Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. April 2026, GZ **-16, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* wegen des Verdachts nach §§ 207 Abs 1; 212 Abs 1 Z 1; 218 Abs 1 Z 1 StGB; 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter Fall, Abs 2 SMG geführte Ermittlungsverfahren (ON 1.1) wurde von der Anklagebehörde am 20. Februar 2026 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.5).
Dem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, er hätte am 21. August 2020 die vierzehnjährige B* C* anlässlich eines Besuchs in seiner Wohnung beim Zu-Bett-Bringen seiner am ** geborenen Tochter D* C* oberhalb des Pyjamas im Intimbereich gestreichelt sowie letztere und E* C*, geboren am **, in einem nicht festgestellten Zeitraum sexuell missbraucht. Zudem hätten die nach Anzeigeerstattung intervenierenden Polizeibeamten am 19. Dezember 2025 an seiner Wohnadresse Cannabisgeruch wahrgenommen.
Mit Antrag vom 15. April 2026 (ON 15.2) begehrte A* unter Auflistung erbrachter anwaltlicher Leistungen in Höhe von insgesamt 15.664,92 Euro sowie des dem A* offenbar verrechneten Honorar in Höhe von 7.622,52 Euro den Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von 12.000 Euro (ON 15).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 1.200 Euro.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des A* (ON 17), mit der unter Hinweis auf den „außergewöhnlichen Umfang und eine außerordentliche Intensität der Verteidigung“ neuerlich weitwendig der Zuspruch von 12.000 Euro begehrt wird.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro (Stufe 1) nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann nur bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte (Stufe 2) überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte (Stufe 3) erhöht werden (Abs 2 leg cit). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4) sind die zur Erreichung der Stufe 2 genannten Kriterien (außergewöhnlicher Umfang, besondere Komplexität) an einige der in § 20b Abs 2 StPO genannten Kriterien angelehnt. Der außergewöhnliche Umfang eines Verfahrens ist jedenfalls geringer als der in § 285 Abs 2 StPO angesprochene extreme Umfang, überschreitet aber den gewöhnlichen Umfang eines Verfahrens doch deutlich und ist in einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren festzustellen. Bei der Bemessung des Beitrags ist davon auszugehen, dass die Bandbreite der in die Kategorie der Stufe 1 fallenden Verfahren von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernden komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, der Beitrag sich somit je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag von 6.000 Euro anzunähern bzw sich von diesem zu entfernen hat. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Für die konkrete Bemessung des mit 6.000 Euro als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags (Lendl in WK StPO § 393a Rz 3/1, Rz 9ff) bieten die Materialien zum neu gefassten § 196a StPO (2557 der Beilagen 27. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen) eine Orientierungshilfe für die unabhängige Rechtsprechung. Beispielhaft wird dargestellt, dass ein sogenanntes Standardverfahren der Stufe 1, das unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe, einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst.
Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das gegenständliche, vom 19. Dezember 2025 (Journal-AV in ON 1.1) bis zur Einstellung am 20. Februar 2026 lediglich zwei Monate andauernde Ermittlungsverfahren weder als umfangreich noch nach der Sach-und Rechtslage schwierig eingestuft werden kann. Im Rahmen der zweckmäßigen Verteidigung wurde Vollmacht gelegt (ON 3.1), wiederholt ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt (ON 3.1, ON 5.2, ON 8.2, ON 12.2, ON 14.2) und bei einer kurzen (Beginn um 16:05, Ende um 16.16) stattgefunden habenden Einvernahme in Anwesenheit des rechtlichen Vertreters von dem den Beschuldigten zustehenden Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht (ON 6.5). Weder wurde seitens des Beschuldigten eine schriftliche, inhaltliche Stellungnahme eingebracht, noch liegt ein als außergewöhnlich zu qualifizierender Aktenumfang vor. Gegenteilig ist der Umfang des schnell erfassbaren, relevanten Akteninhalts im Vergleich zu durchschnittlichen in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallenden Fällen als äußerst unterdurchschnittlich zu bezeichnen (ein Beschuldigter und Aktenumfang bis zum Antrag auf Verteidigerkostenersatz von lediglich 14 Ordnungsnummern, wobei sich die Mehrheit davon auf Anträge auf neuerliche Freischaltung für die elektronische Akteneinsicht zusammensetzt). Letztlich erschließt sich im Hinblick auf die digitale Führung des Aktes auch nicht, inwiefern mehrere Kommissionen zur Akteneinsicht notwendig gewesen sein sollen.
Mit Blick auf die notwendigerweise erbrachten Leistungen und ausgehend von den oben aufgezeigten Bemessungsgrundlagen sowie des Umstands, dass unverändert kein vollständiger Ersatz der Verteidigungskosten, sondern lediglich ein Beitrag zu diesen zu leisten ist, erweist sich der Zuspruch von 1.200 Euro selbst unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ua hinsichtlich wiederholter Kontaktaufnahmen mit der Polizeiinspektion F* und des Verschiebens des dortigen Termins, als angemessen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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