Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wilder in der Strafsache gegen A*und andere wegen § 133 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Februar 2025, GZ **-41, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO auf 1.200 Euro erhöht wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte – hier relevant - gegen A* seit 14. März 2024 (Einlangen der Sachverhaltsdarstellung ON 2) zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 146, 147 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung.
Am 2. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren umfänglich §§ 146, 147 Abs 1 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO idF vor BGBl I 2024/157 ein (Teileinstellung ON 1.9 [vgl zur Abweisung des vom Anzeiger angestrebten Fortführungsantrags ON 19]). Unter einem nahm die Staatsanwaltschaft eine Faktentrennung hinsichtlich des verbleibenden Verdachts der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB in eventu § 127 StGB unter Anlegung eines neuen Aktes (C*) gemäß § 27 StPO idF vor BGBl I 2024/157 zur Durchführung weiterer Erhebungen vor (ON 1.9 in B* bzw ON 1.1, ON 1.6 in C*). Am 28. Oktober 2024 wurde auch dieses gegen A* im BAZ geführte Verfahren gemäß § 190 Z 2 idF vor BGBl I 2024/157 eingestellt (ON 1.11 in C*).
Am 11. Dezember 2024 beantragte A* im Verfahren AZ C* unter Anführung einer Leistungsaufstellung ihrer Verteidigerin den Ersatz ihrer in beiden Ermittlungsverfahren (C* und B*) aufgelaufenen Vertretungskosten in Höhe von (insgesamt) 6.454,08 Euro (darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 50% und 20 % USt) (ON 37.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit 450 Euro, wobei nur die im BAZ-Verfahren erfolgten Verteidigungshandlungen, sohin der Antrag auf Akteneinsicht vom 28. Mai 2024 (ON 15), die Bekanntgabe vom 28. Mai 2024 (ON 16), der Antrag auf Akteneinsicht vom 22. Juli 2024 (ON 17) und die Teilnahme an der rund 45-minütigen Beschuldigtenvernehmung am 25. Juli 2024 (ON 28.17), Berücksichtigung fanden. Keine Berücksichtigung durch das Erstgericht fanden hingegen der nach Einstellung des BAZ-Verfahrens erfolgte Antrag auf Akteneinsicht (ON 32) und die die Stellung der A* als Privatbeteiligte betreffenden Eingaben (Vollmachtsbekanntgabe, Sachverhaltsdarstellung und Privatbeteiligtenanschluss vom 30. April 2024 [ON 12], Anträge auf Akteneinsicht vom 6. Mai 2024 [ON 13], vom 12. September 2024 [ON 25] und vom 3. Oktober 2024 [ON 27]). Die Vollmachtsbekanntgabe und den Antrag auf Akteneinsicht vom 30. April 2024 (ON 9) sowie die Vollmachtsbekanntgabe, Stellungnahme und den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins vom 30. April 2024 samt Beilagen (ON 11) honorierte das Erstgericht nur umfänglich den das Verfahren C* betreffenden Vorwurf der Veruntreuung in eventu Diebstahl von 600 Euro aus der Handkasse. Auch die Äußerung zum Fortführungsantrag vom 13. Juni 2024 (ON 18.2 im Verfahren AZ B* der Staatsanwaltschaft Wien [Einsicht VJ]) fand mit der Begründung, dass dieser Schriftsatz nicht Bestandteil des BAZ-Verfahrens sei, keine Berücksichtigung.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 43) kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024 umfasst ein solches durchschnittliches, mit 3.000 Euro zu honorierendes Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5). Für Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist aufgrund der im Regelfall zu erwartenden geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer von 1.500 Euro auszugehen. Der solcherart zu bemessende Pauschalkostenbeitrag kann sich somit je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder aber sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist aber weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 2 ff).
Das Gesetz sieht nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre.
Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen gibt auch die Neueinführung des Verteidigerkostenbeitrags im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO bzw die Novellierung des § 393a StPO durch BGBl I Nr 96/2024, keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg mit etwa 10% des Höchstbetrages (der Stufe 1) anzusetzen ist (Lendl, WK StPO § 393a Rz 10 ff).
Fallaktuell ist nicht zu übersehen, dass das gegen A* vorerst in St und anschließend in BAZ geführte Ermittlungsverfahren letztlich betreffend aller gegen sie erhobenen Vorwürfe zur Einstellung gelangte (es wurde zu keinem Faktum Anklage erhoben). Da ein in einem ausgeschiedenen Verfahren ergangener Freispruch einen Kostenersatzanspruch nach § 393a Abs 1 StPO begründet, wenn auch die übrige Anklage durch Freispruch erledigt ist (RIS-Justiz RS0101435, vgl auch RS0111320 und RS0096978), sind die im eingestellten Betrugsverfahren (St-Verfahren) erfolgten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungshandlungen fallaktuell neben jenen wegen des im BAZ-Verfahren abgeführten Vorwurfs (Veruntreuung in eventu Diebstahl) zu honorieren.
Somit war zusätzlich von den bereits vom Erstgericht als notwendig und zweckmäßig erkannten Verteidigungshandlungen auch die Vollmachtsbekanntgabe und der Antrag auf Akteneinsicht vom 30. April 2024 (als ON 9 im BAZ-Akt einliegend), der Schriftsatz vom 30. April 2024 (ON 11.11 beinhaltend zahlreiche Beilagen [vgl ON 11]) sowie die Äußerung zum Fortführungsantrag vom 13. Juni 2024 beachtlich (ON 18.2 [in AZ B*]; zur Ersatzfähigkeit der Äußerung zu einem Fortführungsantrag vgl Oberlandesgericht Wien 21 Bs 14/25z). Die den Privatbeteiligtenanschluss (ON 12 [vom Antrag auf Zuspruch eines Kostenbeitrags auch gar nicht umfasst]) betreffenden Leistungen (Akteneinsichten ON 13, 25 und 27) dienten nicht der zweckmäßigen und notwendigen Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe und waren damit auch nicht zu honorieren, so schon zutreffend das Erstgericht. Ebenfalls zutreffend verweigerte das Erstgericht die Honorierung des Antrags auf Leistung eines Kostenbeitrags unter Hinweis auf AZ 19 Bs 157/24p Oberlandesgericht Wien.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen und ausgehend davon, dass – entgegen der Beschwerdeansicht - weder eine umfangreiche noch komplexe Sach-oder Rechtslage (§ 196a Abs 1 StPO) vorliegt und eine solche weder durch die Einbeziehung weiterer Verdächtiger (vgl ON 28 iVm [der Sachverhaltsdarstellung der A*] ON 12.2) noch durch die Führung bezughabender arbeits-und sozialgerichtlicher Verfahren begründet wird, der vorliegende Straffall vielmehr als (sachlich und rechtlich) einfacher Straffall zu qualifizieren ist, war der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf den im Spruch ersichtlichen Beitrag zu erhöhen. Der begehrte Erfolgszuschlag hat außer Betracht zu bleiben, ist ein solcher vom Bund grundsätzlich nicht zu ersetzen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6; vgl OLG Wien 23 Bs 38/25v).
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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