Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. April 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Mai 2025, AZ **, wegen §§ 229 Abs 1; 297 Abs 1 zweiter Fall; 127, 129 Abs 1 Z 1, 15; 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG auf den 9. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) liegen seit 9. Oktober 2025, jene nach Zwei-Dritteln der Strafzeit (§ 146 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) seit 9. Februar 2026 vor (ON 3).
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der Strafzeit mit Beschluss des Landesgericht Krems an der Donau vom 2. Dezember 2025, AZ **, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Jänner 2026, AZ 21 Bs 4/26f, wies das Landesgericht Krems an der Donau den erneuten Antrag des Strafgefangenen, eingelangt am 20. Februar 2026 beim Erstgericht (ON 2), auf bedingte Entlassung ab.
Der dagegen im Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen Beschwerde (ON 19), kommt keine Berechtigung zu.
Rechtskräftig gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung (vgl etwa Lewisch , WK-StPO Vor §§ 352 – 363 Rz 31 ff; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 30; RIS-Justiz RS0101270). Auch ein Beschluss mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Eine dem § 176 Abs 1 Z 2 StPO entsprechende Regelung besteht im Strafvollzugsrecht nicht. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretener oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommenden Änderungen fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber , WK 2StVG, § 152 Rz 31 ff).
Fallbezogen sind von der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Jänner 2026, AZ 21 Bs 4/26f, bis zum Einlangen des zu behandelnden Antrags beim Vollzugsgericht am 20. Februar 2026 nur sechs Wochen verstrichen, weshalb mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe von zwei Jahren keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten sind (vgl Pieber , aaO Rz 31, 33).
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit seinem (Antrags)Vorbringen (ON 2), dass er seine Straftaten bereue und die bereits erlittene lange Haftstrafe ihn zum Umdenken bewegt habe, keine Änderungen sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände seit der letzten Entscheidung über die bedingte Entlassung dazutun.
Da sich auch aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 10, 2) zum nunmehr zu beurteilenden Antrag keine günstigen, das Kalkül hinsichtlich der bedingten Entlassung ändernden Umstände ergeben, wäre im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung der Antrag des Beschwerdeführers vom Gericht wegen entschiedener Sache a limine („res judicata“) zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden