StPO
Gliederung
Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.
§ 190 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 190 Einstellung des Ermittlungsverfahrens
…§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde…
§ 194 Verständigungen
…war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich. (2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund ( §§ 190 bis 192 ) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung ( § 192 Abs. 2 ) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung…
§ 108 Antrag auf Einstellung
…ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen und kann sich auch auf die Einstellung wegen einzelner Straftaten beziehen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen ( §§ 190 bis 192 ) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Wurde der Antrag innerhalb des ersten Monats ab…
§ 195 Antrag auf Fortführung
…195. (1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn 1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde, 2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen…
Art. 1 § 27 DV-StAG · DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 27 Aufbewahrungsfristen
…und Unterlagen über Strafsachen, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (§ 35c StAG) oder das Verfahren ohne Ermittlung der Staatsanwaltschaft eingestellt (§ 190 StPO) worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften, 2. nach 6 Jahren a) Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt, b) Aktenstücke, deren Abschriften sich in…
§ 119m ZollR-DG · ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 119m Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke
…Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO, 2. von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190…
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