § 60 Abs 2 FPG möglich.
Geht man davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwirbt - etwa, wie vom BF behauptet, durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG -, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die – wie hier - an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen.
Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch, wie gerade erwähnt, die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (siehe in diesem Sinn VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 und 29.11.2023, Ra 2023/14/0355), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt. In diesem Kontext ist allerdings klarzustellen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zusteht bzw. - wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Eheschließung mit einer estnischen Staatsangehörigen behauptet - nicht ohne Weiteres erlangt wird. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs 3 NAG), was im Sinn des Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls darf der betreffende begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 41a Abs 1 Z 5 FPG zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden.
Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinn - weiterhin - vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Rückkehrentscheidung und damit verbundenes Einreiseverbot blieben dann insoweit unangetastet, sie würden also nicht gegenstandslos werden. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie durch eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu ersetzen.
Nach all dem ist zusammenfassend festzuhalten, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Aufhebungsantrag iSd § 60 Abs 2 FPG nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus sind entweder Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Anbetracht eines vom BF allenfalls erlangten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ohnehin schon gegenstandslos geworden, oder es hat, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht vorliegt, - mittels Bescheid - eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot an deren Stelle zu treten. Zur Klärung der Frage, von welcher dieser beiden Alternativen auszugehen ist, steht einem Fremden regelmäßig ein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte) offen, woran allenfalls ein behördliches Vorgehen nach § 55 Abs 3 NAG anzuschließen hat. Dass sich der Fremde - wie im vorliegenden Fall - im Ausland befindet, macht den aufgezeigten Weg nicht unmöglich (zuletzt VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Demzufolge war die vom BFA vorgenommene Zurückweisung des vom BF gestellten Antrags auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots im Ergebnis rechtskonform (siehe dazu auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0091). Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß Tarif A Z 2 der BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Aufhebungsantrag des BF ist aus rechtlichen Gründen, wonach ein solcher Antrag für die vorliegende Konstellation nicht vorgesehen ist, zurückzuweisen, sodass es weder auf eine allfällige positive Zukunftsprognose noch auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Inland oder auf eine Änderung der seinerzeit für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ankommt. Da somit ein eindeutiger Fall vorliegt, unterbleibt eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG und ist demnach auch von der Einvernahme der in der Beschwerde beantragten Zeugin abzusehen (vgl VwGH 05.06.2025, Ra 2022/08/0041).
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.