Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. Juli 2026, BE*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** in Form des elektronisch überwachten Hausarrests eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die über ihn mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. November 2025, U*-21, wegen eines am 18. Oktober 2025 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängt worden ist.
Die Hälfte der Strafzeit wird am 29. September 2026 und zwei Drittel werden am 29. Oktober 2026 erreicht sein. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. Dezember 2026 (§ 148 Abs 2 StVG; ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2026 (ON 11) wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13), mit der er die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit anstrebt, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat nämlich in der angefochtenen Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen und das strafrechtliche Vorleben des Strafgefangenen zutreffend und an den Akten orientiert dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Bei dieser Beurteilung schlägt insbesondere das bisherige Verhalten des Strafgefangenen auf staatliche Sanktion zu seinem Nachteil aus (vgl Strafregisterauskunft ON 8). Weder – jeweils unter Anordnung der Bewährungshilfe – teilbedingte Geld- (Position 01) und bedingte Freiheitsstrafen (Position 02) noch der (teilweise) Vollzug des unbedingten Teils von fünf Monaten einer 18-monatigen (Position 03) und von sechs Monaten einer 20-monatigen (Position 04) sowie einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Position 06) einschließlich bedingter Entlassung am 12. August 2025 bei einem Strafrest von elf Monaten (wiederum) unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung konnten den Strafgefangenen davon abhalten, bereits am 12. Oktober 2025 im raschen Rückfall, bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB sowie während offener Probezeiten wiederum zu delinquieren. Daher kann in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Das Beschwerdevorbringen, in dem er auf sein geregeltes Leben und familiäres Umfeld sowie bessere Weiterbildungsmöglichkeiten ohne Fußfessel verweist und beteuert, künftig straffrei zu bleiben, kann diese Einschätzung trotz seines Alters nicht entscheidend relativieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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