IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien und Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2024 in Österreich verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn zunächst mit dem Schreiben vom XXXX .2024 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht. Nach der rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe wurde er am XXXX .2025 vor dem BFA vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Begehung von Suchtgifthandel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts, der - auch aus seiner prekären finanziellen Situation resultierenden - Wiederholungsgefahr und der vergleichsweise schwachen privaten bzw. familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet.
Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung), eventualiter die Verkürzung, des Aufenthaltsverbots beantragt und hilfsweise auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellt habe. Er habe sich von XXXX XXXX bis XXXX rechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei hier unselbständig erwerbstätig gewesen. Er habe in Österreich Familienangehörige (Onkel, Cousins), Bekannte und ein stabiles soziales Umfeld, spreche gut Deutsch und arbeite während der Haft als Hausarbeiter, was seine Integrationsbereitschaft und Arbeitsdisziplin zeige. Er sei zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden, wobei sein umfassendes reumütiges Geständnis als Milderungsgrund berücksichtigt worden sei. Von ihm gehe daher keine relevante Wiederholungsgefahr aus; ein Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Eine Gegenäußerung zur Beschwerde wurde nicht erstattet.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache und hat zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse. Neben der serbischen verfügt er auch über die bulgarische Staatsangehörigkeit. Er absolvierte in Serbien die Pflichtschule und machte dort eine Ausbildung zum Schneider.
Der BF hat keine Kinder oder anderweitige Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Mutter, sein Bruder, seine Großeltern und weitere, entferntere Familienangehörige leben in Serbien. Bei seinen Besuchen dort (zuletzt im XXXX ) hat er eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus. Außerdem hat er Cousins in Bulgarien und weitschichtige Verwandte (Onkel und Cousinen) in Österreich.
Am XXXX schloss der BF mit der in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen XXXX die Ehe und hielt sich von da an zunächst kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Mit der seit XXXX rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde die Ehe geschieden.
Am XXXX beantragte der BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid der Niederlassungsbehörde vom XXXX .2024, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde, abgewiesen, weil er sich ab XXXX nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt.
Der BF ging in Österreich von XXXX 2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 einer vollversicherten unselbständige Erwerbstätigkeit nach. Ab XXXX hielt er sich in Deutschland auf, wo sein Vater lebt, und arbeitete dort gelegentlich als Bauarbeiter.
Spätestens Anfang XXXX kehrte der BF nach Österreich zurück und fasste aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation den Entschluss, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine Einnahmequelle zu verschaffen. Gemeinsam mit zwei Mittätern schloss er sich einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung an, die im Raum XXXX mit Suchtgift handelte. In Umsetzung ihres Tatentschlusses erhielten sie über Vermittlung eines einschlägig vorbestraften Insassen der Justizanstalt XXXX , der von dort aus in Kontakt mit einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts stand, knapp 3 kg Methamphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von 2.299,11 g des Wirkstoffs, die sie am XXXX .2024 in XXXX in arbeitsteiligem Zusammenwirken um EUR 75.000 an den verdeckten Ermittler verkauften. Konkret wurde der BF mit dem Suchtgift von einem Mittäter zum vereinbarten Übergabeort gebracht und gab es dort an den anderen Mittäter weiter, der den Verkauf abwickelte. In der Folge wurden der BF und seine beiden Mittäter festgenommen.
Am XXXX wurde der BF in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (Überlassen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den zuvor ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und die überlange Verfahrensdauer als mildernd. Letzteres führte zu einer Strafreduktion um drei Monate. Erschwerend wirkten sich hingegen die doppelte Qualifikation und das vielmalige Überschreiten der Grenzmenge (ausgehend von der Grenzmenge von 10 g Reinsubstanz ergibt sich eine Überschreitung des 229-fachen der Grenzmenge) aus.
Der BF verbüßte die Strafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten, wo er als Hausarbeiter beschäftigt wird. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende gemäß § 148 Abs 2 StVG am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt basieren auf dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungs- und des Beschwerdeverfahrens, insbesondere auf dem Strafurteil, den Angaben des BF vor dem BFA sowie auf dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den Sozialversicherungsdaten.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und die serbische Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Datenblatt seines serbischen Reisepasses, das dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, sowie aus seinen entsprechenden Angaben. Der Umstand, dass er auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt (vor dem BFA sprach er diesbezüglich missverständlich von einem bis XXXX gültigen bulgarischen „Visum“), ergibt sich aus der entsprechenden Information der bulgarischen Vertretungsbehörde laut dem aktenkundigen E-Mail vom XXXX .2025.
Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal für die Einvernahme vor dem BFA eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen wurde, mit der eine Verständigung problemlos möglich war. Es wurden zwar keine Nachweise für Deutschkurse oder Deutschprüfungen vorgelegt; aufgrund entsprechender Beschwerdebehauptungen ist in Zusammenschau mit den Aufenthalten des BF in Österreich bzw. Deutschland jedoch davon auszugehen, dass er zumindest grundlegende Deutschkenntnisse erworben hat. Die in der Beschwerde behaupteten „guten“ Deutschkenntnisse können demgegenüber nicht festgestellt werden, zumal er sich in der Beschwerde an anderer Stelle als sprachunkundig bezeichnet, sodass er die Bedeutung des Schreibens des BFA vom XXXX .2024 nicht erkannt habe und keine Stellungnahme abgeben konnte.
Die Ausbildung des BF und seine in Serbien, Österreich, Deutschland und Bulgarien lebenden Familienangehörigen ergeben sich aus seinen insoweit grundsätzlich glaubhaften Angaben vor dem BFA, ebenso sein letzter Aufenthalt in Serbien und die Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus. Das Fehlen von Sorgepflichten ergibt sich aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil. Es liegen keine Anhaltspunkte für schwerwiegende medizinische Probleme des BF vor. Darauf, auf seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter, der vor der Haft ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Arbeit als Hausarbeiter während des Strafvollzugs gründet die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.
Die Feststellungen zur Ehe des BF mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen sowie zu seinem letztlich erfolglosen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte basieren auf den vom BFA eingeholten Informationen der Niederlassungsbehörde laut den E-Mails vom XXXX .2024, vom XXXX .2025 und vom XXXX .2025 sowie laut dem Bescheid vom XXXX .2024. Die vom BF in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Sein Aufenthalt in Deutschland von Ende XXXX bis XXXX ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA in Zusammenschau mit dem Umstand, dass laut ZMR nur von 08.04.2019 bis 13.12.2023 eine Hauptwohnsitzmeldung im Inland bestand.
Die Rückkehr des BF nach Österreich Anfang Oktober 2024 und der Umstand, dass er sich hier wegen seiner prekären finanziellen Situation einer kriminellen Vereinigung angeschlossen hat, die mit Suchtgift handelt, ergibt sich aus dem Strafurteil, ebenso die Feststellungen zu seiner Beteiligung an dem Verkauf einer übergroßen Menge Methamphetamin an einen verdeckten Ermittler am XXXX . Damit steht in Einklang, dass er vor dem BFA Schulden und fehlende finanzielle Mittel als Gründe für seine Straffälligkeit angab.
Die Festnahme des BF und die anschließende Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der vom BFA übermittelten Unterlagen (Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, Vollzugsinformation) festgestellt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich beruhen auf dem Strafregister und dem Strafurteil. Der Strafvollzug ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR und den von den Justizanstalten XXXX bzw. XXXX übermittelten Informationen über die Anhaltungszeiten und den Vollzugsort. Der BF hat in der Beschwerde glaubhaft angegeben, während der Haft als Hausarbeiter zu arbeiten.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Als bulgarischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nach einer über neunmonatigen Abwesenheit erst seit Anfang XXXX wieder in Österreich aufhält, wo er umgehend straffällig wurde, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) heranzuziehen, zumal er während seines Voraufenthalts (zwischen XXXX und XXXX ) noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben hatte, das idR einen zumindest fünfjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe z.B. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift nicht wesentlich in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er im Inland – abgesehen von Verwandten außerhalb seiner Kernfamilie - kaum relevante Anknüpfungen hat. Seine im XXXX geschlossene Ehe mit einer in Österreich lebenden Slowakin wurde schon XXXX wieder geschieden. Er war im Bundesgebiet nur zwischen XXXX und XXXX (mit Unterbrechungen) erwerbstätig. Auch allfällige Freundschaften mit im Inland lebenden Personen, die Arbeit während der Haft (zu der er gemäß § 44 Abs 1 StVG ohnedies verpflichtet ist) und der Erwerb grundlegender Deutschkenntnisse begründen kein so gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nach dem Strafvollzug, welches das aufgrund der gravierenden Straffälligkeit besonders große öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Der BF kann den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu Bezugspersonen im Inland nach der Haft über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet bzw. bei Besuchen außerhalb von Österreich pflegen.
Da der BF im Rahmen einer arbeitsteilig organisierten kriminellen Vereinigung in Gewinnerzielungsabsicht mit einer übergroßen Suchtgiftmenge handelte und deshalb zu empfindlichen Haftstrafe verurteilt wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt. Die grundsätzlich tat- und schuldangemessene dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe wurde aufgrund des Vorliegens des Milderungsgrunds des § 34 Abs 2 StGB um drei Monate reduziert. Aufgrund der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz kann für den BF trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue jedenfalls keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im Übrigen stellt das abgeurteilte Verhalten (Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit vielfachem Überschreiten der übergroßen Menge) ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).
Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich besteht auch bei Berücksichtigung der hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, das seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bei weitem überwiegt, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig. Angesichts des Handels mit überaus großen Suchtgiftmengen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als rechtskonform zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil sich der BF umgehend nach der Rückkehr in das Bundesgebiet in Gewinnerzielungsabsicht einer kriminellen Vereinigung anschloss und an professionell organisierten Suchtgiftgeschäften beteiligte. Daher ist seine sofortige Ausreise nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Da er überdies vergleichsweise schwache private und keine familiären Bindungen zu Österreich hat, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts der Straftat, die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF führte, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG ohnedies von der Richtigkeit seiner Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG dabei an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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