Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Bahr und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 28. Juli 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von über acht Jahren und zehn Monaten mit urteilsmäßigem Strafende unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG am 13. Februar 2026.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion dem Ansuchen des A* auf Strafvollzugsortsänderung vom 12. März 2025 (ON 1) in die Justizanstalten Wels und Ried ebensowenig Folge wie dem anlässlich des Parteiengehörs vom 7. Mai 2025 ergänzten Ansuchen (ON 7) auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Innsbruck oder Garsten.
Begründend führte die Generaldirektion nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen der Standanstalt Hirtenberg sowie der ursprünglich genannten Zielanstalten Wels und Ried zusammengefasst aus, dass die Zielanstalten Wels, Ried und Innsbruck jeweils deutlich stärker belegt seien als die Standanstalt, weswegen eine Überstellung sogar eine Verschlechterung der Vollzugssituation durch Verlust der Beschäftigungsmöglichkeit bedeuten würde.
Das FTZ Garsten stünde aufgrund der Umstrukturierung zur Maßnahmenanstalt für Strafgefangene nicht mehr zur Verfügung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der er zusammengefasst moniert, dass er aus Kostengründen in der Standanstalt keine Besuche seiner Familie, insbesondere seiner fünf Kinder und seiner betagten Mutter, erhalten könne, was seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft zuwiderlaufe. Durch eine Verlegung könne er einfacher Besuch erhalten, wofür er auch auf eine Beschäftigung verzichten würde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorwegzuschicken ist, dass gemäß § 13 Abs 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Bei der Beurteilung, ob eine (zulässige) Antragsänderung oder das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen ist, ist auf das Ausmaß der dadurch notwendigen Verfahrensergänzungen Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus hängt die Frage, wie weit eine Antragsänderung reichen darf, auch entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erfolgt (vgl
Nachdem der Antragsteller die gewünschten Zielanstalten bereits anlässlich der Gewährung des Parteiengehörs ergänzte, sodass die Generaldirektion Erhebungen zur Belagssituation auch dieser Justizanstalten tätigte und diese auch im erstinstanzlichen Bescheid berücksichtigte, ist von einer zulässigen Antragsänderung auszugehen.
Zu den ursprünglich begehrten Justizanstalten Wels und Ried ist anzuführen, dass diese im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zwar in der Tat einen höheren Belag als die Standanstalt aufwiesen (vgl aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 28. Juli 2025: JA Wels 117,12 %, JA Ried 110,48 %; demgegenüber JA Hirtenberg 106,78 %), zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 24. November 2025 - im Beschwerdeverfahren besteht kein Neuerungsverbot, sodass allfällige Neuerungen beachtlich wären (vgl Pieber in WK 2StVG § 121a Rz 3) - nunmehr aber vergleichsweise schwächer ausgelastet sind (vgl aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 24. November 2025: JA Wels 115,75 %, JA Ried 110,48 %).
Allerdings ist für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ( Drexler/Weger, StVG 5§ 9 Rz 6 mwN). Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn seiner Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten, sodass die Strafe nicht in einem Gefangenenhaus, wozu die Justizanstalten Wels und Ried zählen (vgl Anlage zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug), sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG). Eine Überstellung in diese Justizanstalten scheitert daher schon an der insgesamt zu verbüßenden Strafhöhe.
Dasselbe gilt für die Justizanstalt Innsbruck, bei der es sich ebenfalls um ein landesgerichtliches Gefangenenhaus handelt. Zudem wies die Justizanstalt Innsbruck sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz mit 129,12 % als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats mit 122,80 % einen höheren Belag auf, als die Standanstalt Hirtenberg (106,78 % am 28. Juli 2025 und 118,22 % am 24. November 2025; vgl jeweils die schon angeführten detaillierten Belagsübersichten).
Eine Verlegung in die Justizanstalt Garsten kommt wiederum nicht in Betracht, weil aufgrund der Umstrukturierung dieser Justizanstalt in eine Strafanstalt für den Maßnahmenvollzug (vgl § 6 Abs 1 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug) grundsätzlich keine Insassen im Normalvollzug mehr aufgenommen werden können.
Da sohin der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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