Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Februar 2026, AZ **, den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit EUR 600,00 festgesetzt.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ ** gegen A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, das sie nach Einlangen des polizeilichen Abschlussberichts vom 22. Dezember 2025 (ON 2.1), am 19. Jänner 2026 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.4).
Mit Antrag vom 7. Februar 2026 begehrte A* gemäß § 196a Abs 1 StPO einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in der Höhe von EUR 5.465,00 und legte diesem eine „Kostennote“ bei (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 300,00 (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er den Zuspruch eines angemessenen Pauschalkostenbeitrags begehrt (ON 9.2).
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (grundsätzlich) den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP). Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl auch S 5 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP). Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht bestimmt werden, ändert dies nichts daran, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des Höchstbetrags anzusetzen ist (vgl Lendl, WK-StPO Rz 9ff), weil die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbetrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Fallbezogen wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 3g Abs 1 VerbotsG, sohin wegen einer in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht fallender strafbarer Handlung (vgl § 3j VerbotsG), nur gegen einen einzigen Beschuldigten, nämlich den Beschwerdeführer, geführt. Es handelt sich weiters um kein Verfahren mit außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität, sondern um ein (äußerst) kurzes Ermittlungsverfahren, dem kein komplexer Sachverhalt zugrunde lag und in dem auch keine komplizierten Rechtsfragen zu klären oder ein Gutachten zu behandeln war. Der Aktenumfang umfasste bis zu der am 19. Jänner 2026 erfolgten Einstellung nach § 190 StPO (vgl ON 1.4) nur zwei Ordnungsnummern. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen (ON 2.6), liegt sohin ein Verfahren mit (deutlich) unterdurchschnittlichem Aufwand vor. Ausgehend von den oben aufgezeigten Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages gibt es aber dennoch keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg mit etwa 10 % des Höchstbetrages (der Stufe 1) anzusetzen ist (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 ff). Dementsprechend erweist sich der erstinstanzlich erfolgte Zuspruch von rund 5 % des in § 196a Abs 1 StPO (erste Stufe) festgesetzten Höchstbetrags als zu gering bemessen, sodass der im Spruch ersichtliche Beitrag zuzusprechen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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