Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt nunmehr in der Justizanstalt Simmering Freiheitsstrafen wegen vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen in der Gesamtdauer von 31 Monaten, nämlich
- die mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 1. Juli 2024, rechtskräftig seit 10. September 2024 (AZ 10 Bs 157/24w Oberlandesgericht Linz), AZ **, wegen §§ 15, 84 Abs 4; 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2; 105 Abs 1; 15, 87 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
- die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs des zunächst bedingt nachgesehenen Strafteils von elf Monaten in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe einer durch das Landesgericht Wels am 11. Oktober 2021, AZ **, wegen §§ 15, 84 Abs 4; 15, 87; 144 Abs 1 und 15; 83 Abs 1; 125; 105 Abs 1 und 15; 15, 12 zweiter Fall, 288 StGB verhängten insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 6. November 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 24. Juli 2025 verbüßt, zwei Drittel am 29. Dezember 2025.
Mit Beschlüssen vom 8. Mai 2025 und vom 27. Oktober 2025 lehnte je das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl (hier: nach Anhörung; vgl ON 5 in Akt Landesgericht Wiener Neustadt; AZ B* [verkettet]) zum Hälfte- als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag jeweils aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 9 aaO; ON 16 in Akt Landesgericht Wiener Neustadt, AZ C* [verkettet]).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das nunmehr zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien über neuerlichen Antrag des Strafgefangenen (ON 2) abermals dessen Entlassung nach Verbüßung von Zwei-Drittel der Strafzeit entsprechend der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) unter Hinweis auf das erheblich getrübte Vorleben, die nicht genutzten Resozialisierungschancen sowie das weiterhin negative Vollzugsverhalten ab (ON 9).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige (vgl Zustellschein zu ON 1.6), schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, in der er neu begangene Ordnungswidrigkeiten auf die widrigen Haftbedingungen zurückführte. Er wolle eine weitere Therapie absolvieren, sei jedoch in der Justizanstalt auf der Warteliste, weswegen eine bedingte Entlassung mit Auflagen zielführender sei als der weitere Vollzug. Außerhalb der Haft strebe er eine Therapie bei der Männerberatung samt Psychotherapie, sowie – mit Unterstützung der Bewährungshilfe – die Fortführung seiner Ausbildung an (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wenngleich eine (hier anzunehmende) wesentliche Veränderung zeitlicher Umstände eine neuerliche Antragstellung nach bereits abgelehnter bedingter Entlassung grundsätzlich zulässt (vgl Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31 ff), hat sich fallgegenständlich an den schon bisher ins Treffen geführten, einer bedingten Entlassung unüberwindbar entgegenstehenden spezialpräventiven Hindernissen nichts geändert.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Mit Blick auf die Vorstrafen, die bislang nicht genutzten Resozialisierungschancen und das – anhaltend problematische - Führungsverhalten des Beschwerdeführers hat sich an den schon bisher ins Treffen geführten, einer bedingten Entlassung unüberwindbar entgegenstehenden spezialpräventiven Hindernissen nichts geändert.
Ganz im Gegenteil versteht es der Strafgefangene weiterhin nicht, sich selbst in der geschützten Umgebung des Vollzugs regelkonform zu verhalten. So setzte er – trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Notwendigkeit (der Rückkehr zu) tadellosen Führungsverhalten(s) anlässlich seiner Anhörung gemäß § 152a Abs StVG (ON 9, 2 in Beiakt Landesgericht Wiener Neustadt, AZ B*) sowie in der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Dezember 2025, AZ 21 Bs 416/23t (ON 22.1 in Beiakt Landesgericht Wiener Neustadt, AZ C*) – nicht nur die bereits anlässlich der Entscheidung zum Zwei-Drittel-Stichtag relevierten Ordnungswidrigkeiten (vgl ON 16 und ON 22.1, 5 aaO), sondern führte sein regelwidriges Verhalten auch nach am 29. Oktober 2025 erfolgter (ON 8.1, 5) Überstellung in die Justizanstalt Simmering fort, was zur Verhängung zweier weiterer Ordnungsstrafen führte (ON 8.1, 3 und 5).
Dass er dieses Verhalten auch noch zu relativieren und bagatellisieren sucht (vgl ON 10, 1 „menschlich nachvollziehbar“), zeigt in Zusammenhalt mit der schon in der Rechtsmittelentscheidung vom 9. Dezember 2025 relevierten massiven Vorstrafenbelastung und gänzlicher Wirkungslosigkeit bisher gewährter Resozialisierungschancen (ON 22.1, 3 ff in Beiakt Landesgericht Wiener Neustadt, AZ C*), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen wird (vgl insbesondere RIS-Justiz RS0115236), die Gleichgültigkeit des Strafgefangenen gegenüber bisherigen strafrechtlichen Reaktionen und Entscheidungen.
Daran vermögen weder die (neuerliche) Behauptung, sein Fehlverhalten zu bereuen noch die bloße Absichtserklärung, Therapien und eine Ausbildung absolvieren zu wollen (ON 2, ON 10), etwas zu ändern.
Insgesamt stehen daher weiterhin erhebliche spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung unüberwindbar entgegen, denen derzeit auch mit (schon bisher wirkungslosen) Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht verlässlich begegnet werden kann. Abermals wird es am Strafgefangenen liegen, die Ernsthaftigkeit seiner Bestrebungen durch anhaltende Rückkehr zu regelkonformen Verhalten unter Beweis zu stellen, um diese Bedenken auszuräumen.
Dessen (im Übrigen nicht beantragte) Anhörung war in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nicht erforderlich, weil nicht anzunehmen war, dass eine solche die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StGB § 152a StVG Rz 1 mwN).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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