21Bs262/25w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Juni 2025, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** in ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt seit 25. Juni 2024 in der Justizanstalt ** nachgenannte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 33 Monaten und elf Tagen, und zwar
1. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2024, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten;
2. den aufgrund gleichzeitigen Widerrufs zu vollziehenden Rest der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und elf Tagen aufgrund der mit Beschluss zu ** gewährten bedingten Entlassung zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** vom 22. Mai 2023, rechtskräftig am selben Tag, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB; 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB;
3. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. September 2024, rechtskräftig seit 10. September 2024, AZ **, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** in der Dauer von zehn Monaten.
Das errechnete Strafende fällt unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG auf den 20. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit werden am 16. September 2025 vorliegen.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Jänner 2025 zu AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Februar 2025 zu AZ 21 Bs 42/25t, abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung des Strafgefangenen nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) sowie der befürwortenden Stellungnahme der Leiterin der Justizanstalt ** (ON 2,2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei Drittel Stichtag zusammengefasst aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben und seine schlechte Führung ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die nach Zustellung erhobene, in Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 15), der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 4 leg cit ist besonders zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Gemäß § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gemäß § 17 JGG haben allerdings generalpräventive Erwägungen außer Acht zu bleiben, wenn – wie hier – der Strafgefangene Freiheitsstrafen wegen Jugendstraftaten verbüßt.
Zunächst wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 21 Bs 42/25t verwiesen, deren Begründung zur Ablehnung einer bedingten Entlassung nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RISJustiz RS0098568).
Zutreffend erachtete das Erstgericht aufgrund des kriminellen Vorlebens des Strafgefangenen und seines weiterhin getrübten Vollzugsverhaltens die bedingte Entlassung für nicht möglich. Die bisherige Vorverurteilung des Strafgefangenen weist diesen als schwer kriminell aus, den nicht einmal eine kurze Strafhaft und die Rechtswohltat der bedingten Entlassung samt Beigebung von Bewährungshilfe vor Deliktsbegehung in Form von schweren Raubüberfällen innerhalb kürzester Zeit abzuhalten vermochte.
Berücksichtigt man, dass seit der letzten Entscheidung eine weitere Ordnungswidrigkeit (ON 10) zur Meldung gebracht werden musste, das Ordnungsstrafverfahren jedoch aufgrund des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung eingestellt wurde (ON 11), ist die Annahme eines durch den bisherigen Strafvollzug eingeleiteten und dem Beschwerdeführer im Fall seiner bedingten Entlassung wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrenden Umdenkprozesses keinesfalls gerechtfertigt.
Dieser Beharrlichkeit und dem Mangel an Respekt gegenüber anderen Rechtsgütern kann durch eine bedingte Entlassung gerade nicht wirksam begegnet werden, vielmehr wäre zu befürchten, dass der Strafgefangene bei einem verkürzten Strafvollzug neuerlich straffällig werde.
Mit Blick auf all diese Umstände verbietet sich die Annahme, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit ausgereicht hat, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und eine verhaltenssteuernde Wirkung in Richtung eines deliktfreien Lebenswandels zu entfalten.
Unter Berücksichtigung der bei A* verfestigten deliktischen Neigung scheitert eine bedingte Entlassungauch unter Berücksichtigung allfälliger unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB weiterhin an den dargestellten individual präventiven Erfordernissen.
Dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht ist daher zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.