Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. März 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Februar 2025, AZ **, wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Das errechnete Strafende fällt unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG auf den 22. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach der Hälfte der Strafzeit lagen am 23. März 2026 vor, jene nach zwei Drittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 23. Mai 2026 erfüllt sein (ON 2.4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 7) - in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5), jedoch entgegen der befürwortenden Stellungnahme der Anstaltsleiterin der Justizanstalt St. Pölten (ON 2.3, 2) die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7, ON 9).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, zu ON 8 noch vor der Zustellung der Beschlussausfertigung (vgl Zustellnachweis zu ON 1.9) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), das getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft, der Anstaltsleitung sowie des psychologischen Dienstes und der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (kurz: BEST) zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2024 in **,
1. mit B* C* gegen ihren Willen den Beischlaf vorgenommen hat, indem er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, obwohl sie ihm gegenüber zuvor und auch währenddessen klar und deutlich äußerte, dass sie das nicht wolle, und
2. D* C* durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt hat, indem er sie mehrfach intensiv und nicht bloß flüchtig an der Brust berührte.
Daraus erhellt im Verein mit seinen spezifisch einschlägigen Verurteilungen aus den Jahren 2022 und 2023 (Punkt 3 und 4 der Strafregisterauskunft, wobei diese im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen), denen jeweils gegen die Willensfreiheit und die körperliche Integrität weiblicher Personen gerichtete Straftaten zu Grunde liegen (qualifiziert gefährliche Drohung am 29. August 2022 und mehrfache Nötigungen im Tatzeitraum März bis April 2022 sowie [versuchte] Körperverletzungen im Zeitraum 5. Juni bis 22. Juli 2022 zum Nachteil einer Zwanzigjährigen sowie [versuchte] Körperverletzungen zum Nachteil eines nicht ganz dreijährigen Mädchens [die Tochter der Vorgenannten] im Zeitraum Mitte März bis Mitte Mai 2022), eine das Rechtsgut der (sexuellen) Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität anderer nachhaltig und beispiellos negierende Einstellung des Strafgefangenen. Ein Teilfaktum zur Verurteilung Punkt 4 der Strafregisterauskunft betrifft hinwider ein 17-jähriges Tatopfer, von dem er ohne deren Willen am 25. Dezember 2022 in einer Wohnstätte unbefugt Videoaufnahmen deren Gesäßes herstellte, nachdem er zuvor darauf ejakuliert hatte, aber auch deren Brust aufnahm, wobei sein Mittäter zuvor das die Brust bedeckende T-Shirt hochgehoben hatte.
Bereits diese rasche Abfolge strafbaren Tuns in der beschriebenen Art und Weise spricht in Zusammenhalt mit den der Anlassverurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen, die er in offener Probezeit setzte, gegen eine für die bedingte Entlassung zwingend erforderliche positive Verhaltensprognose, zumal er im Jahr 2020 wegen Raubes und im Jahr 2021 wegen versuchter Fälschung eines Beweismittels (versuchte Abgabe von Fremdharn gegenüber einer Gesundheitsbehörde [§ 15 SMG; Einsicht VJ) (vgl Punkt 1 und 2 der Strafregisterauskunft) verurteilt wurde.
Sohin vermochten vier Aburteilungen und damit verbunden die wiederholte Gewährung von Rechtswohltaten, nämlich bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen, davon eine in Kombination mit einer unbedingten Geldstrafe, Verlängerung von Probezeiten und Anordnung von Bewährungshilfe keine Läuterung beim Strafgefangenen zu bewirken, delinquierte er doch vielmehr nur acht Monate nach seiner letzten einschlägigen Vorstrafe unbeirrt einschlägig weiter, wie die der Anlassverurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen zeigen.
Neben diesen Aspekten spricht auch die aktuell eingeholte Äußerung der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) gegen eine bedingte Entlassung des A*.
Nach Einschätzung der BEST (ON 5) sei vom Vorliegen eines überdurchschnittlichen Risikos für die Begehung eines neuerlichen Sexualdeliktes sowie von einem durchschnittlichen Risiko für die neuerliche Begehung eines allgemeinen Gewaltdelikts auszugehen. Seine Persönlichkeit sei durch dissoziale und emotional-instabile Züge gekennzeichnet, die polytrop-kriminelle Verhaltensweisen begünstigten. Darüber hinaus sei von einer Entlassung in eine Hochrisikosituation auszugehen, weil die (lange währende) fehlende Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln, der Substanzmissbrauch (Alkohol, Drogen), oberflächliche Gefühlsempfindungen und ein fehlendes Verständnis für die Tathintergründe weitere Risikomerkmale darstellten. Seine Zukunftspläne seien unreif und sein sozialer Empfangsraum sei inadäquat, um risikominimierend zu wirken. Zudem sei A* nur oberflächlich therapiemotiviert und weise zum gegenwärtigen Zeitpunkt wenig Schuld- oder Problembewusstsein bezüglich seiner Taten auf bzw stelle er die verurteilten Handlungen in Abrede (aus dem Protokolls-und Urteilsvermerk ON 3.1 [Anlassverurteilung] erhellt hinwider das Geständnis als mildernd).
Wenngleich sich A* erstmals in Strafhaft befindet und aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 20. März 2026 (ON 6) hervorgeht, dass der Strafgefangene (präzisiert [ON 9,2]) am 11. März 20 26 eine Einzeltherapie begonnen, sohin bislang erst wenige Einheiten absolviert habe und angesichts des erhöhten Rückfallrisikos eine Behandlung über das Strafende hinaus erforderlich sei, ist aufgrund der raschen Abfolge seiner polytropen Delinquenz (vgl erneut Strafregisterauskunft ON 4) sowie des bislang ausgebliebenen Behandlungserfolges von einer unverändert vorliegenden kriminellen Energie und damit von einem evidenten Rückfallrisiko in einschlägige Delinquenz des Strafgefangenen auszugehen, das der gesetzlich geforderten Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten werden, klar entgegen steht ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 17).
Dem in der Beschwerde angeführten gesicherten Wohnplatz bei seinen Eltern ist entgegenzuhalten, dass eine Wohnmöglichkeit bereits vor den vollzugsgegenständlichen Delikten vorgelegen ist und die Therapie derzeit noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass eine Veränderung seiner Einstellung und Verhaltenszüge zu erblicken ist, sodass dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Es wird am Beschwerdeführer liegen, seine Therapie fortzusetzen und an seinen Defiziten zu arbeiten, um positive Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu schaffen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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