Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen Dr. A* BScwegen § 80 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. April 2026, GZ **-49, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das seit 30. Juli 2025 (ON 1.11) gegen Dr. A* BSc wegen § 80 Abs 1 StGB von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** (vormals gegen unbekannten Täter zu AZ **) geführte Ermittlungsverfahren wurde am 5. Jänner 2026 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.34).
Mit Schriftsatz vom 24. März 2026 beantragte Dr. A* BSc die Zuerkennung eines angemessenen Betrags als Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung von bis zu 7.500 Euro (ON 48.2).
Mit dem bekämpften Beschluss bestimmte das Erstgericht den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Sinne des § 196a StPO pauschal mit 1.200 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des vormals Beschuldigten, die eine Erhöhung des Beitrags zu den Kosten des Verteidigers auf (bis zu) 7.500 Euro begehrt (ON 50.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Angesichts des differenzierten Konzepts mit neuen Kriterien, die eine präzisere Bemessung ermöglichen, ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen . Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Die Kriterien zur Beurteilung, ob ein Verfahren von außergewöhnlichem Umfang nach § 196a Abs 2 erster Fall StPO (Stufe 2) vorliegt, sind an einige der in § 20b Abs 2 StPO (Definition der Wirtschaftsstrafsachen, die die WKStA an sich ziehen kann) genannten Kriterien angelehnt. Der außergewöhnliche Umfang eines Verfahrens ist dabei jedenfalls geringer als der in § 285 Abs 2 StPO angesprochene extreme Umfang, überschreitet aber den gewöhnlichen Umfang eines Verfahrens doch deutlich und ist in einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren festzustellen (vgl Schroll/Oshidari in WK-StPO § 20b Rz 5 ff und Haselwanter in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2zu § 20b Rz 5 ff). Hat das eingestellte Ermittlungsverfahren die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren (§ 108 Abs 1 StPO) überschritten, so kommt ohne weitere Abwägungen grundsätzlich die Bemessung im Rahmen der zweiten Stufe des Pauschalkostenbeitrags in Betracht (2557 BlgNR 27. GP 4).
Bei – wie vorliegend - in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallenden Verfahren, ist angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne bei gleichem Höchstsatz im Gesetz (6.000 Euro) eine Reduktion der Ausgangsbasis angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen sind (2557 BlgNR 27. GP 5).
Im gegenständlichen Fall bestand der Akt bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus 38 Ordnungsnummern, von denen acht inhaltlich relevant waren, und zwar der Anlassbericht vom 18. Februar 2025 (ON 2), das gerichtsmedizinische Gutachten vom 15. Mai 2025 (ON 10.2), die Zeugenvernehmung des B* vom 1. Juli 2025 (ON 14, 2 ff), die Stellungnahme des Beschuldigten samt Beilagen vom 10. Juli 2025 (ON 16), der Beweisantrag samt Fragenliste für den zu bestellenden Sachverständigen (ON 21), das von der Polizei (unvollständig) übermittelte Protokoll des Ärztefunkdienstes (ÄFD) vom 16. Februar 2025 (ON 31), das vom Beschuldigten vorgelegte vollständige Protokoll des ÄFD (ON 32) und die aus dem Fachgebiet innere Medizin und Pneumologie eingeholte Expertise vom 12. Dezember 2025 (ON 35.2).
Die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht erfolgte am 12. Juni 2025 (ON 12), die Verteidigung stellte wiederholt Anträge auf Akteneinsicht (ON 13, ON 15, ON 17, ON 18, ON 20, ON 22, ON 24, ON 25, ON 26, ON 27, ON 28, ON 29, ON 30, ON 33, ON 34 und ON 37) und brachte die oben angeführten inhaltlich relevanten Schriftsätze (ON 16, ON 21 und ON 32) sowie einen aufgetragenen Schriftsatz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (ON 19) ein. Eine Einvernahme des Beschuldigten fand nicht statt. In diesem Umfang war der Einsatz des Verteidigers auch notwendig und zweckmäßig.
Demzufolge handelte es sich bei dem gegen Dr. A* BSc geführten Strafverfahren in Hinblick auf Umfang, dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt, der zu klärenden Tat- und Rechtsfrage sowie der Dauer der gegen ihn geführten Ermittlungen von etwa einem halben Jahr um ein – im Vergleich zum durchschnittlichen in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Standardverfahren, das der Gesetzgeber im Auge hatte – leicht überdurchschnittlich schwieriges Verfahren. Dem Verfahren lag ein Lebenssachverhalt zugrunde und dem Beschuldigten wurde eine fahrlässig begangene strafbare Handlung zur Last gelegt, wobei sich die durch die Einholung zweier Sachverständigengutachten zu klärende Tatfrage als komplexer darstellte als die aufgrund der Expertisen einfach zu lösende Rechtsfrage.
Da es sich demnach weder um ein Verfahren von außergewöhnlichem Umfang, noch besonderer Komplexität im Sinne des § 196a Abs 2 erster Fall StPO handelte, noch die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) überschritten wurde, erging die Bestimmung des Kostenbeitrages mit einem 20% des Höchstsatzes der Grundstufe (Stufe 1) entsprechenden Betrages zu Recht und dieser berücksichtigt auch die durch die möglichen beruflichen Konsequenzen entstandene Belastung jedenfalls ausreichend.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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