Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende und den Richter Mag. Gruber sowie die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2026, GZ **- 13 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm 152 Abs 1 Z 2 StVG zum 28. Februar 2026 angeordnet.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 52 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Simmering Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 30 Monaten aufgrund des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. Juli 2024, AZ **, und des gleichzeitig ergangenen Beschlusses auf Widerruf der mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 2021, AZ **, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 25. April 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Jänner 2023, AZ **, gewährten bedingten Entlassung.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30. Juni 2026. Die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 27. August 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den als Bittsteller gestellten Antrag des A* auf bedingte Entlassung (ON 2) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 14) des Strafgefangenen, der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei Entscheidungen nach Abs 1 leg. cit. ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Die dabei anzustellende Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei soll die Anwendung der Zwei-Drittel-Entlassung nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein und der gänzliche Vollzug auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek / Ropper in Höpfel / Ratz , WK 2 § 46 Rz 14 ff).
Wie das Beschwerdegericht bereits zu AZ 22 Bs 196/25x festgehalten hat, weist der Beschwerdeführer laut Strafregisterauskunft abgesehen von der Anlassverurteilung insgesamt vier weitere auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafen auf. Dabei verspürte er bereits zwei Mal das Haftübel, und zwar im Ausmaß von drei Monaten (siehe Punkt 03) der ON 4) und einem Monat (siehe Punkt 04) der ON 4), was ihn jedoch nicht davon abgehalten konnte, innerhalb offener Probezeiten und zuletzt nicht einmal einen Monat nach seiner letzten Haftentlassung neuerlich und mit deutlich gesteigerter krimineller Energie einschlägig straffällig zu werden. Bewährungshilfe wurde bislang nicht angeordnet.
Laut ablehnender Stellungnahme der Anstaltsleitung vom 9. Dezember 2025 wird der Strafgefangene im gelockerten Vollzug angehalten und (wurde) in der Beamtenküche bei hausordnungsgemäßer Führung beschäftigt, wobei bis dato keine Ordnungsstrafen hätten verhängt werden müssen (ON 11.1, 5 [vgl allerdings ON 11.1, 4 zu einem unerlaubten Besitz einer Packung Zigaretten am 14. Mai 2025]).
Der Strafgefangene befindet sich seit 30. Dezember 2025 im Entlassungsvollzug (ON 11.2, 4), geht nach eigenen Angaben mittlerweile einer Tätigkeit in einem Ministerium als Freigänger nach (ON 14, 2) und verfügt – nach wie vor – über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter und eine Einstellungszusage als Küchengehilfe (ON 2; ON 12, 2).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit 28. Februar 2026 bereits 26 Monate Freiheitsstrafe – und damit ein Mehrfaches des bislang von ihm erlittenen Haftübels – verspürt haben wird, sein Vollzugsverhalten seit der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ohne Beanstandung blieb und er mittlerweile nach eigenen Angaben als Freigänger beschäftigt wird, lässt in Zusammenschau mit dem gesicherten Entlassungsumfeld und der Möglichkeit von Beigebung von Bewährungshilfe den Schluss zu, er werde unter weiterer Berücksichtigung der begleitend anzuordnenden Bewährungshilfe durch eine bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt zumindest gleich gut wie durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Dabei soll die Setzung einer Probezeit von drei Jahren einen starken Anreiz zur hinkünftigen Deliktsfreiheit schaffen.
Auf § 148 Abs 2 StVG wird hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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