Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sanda als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 28. August 2023, rechtskräftig seit 1. September 2023, AZ **, wegen § 201 Abs 1 StGB; § 207a Abs 1 Z 1 StGB; § 207a Abs 1 Z 2 StGB; § 207a Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Das errechnete Strafende (§ 148 Abs 2 StVG) fällt auf den 12. März 2026, die zeitlichen Voraussetzungen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit waren am 12. September 2024 erfüllt, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit werden am 12. März 2025 vorliegen (ON 2.4, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Erwägungen und aufgrund des Führungsverhaltens ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) jedoch entgegen jener des Leiters der Justizanstalt, der keine Bedenken gegen die bedingte Entlassung äußerte (ON 2.1, 8), zum Zwei-Drittel-Stichtag zusammengefasst aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), mit der er zusammengefasst unter Hinweis darauf, aus seinen Fehlern gelernt zu haben, seine Taten zu bereuen, nunmehr Sport zu betreiben, Rückhalt bei seiner Mutter und seiner Freundin zu finden, die Therapien ihm die Augen geöffnet haben und kein kriminelles Leben mehr führen zu wollen, neuerlich seine bedingte Entlassung beantragt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 17 JGG ist einem wegen einer Straftat eines Jugendlichen Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch einen Monat verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1).
A* hat die den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten als Jugendlicher begangen, weshalb es für die bedingte Entlassung gemäß §§ 17 Abs 1 iVm 19 Abs 2 JGG außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Da der Strafgefangene wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurde, ist vor jederEntscheidung über die bedingte Entlassung nicht nur eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft, sondern gemäß § 152 Abs 2 fünfter Satz StVG auch eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter („BEST“) zwingend einzuholen, und zwar selbst dann, wenn das Gericht die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen abzulehnen beabsichtigt (OLG Wien 19 Bs 228/20y).
In seiner Äußerung bezieht sich der Anstaltsleiter zwar auf einen „ohnehin vorliegenden Befundbericht(s) der BEST vom 12.06.2024“, dieser ist dem Akt aber nicht zu entnehmen. In ON 2.3, 2 f ist zwar ein Bericht der BEST ersichtlich, dieser datiert aber vom 23. November 2023, wobei mangels Bezugnahme darauf im angefochtenen Beschluss unklar bleibt, ob die dortigen – allerdings ohnehin nicht mehr aktuellen – Einschätzungen überhaupt Eingang in die Entscheidung gefunden haben.
Schon aus diesem Grund erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einholung bzw Beischaffung einer aktuellen Stellungnahme der BEST und Auseinandersetzung damit im neuerlich zu fassenden Beschluss unumgänglich.
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