Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, Dr. Ganglberger-Roitinger und Mag. Haidvogl BEd in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juni 2026, BE1*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Salzburg zwei Freiheitsstrafen von insgesamt 25 Monaten. Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 7. Oktober 2025, Hv*-47, wurde er des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die vom Landesgericht Salzburg zu BE2* gewährte bedingte Entlassung mit einem Strafrest von fünf Monaten widerrufen.
Die Hälfte der Strafzeit ist seit 24. Mai 2026 verbüßt und zwei Drittel werden am 29. September 2026 erreicht werden. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 8. Juni 2027 (§ 148 Abs 2 StVG; ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2026 wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen (insbesondere nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit) aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 12).
Die dagegen erhobene (ON 13, 2) und (wenngleich verspätet) ausgeführte (ON 15) Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat nämlich in der angefochtenen Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen und das strafrechtliche Vorleben des Strafgefangenen zutreffend und an den Akten orientiert dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Unter Berücksichtigung des daraus ableitbaren bisherigen Verhaltens des Strafgefangenen auf staatliche Sanktionen, den bislang weder Geldstrafen noch (auch unbedingte) Freiheitsstrafen sowie bereits zwei unter Anordnung von Bewährungshilfe gewährte bedingte Entlassungen von neuerlicher Delinquenz abhalten konnten, kann in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nicht mehr mit Grund davon ausgegangen werden, dass er nun selbst mit Blick auf § 152 Abs 1 fünfter Satz StVG durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist auch zu bewerten, dass der Strafgefangene zuletzt am 9. Mai 2025 bei Vorliegen von bereits acht einschlägigen Vorstrafen, die sogar die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB begründen, und während offener Probezeit erneut wegen eines Körperverletzungsdelikts rückfällig wurde.
Die Antrags- und Beschwerdeargumentation, demnach insbesondere das positive Vollzugsverhalten, seine gute Arbeitsleistung, der Abschluss einer Gewalttherapie und die Bereitschaft zu sämtlichen Weisungen, kann diese Einschätzung daher nicht entscheidend relativieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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