StPO
Gliederung
Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.
§ 190 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 190 Einstellung des Ermittlungsverfahrens
…§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde…
§ 108 Antrag auf Einstellung
…ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen und kann sich auch auf die Einstellung wegen einzelner Straftaten beziehen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen ( §§ 190 bis 192 ) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Wurde der Antrag innerhalb des ersten Monats ab…
§ 193 Fortführung des Verfahrens
…Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen. (2) Die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn 1. der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht…
§ 194 Verständigungen
…war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich. (2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund ( §§ 190 bis 192 ) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung ( § 192 Abs. 2 ) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung…
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