Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Februar 2026, AZ ** (ON 21 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz) den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zum AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen (vgl ON 5 iVm ON 1.24) der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. Initiiert wurde es durch die Anzeige des Opfers (ON 2). Nach Vorliegen des (einzigen weiteren inhaltlich relevanten) Abschlussberichts (ON 13) stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 8. Jänner 2026 ein.
Über den Antrag des außer Verfolgung Gesetzten auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 5.500,00 – Barauslagen wurden nicht geltend gemacht – (ON 17) erging der angefochtene Beschluss, mit dem ihm ein Pauschalbeitrag von EUR 2.000,00 zuerkannt wurde.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde, die auf Zuspruch eines weiteren Betrags von EUR 3.500,00 abzielt (ON 22), bleibt erfolglos.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat (fallbezogen) der Bund dem vormals Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach einer Verfahrenseinstellung nach § 190 StPO zu leisten. Der Beitrag umfasst einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
In concreto nahm der Verteidiger (abgesehen von der Vollmachtsbekanntgabe und von Akteneinsichtsanträgen, „nur“) die schriftliche Verantwortung des Beschuldigten (ON 13.17) vor. Diese impliziert eine Aktenkenntnis, die Vorbesprechung der Sache mit dem Beschuldigten und die Sichtung dessen Unterlagen. Der Beschwerde zuwider war es aber zumindest nicht notwendig und zweckmäßig einen Akteninhalt von „mehreren 100 Seiten“ zu evaluieren. Im Ermittlungsverfahren wurden zudem keine Zeugen vernommen und die rechtliche Einordnung der Vorwürfe war äußerst einfach. Auch wenn (peripher) ein Vergewaltigungsvorwurf im Raum stand, der aufgrund seiner abstrakten Schwere im besonderen Maße das Aufzeigen jener Umstände, die gegen die Richtigkeit der erhobenen Anschuldigungen sprachen, erforderte, ergibt sich insgesamt – dem Rechtsmittel zuwider – das Bild eines unterdurchschnittlichen Ausmaßes des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Wenn dieser in seiner (auf Basis der für § 205a StGB gar nicht vorgesehenen schöffengerichtlichen Zuständigkeit erstellten) Kostenaufstellung dann zur Untermauerung seines Begehrens noch einen 40 %igen Erfolgszuschlag geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass Erfolgszuschläge stets außer Betracht zu bleiben haben (vgl 9 Bs 9/26f, 10 Bs 263/25i, 8 Bs 263/25z unter Bezugnahme auf ErläutRV 2557, BlgNR 27. GP 5, OLG Wien 23 Bs 384/25a mwN, uam). Der Zuspruch eines Pauschalbeitrags in Höhe eines Drittels des von § 196a Abs 1 StPO vorgesehenen Höchstbetrags entspricht somit den rechtlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ist in § 89 Abs 6 StPO begründet.
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