Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2026, GZ **-9, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit 600 Euro festgesetzt wird.
B e g r ü n d u n g:
Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 (ON 1.3) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein. Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt aus fünf Ordnungsnummern. Eine Beschuldigtenvernehmung hatte nicht stattgefunden, der Verteidiger hatte jedoch eine mehrseitige Stellungnahme eingebracht (ON 2.17).
Mit Schriftsatz vom 6. März 2026 (ON 7.2) beantragte A* sodann unter Verweis auf eine „Leistungsaufstellung“ über eine Gesamtsumme von 4.223,69 Euro brutto - darin enthalten 506,16 Euro brutto an Kosten für den Antrag selbst und 6,65 Euro brutto an „ERV-Kosten“ - gemäß § 196a Abs 1 StPO die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung in einem seinen Gesamtkosten entsprechenden Ausmaß.
Diesen Antrag leitete die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht am 9. März 2026 „zur Bestimmung des Beitrags zu den Verteidigungskosten“ weiter (ON 1.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) bestimmte der Erstrichter den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des (vormals) Beschuldigten (gemäß § 196a Abs 1 StPO) mit 400 Euro.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige – weiterhin einen Zuspruch der gesamten Kosten der Verteidigung begehrende - Beschwerde (ON 10.2), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN sowie Öner, LiK-StPO² § 196a Rz 6).
Fallbezogen lag unter Bedachtnahme auf den geringen Umfang der Ermittlungen, die geringe Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sowie den Umstand, dass die Teilnahme des Verteidigers an einer Beschuldigtenvernehmung nicht erforderlich, sondern die Einbringung einer (wenn auch mehrseitigen) Stellungnahme ausreichend war – selbst wenn (wie der Beschwerdeführer ins Treffen führt) neben den verzeichneten Leistungen „mehrfache Telefonate“ und „mehrere Besprechungen“ erfolgt sein mögen - ein einfacher, hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen nach Ansicht des Beschwerdegerichts ein (etwas höherer als durch den Erstrichter zuerkannter) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ausmaß von 20 % der „Ausgangsbasis“ von 3.000 Euro (das sind – ohne Berücksichtigung der Kosten für den Antrag selbst und der „ERV-Kosten“ - etwa 16 % des tatsächlich bestrittenen Betrages) angemessen und sachgerecht ist.
Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich die Ansicht vertritt, ihm seien die gesamten Verteidigungskosten zu ersetzen, ist er abermals darauf zu verweisen, dass der Pauschalbeitrag schon dem eindeutigen Wortlaut nach lediglich einen Teilbetrag von den Gesamtkosten abdecken kann (vgl dazu erneut Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN sowie Öner, LiK-StPO² § 196a Rz 6).
Bei den als Barauslagen geltend gemachten „ERV-Kosten“ in Höhe von gesamt 6,65 Euro brutto handelt es sich um einen (mit dem Pauschalbeitrag abgegoltenen) Honorarzuschlag (RIS-Justiz RS0126594 [T2]), weshalb das Erstgericht zu Recht von einer gesonderten Vergütung Abstand nahm. Das unbelegt eine „Unterscheidung von Barauslagen iSd RATG und baren Auslagen iSd § 196a StPO“ behauptende Beschwerdevorbringen überzeugt nicht.
Der weiteren Auffassung des Beschwerdeführers zuwider können für den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung und demzufolge gleichermaßen für das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren keine Kosten verzeichnet werden (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 23), auch wenn es sich um „notwendige Kosten“ handeln mag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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